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BaFin-Warnung zu TGI AG
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat eine Warnung bezüglich der TGI AG veröffentlicht. Grund dafür ist der Verdacht, dass das Unternehmen Goldanlagen unter der Bezeichnung „Goldkauf mit Rabatt“ in Deutschland öffentlich anbietet, ohne den gesetzlich erforderlichen Verkaufsprospekt zu verwenden. Verbraucherschützer warnen bereits seit Längerem vor den Angeboten der TGI AG. Wir raten betroffenen Anlegern, ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen zu lassen. Bei einem Prospektverstoß könnten Rückabwicklungsansprüche bestehen.
Aktuelle Veröffentlichung der BaFin
Die BaFin hat eine Verbrauchermitteilung zur TGI (Trust Gold International) AG mit Sitz in Vaduz veröffentlicht. Es besteht der Verdacht, dass unter der Bezeichnung „Goldkauf mit Rabatt“ in Deutschland Vermögensanlagen ohne erforderlichen Verkaufsprospekt angeboten werden.
Die TGI AG hat in einer Pressemitteilung reagiert und betont, dass die Mitteilung der BaFin kein Verbot darstellt, sondern lediglich ein Hinweis auf ein laufendes Prüfungsverfahren ist. TGI gibt an, mit den Behörden zu kooperieren, um die Rechtslage zu klären.
Verstoß gegen die Prospektpflicht?
In Deutschland dürfen Vermögensanlagen grundsätzlich nicht ohne einen von der BaFin gebilligten Prospekt öffentlich angeboten werden. Ein fehlender Verkaufsprospekt bei einer Kapitalanlage stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen das Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) dar.
Fehlt ein erforderlicher Prospekt oder ist dieser fehlerhaft, können Anleger unter Umständen Schadenersatzansprüche gegenüber den Verantwortlichen (Emittenten, Gründungsgesellschafter) geltend machen.
Update: BaFin untersagt Angebot von zwei TGI-Vermögensanlagen
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der TGI AG am 18. April 2026 das öffentliche Angebot der Vermögensanlagen „Customer Basic 2 %” und „Customer Basic 2 % + Treuerabatt” untersagt. Grund dafür ist, dass die TGI AG vor Beginn des öffentlichen Angebots keinen von der BaFin gebilligten Verkaufsprospekt veröffentlicht hat.
Wer eine Vermögensanlage ohne den gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsprospekt öffentlich anbietet, kann grundsätzlich auf Rückzahlung des Erwerbspreises nebst Erwerbskosten in Anspruch genommen werden. Der Anspruch richtet sich primär gegen die TGI AG als Emittentin. Je nach Vertriebsweg können unter Umständen auch Vermittler oder Vertriebsunternehmen haftbar sein, wenn sie an einem prospektpflichtigen Angebot ohne Prospekt mitgewirkt haben.
Frühere Warnmeldungen
Mit der aktuellen BaFin-Warnung häufen sich Warnungen von Aufsichtsbehörden, Verbraucherschützern und Fachmedien zum Geschäftsmodell der TGI. So stuft zum Beispiel Stiftung Warentest das Angebot wegen der Risiken als nicht empfehlenswert ein und hat TGI auf die Warnliste Geldanlage gesetzt. Bereits im Jahr 2024 warnte der Brancheninformationsdienst kapital markt intern vor dem Angebot TGI.
Geschäftsmodell und Anlegerversprechen und wirtschaftliche Risiken
Beim TGI-Geschäftsmodell „Goldkauf mit Rabatt“ handelt es sich nicht um einen klassischen Goldkauf mit sofortiger Lieferung, sondern um eine Art aufgeschobenen Goldkauf mit laufenden Rabatten bzw. Gutschriften: Die Kunden kaufen physische Feingoldbarren und werden ab Kauf Eigentümer. Das Gold wird bis zur Auslieferung verwahrt. Für jeden Monat des Lieferaufschubs erhalten die Kunden 2 bis 4 % Rabatt, die teilweise auf das Bankkonto ausgezahlt werden. Die reguläre Auslieferung soll nach 36 Monaten erfolgen.
Zusammengefasst: Die Kunden zahlen beim Kauf, sollen das Gold aber erst nach mehreren Jahren mit hohem Rabatt erhalten. In dieser Zeit tragen sie im Wesentlichen das volle Risiko. Bei Unregelmäßigkeiten müssten Anleger die Herausgabe des Goldes notfalls gerichtlich durchsetzen. Besteht die Bonität des Anbieters nicht, besteht ein Totalverlustrisiko. Zu den Risiken gehört einem Bericht des Handelsblattes zufolge auch, dass Kunden keine genaueren Informationen darüber erhalten, was mit dem Gold in der Zwischenzeit passiert oder wo es genau gelagert wird – außer in gesicherten Depots.
Rechtliche Möglichkeiten für Anleger
Bei außergewöhnlichen Rabatten, Lieferbedingungen und komplexen Geschäftsmodellen ist generell Vorsicht geboten. Für Anleger kann eine Prüfung von Schadensersatzansprüchen relevant sein. Hierfür ist eine individuelle rechtliche Würdigung erforderlich.
Wenn ein Verstoß gegen das Vermögensanlagengesetz vorliegt, können Anleger unter Umständen einen Anspruch auf Rückabwicklung ihrer Kapitalanlage haben. Darüber hinaus können auch Schadenersatzansprüche bestehen, wenn sie von einem Anlageberater oder -vermittler fehlerhaft beraten wurden. Berater und Vermittler schulden eine auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnittene Beratung. Hierzu gehört auch, dass der Berater oder Vermittler die Kapitalanlage auf ihre wirtschaftliche Tragfähigkeit überprüft hat.
Wir haben bereits zahlreiche Fälle von Geldanlagen in Gold und andere Edelmetalle geprüft. Dabei hat sich gezeigt, dass Kunden zuweilen nicht ausreichend über die Risiken informiert wurden. Wenn auch Sie betroffen sind, können Sie von einem spezialisierten Rechtsanwalt prüfen lassen, ob Sie Ansprüche auf Schadensersatz wegen Prospekt- oder Beratungsfehlern geltend machen können.
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