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Bausparvertrag rückgängig machen: Rückabwicklung wegen Falschberatung – erfolgreicher Vergleich

Veröffentlicht von Yvonne Schössler am 22. April 2026
Händeschütteln

Es ist unserer Kanzlei gelungen, für eine Mandantin einen außergerichtlichen Vergleich mit der Wüstenrot Bausparkasse AG zu erzielen. Im Zentrum des Falls stand ein Bausparvertrag über 490.000 Euro, zu dessen Abschluss unsere Mandantin unter fragwürdigen Umständen bewegt worden war. Der Bausparvertrag konnte rückgängig gemacht werden, das eingezahlte Guthaben wurde ohne Abzüge ausgezahlt und die Abschlussgebühr erstattet.

Der Sachverhalt: Ein Bausparvertrag, den die Mandantin nie wollte

Ende 2024 trat ein Berater der Wüstenrot Bausparkasse AG aus eigener Initiative an unsere Mandantin heran. Hintergrund: Ihr langjähriger Bausparvertrag stand kurz vor dem Auslaufen. Der Berater bot an, sie bei der Auflösung zu unterstützen.

Unsere Mandantin wollte entweder ihren bestehenden Vertrag auszahlen lassen oder alternativ ein günstiges Bauspardarlehen in Anspruch nehmen. Einen neuen Bausparvertrag suchte sie ausdrücklich nicht. Der Berater erklärte jedoch, der Abschluss eines Neuvertrags sei die einzig mögliche Option und stellte ihr folgende Konditionen in Aussicht: einen Guthabenzins von 1,93 %, einen Darlehenszins von 1,25 % und keine weiteren Kosten – allerdings nur, wenn sie das Angebot noch bis Ende 2024 annehme. Unter diesem Zeitdruck unterschrieb unsere Mandantin am 28.12.2024 den Antrag. Das in ihrem ursprünglichen Vertrag angesparte Guthaben in Höhe von 245.000 Euro wurde als Startkapital in den neuen Vertrag übertragen. Zusätzlich fiel eine Abschlussgebühr von 4.900 Euro an.

Abweichende Konditionen und fehlende Transparenz

Als unsere Mandantin Anfang 2025 die Vertragsunterlagen erhielt, zeigte sich, dass die tatsächlichen Bedingungen erheblich von den mündlich zugesicherten abwichen. So lag der Guthabenzins unter den versprochenen Angaben, der Darlehenszins lag deutlich über den vereinbarten Prozentpunkten und der Vertragsbeginn erfolgte erst am 08.01.2025 statt wie vereinbart zum Jahresende.

Zudem wurden die Bausparsumme und der Regelsparbetrag ohne Rücksprache mit unserer Mandantin festgelegt. Die Information, dass die Zuteilungsreife erst im Jahr 2030 erreicht wird, erhielt unsere Mandantin erst Monate später von einem anderen Mitarbeiter der Wüstenrot. Provisionen wurden weder mündlich noch schriftlich offengelegt.

Besonders brisant: Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses war unsere Mandantin bereits 81 Jahre alt. Hätte sie von den tatsächlichen Konditionen und der langen Laufzeit bis zur Zuteilung gewusst, hätte sie den Vertrag niemals abgeschlossen.

Trotz mehrfacher Aufforderung unsererseits gegenüber dem Berater und anschließend gegenüber dem Kundenservice der Wüstenrot mit Fristsetzung reagierte die Bausparkasse nicht auf die Aufforderung, den Bausparvertrag rückabzuwickeln.

Die rechtliche Bewertung: Verletzung der Aufklärungs- und Beratungspflichten

Zwischen der Wüstenrot Bausparkasse AG und unserer Mandantin war ein Beratungsvertrag zustande gekommen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgt daraus die Pflicht zu einer anleger- und objektgerechten Beratung. Wir haben gegenüber der Wüstenrot Bausparkasse AG mehrere Pflichtverletzungen geltend gemacht. Dazu zählen:

  • Missachtung der Anlageziele: Der Berater hätte sie darüber aufklären müssen, dass ein Bauspardarlehen aus dem bestehenden Vertrag ohne Neuabschluss möglich gewesen wäre.
  • Fehlende Provisionsaufklärung: Seit dem 01.01.2013 besteht gemäß der Rechtsprechung des BGH eine generelle Aufklärungspflicht über Vertriebsprovisionen. Diese Pflicht wurde verletzt, da weder die Höhe noch der Empfänger der Provision mitgeteilt wurden.
  • Irreführung über die tatsächlichen Konditionen: Mündlichen Zusagen zu Zinsen, Vertragsbeginn und weiteren Bedingungen entsprachen nicht dem später erhaltenen schriftlichen Vertrag. Über wesentliche Aspekte, wie die erst 2030 erreichte Zuteilungsreife, wurde geschwiegen.

Die Wüstenrot Bausparkasse AG muss sich das Verhalten ihres Beraters zurechnen lassen. Die sogenannte Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens greift zugunsten unserer Mandantin und führt dazu, dass nicht die Klägerin beweisen muss, dass sie bei zutreffender Aufklärung anders entschieden hätte. Vielmehr muss die Gegenseite beweisen, dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre.

Das Ergebnis: Vollständige Rückabwicklung im außergerichtlichen Vergleich

Mit umfassenden Anspruchsschreiben haben wir für unsere Mandantin die Rückabwicklung des Vertrags geltend gemacht. Nach weiterem Schriftwechsel konnten wir das folgende Ergebnis erzielen:

  • Der Bausparvertrag wird aufgelöst.
  • Das eingezahlte Guthaben von 245.000 Euro wird ohne Kündigungsabzug ausgezahlt.
  • Die Abschlussgebühr in Höhe von 4.900 Euro wird vollständig zurückerstattet.

Unsere Mandantin wird damit wirtschaftlich so gestellt, als hätte sie den nachteiligen Vertrag nie abgeschlossen. Ein Gerichtsverfahren war nicht erforderlich.

Was gilt als Falschberatung beim Bausparvertrag? Was Betroffene aus dem Fall mitnehmen sollten

Dieser Fall zeigt exemplarisch, wie wichtig es ist, sich nicht von vermeintlichem Zeitdruck oder einseitigen Empfehlungen von Beratern bedrängen zu lassen – insbesondere bei langfristigen Finanzprodukten. Wer den Verdacht hat, bei einem Bausparvertrag oder einer anderen Kapitalanlage falsch beraten worden zu sein, sollte auf bestimmte Warnsignale achten. Weichen die tatsächlichen Vertragskonditionen von den mündlichen Zusagen ab? Wurde nicht oder nur unvollständig über Provisionen aufgeklärt? Wurden persönliche Anlageziele ignoriert? Wurde Zeitdruck aufgebaut, um eine schnelle Unterschrift zu erreichen? Wurden einfachere und günstigere Alternativen nicht aufgezeigt?

All diese Punkte können Anknüpfungspunkte für einen Schadensersatzanspruch wegen Falschberatung sein. Wie der hier geschilderte Fall zeigt, lassen sich solche Ansprüche häufig außergerichtlich und ohne den zeitlichen und finanziellen Aufwand eines Gerichtsverfahrens erfolgreich durchsetzen.

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Yvonne Schössler

Autorin

Yvonne Schössler, Rechtsanwältin
Anwaltskanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann