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ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG: Aufforderung zur Rückzahlung von Ausschüttungen

Veröffentlicht am 28. Januar 2010

Die ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG hat mit Schreiben vom 21.01.2010 sämtliche Anleger angeschrieben und zur Rückzahlung von bereits erhaltenen Ausschüttungen bis zum 08.02.2010 aufgefordert. Die betroffen Anleger hatten sich in der Vergangenheit als atypisch stille Gesellschafter an der ursprünglichen ALAG Auto-Mobil AG & Co. KG beteiligt. Nachdem sich diese  in die ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG umwandelte, erhielten die Anleger im Juli 2009 die Aufforderung dem Liquidationsverfahren zuzustimmen um ein ansonsten unausweichliches Insolvenzverfahren zu vermeiden.

Aufforderung zur Rückzahlung von Ausschüttungen bis zum 08.02.2010

Mit Schreiben vom 21.01.2010 werden die Anleger nunmehr darüber informiert dass Voraussetzung für die beschlossene Liquidation eine Regulierung aller bestehenden Schulden der Gesellschaft erforderlich ist. Die Anleger werden aufgefordert in den Vertragstypen Sprint“ einzuzahlen sowie erhaltene Ausschüttungen (Classic-Verträge) an die ALAG zu zahlen. Dies gilt selbst für diejenigen Anleger die zum Classic-Vertrag zusätzlich einen Plus-Vertrag (Classic-Plus Vertrag) abgeschlossen haben bei dem keine Auszahlung von Ausschüttungen an die Anleger erfolgte. Die fortlaufenden Zahlungsverpflichtungen werden hierbei mit dem bestehenden Gesellschaftsvertrag sowie den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen begründet.
Insbesondere aufgrund der gesellschaftsvertraglichen Regelungen der atypisch stillen Gesellschaft sei die Gesellschaft berechtigt den Teil des negativen Kapitalkontos zurückzufordern. Das negative Kapitalkonto beruhe auf Entnahmen.

Rechtliche Möglichkeiten

Ob die erhobenen Rückforderungen von Ausschüttungen überhaupt begründet sind und die Anleger einer Zahlungsverpflichtung unterliegen, bedarf einer eingehenden juristischen Prüfung.
Der Rückzahlungsforderung der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG kann gegebenenfalls ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung entgegengehalten werden. Viele Anleger wurden nicht über die mit dem Erwerb einer atypisch stillen Gesellschaftsbeteiligung einhergehenden Verlustrisiken oder über die Möglichkeit von Rückzahlungen bei Entnahmen aufgeklärt.

Betroffenen Anlegern wird daher geraten, die in deren Fall bestehenden rechtlichen Optionen durch einen auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.
Gerne können Sie über unser Kontaktformular mit uns in Verbindung treten und sich über die für Sie bestehenden Möglichkeiten informieren.