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Nexus Equity zahlungsunfähig: Was Geschädigte jetzt gegen Vermittler und Tippgeber unternehmen können

Veröffentlicht von Andreas Frank am 05. November 2026
Sack mit der Aufschrift „Investitionen“ und einem Wappenschild. Bildsprache für Kapitalschutz.

Erst blieben die Auszahlungen aus, dann folgte eine angebliche Prüfung und schließlich die Erklärung der Zahlungsunfähigkeit: Für viele Anlegerinnen und Anleger der Plattform Nexus Equity ist das investierte Geld vorerst verloren. Wer nur auf die Plattform blickt, sieht wenige Chancen. Entscheidend ist jedoch, wie Sie zu Nexus Equity gekommen sind. Wenn Ihnen die Anlage von einer Person aus Ihrem Umfeld empfohlen oder vermittelt wurde, können Sie unter Umständen Ansprüche gegen diese Person geltend machen.

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Was ist über Nexus Equity bekannt?

Die Online-Plattform Nexus Equity (nexusequity.com) tritt im Internet als Vermögensverwalter auf. Als Anlagebereiche werden unter anderem Wertpapiere, Immobilien, das Gesundheitswesen, nachhaltige Energie und Informationstechnologie genannt. Es wurden tägliche Renditegutschriften und jederzeit mögliche Auszahlungen beworben. Häufig wurde in Kryptowährung eingezahlt.

Nach Berichten Betroffener stoppte die Plattform ab Anfang März 2026 sämtliche Auszahlungen und verwies auf eine laufende Prüfung, die teils als „Investor Operational Compliance Process“, kurz IOCP, bezeichnet wurde. Im Sommer 2026 forderte sie Anlegerinnen und Anleger offenbar zu weiteren Einzahlungen auf, um Guthaben freizuschalten. Anfang Oktober 2026 erklärte sich Nexus Equity nach unseren Informationen per Rundmail für zahlungsunfähig. Ein förmliches Insolvenzverfahren ist nicht bekannt.

Eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) für Nexus Equity ist uns ebenfalls nicht bekannt. Ebenso ist nicht bekannt, wer die Plattform tatsächlich betreibt. Seit Monaten berichten Medien über Auszahlungssperren und ordnen das Muster als möglichen Anlagebetrug ein. Für Anleger bedeutet das: Ansprüche gegen die Plattform selbst sind mit erheblichen Durchsetzungsrisiken verbunden.

Warum Vermittler und Tippgeber jetzt in den Fokus rücken

Viele Anleger sind nicht über Werbung, sondern über Bekannte, Kollegen oder Geschäftskontakte auf Nexus Equity aufmerksam geworden. Das Muster ist immer dasselbe: Eine Vertrauensperson wirbt mit hohen täglichen Erträgen, schickt einen persönlichen Empfehlungslink und hilft bei der Einzahlung in Kryptowährung. Für jede geworbene Person fließt häufig eine Provision.

Ein aktuell an uns herangetragener Fall zeigt, wie weit das gehen kann: Der Vermittler bezeichnete seine Tätigkeit ausdrücklich als „Dienstleistung“, sagte tägliche Auszahlungen zu und tat eine Betrugswarnung der Hausbank des Anlegers als bloßes Konkurrenzverhalten ab. Wenige Tage später zahlte der Anleger einen fünfstelligen Betrag ein – zu einem Zeitpunkt, als die Plattform laut Nutzerberichten bereits keine Auszahlungen mehr vornahm.

Wann haften Vermittler?

Die Haftung beruht in erster Linie auf einem Auskunftsvertrag. Ein solcher Vertrag kommt zwischen Anleger und Vermittler zustande, ohne dass etwas unterschrieben werden muss – allein dadurch, dass der Vermittler erkennbar Auskünfte erteilt, die für die Anlageentscheidung wesentlich sind. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des BGH. Aus diesem Vertrag folgt die Pflicht, richtig und vollständig über die Anlage zu informieren. Typische Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit Nexus Equity sind:

  • Zusage täglicher Auszahlungen oder fester Renditen ohne Prüfung der Plausibilität. Vermittlerinnen und Vermittler müssen das Anlagekonzept zumindest auf seine wirtschaftliche Tragfähigkeit und auf innere Widersprüche prüfen.
  • Fehlender Hinweis darauf, dass die Plattform keiner Aufsicht unterliegt und ein Totalverlust droht.
  • Beschwichtigen oder Abtun konkreter Warnungen, etwa der eigenen Bank.
  • Verschweigen eines eigenen Provisionsinteresses, etwa über einen vergüteten Empfehlungslink.

Es genügt bereits Fahrlässigkeit: Es reicht, wenn Vermittler bei gebotener Sorgfalt hätten erkennen können, dass ihre Auskünfte nicht stimmen – sie müssen also nicht gewusst haben, dass die Plattform betrügerisch ist. Zudem gilt zugunsten der Anleger die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens. Das bedeutet, dass davon ausgegangen wird, dass Sie bei richtiger Aufklärung nicht investiert hätten. Die Gegenseite muss das Gegenteil beweisen.

Die Rechtsfolge ist Schadensersatz: Anleger sind so zu stellen, als hätten sie die Anlage nie gezeichnet. Im Gegenzug werden etwaige Ansprüche gegen die Plattform an die vermittelnde Person abgetreten.

War es nur eine Empfehlung unter Bekannten?

Dieser Einwand wird von vermittelnden Personen regelmäßig erhoben. Eine reine Gefälligkeit unter Freunden begründet in der Regel keinen Auskunftsvertrag. Die Grenze ist jedoch schnell überschritten. Für eine vertragliche Bindung sprechen insbesondere folgende Punkte:

  • ein persönlicher Empfehlungs- oder Partnerlink mit Provision,
  • die Selbstdarstellung als Berater, Partner oder „Dienstleister“,
  • konkrete Zusagen zu Renditen, Auszahlungen oder Sicherheit,
  • aktive Hilfe bei der Registrierung, dem Kryptokauf oder der Einzahlung sowie
  • das Werben weiterer Personen im Bekanntenkreis.

Entscheidend ist, was sich belegen lässt. Chatverläufe aus WhatsApp, Telegram oder Signal enthalten oft genau die aussagekräftigen Informationen – wörtlich und mit Datum.

Was sollten Sie jetzt tun? Kostenfreie Ersteinschätzung

  1. Leisten Sie keine weiteren Zahlungen für angebliche Prüfungen, Gebühren oder Freischaltungen.
  2. Sichern Sie jetzt Chatverläufe, Empfehlungslinks, Wallet-Adressen, Transaktionsnachweise und Kontoauszüge.
  3. Gegen die Betreiber im Ausland lassen sich Ansprüche kaum durchsetzen. Wer jedoch über einen Vermittler oder Tippgeber in Deutschland investiert hat, hat einen greifbaren Anspruchsgegner. Vermittlerinnen und Vermittler haften nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) bereits bei Fahrlässigkeit für falsche oder unvollständige Auskünfte.

Sie haben über einen Vermittler, eine Vermittlerin oder einen Tippgeber bei Nexus Equity investiert? Unsere spezialisierten Anwälte prüfen, ob und gegen wen Ihnen Schadensersatz zusteht und wie realistisch die Durchsetzung ist. Nutzen Sie unsere kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung.

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Andreas Frank

Autor

Andreas Frank, Rechtsanwalt
Anwaltskanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann