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Beraterhaftung Deutsche Lichtmiete-Investition – Teilsieg für Anleger
Das Landgericht Darmstadt hat einen Anlageberater dazu verurteilt, einem Anleger mit Direktinvestment der Deutschen Lichtmiete 1.368 Euro entgangenen Gewinn nebst Zinsen sowie anteilige vorgerichtliche Kosten zu zahlen (Urteil vom 01.04.2026, Az. 29 O 279/25, noch nicht rechtskräftig). Ein entscheidender Punkt des Urteils ist, dass das Gericht eine Pflichtverletzung darin sieht, dass der Berater nicht hinreichend über die schwer zu beurteilende Angemessenheit der jeweiligen Kaufpreise aufgeklärt hat. Genau darin liege eine nicht anlagegerechte Beratung, so das Gericht.
Der Fall: Investition in LED-Leasingprodukte auf Beraterempfehlung
Unser Mandant, ein Privatanleger ohne vertiefte Finanzkenntnisse, hatte im Dezember 2017 einen Kauf-, Miet- und Rückkaufvertrag über 30 LED-Industrieprodukte der Deutschen Lichtmiete zum Preis von 8.550 Euro unterzeichnet. Die Beratung und Vermittlung erfolgte durch den Beklagten, der unter dem Namen „Neuhaus-Finanzberatung e. K.“ tätig ist. Der Anleger hatte im Jahr 2017 aufgrund einer Erbschaft Kontakt zum Berater aufgenommen und wurde in der Folge zu mehreren Kapitalanlagen beraten, darunter verschiedene geschlossene Fonds (AIF) und die streitgegenständliche Beteiligung an der Deutschen Lichtmiete.
Der Kläger erhielt aus dem Investment lediglich Ausschüttungen von insgesamt 4.455 Euro. Den verbliebenen Verlust sowie entgangenen Gewinn und vorgerichtliche Anwaltskosten machte er im Wege einer Klage geltend.
Worin das Gericht einen Beratungsfehler sieht
Das Gericht stellt fest, dass eine hinreichende Aufklärung über die nur schwer zu beurteilende Angemessenheit der jeweiligen Kaufpreise fehlte. Es folgert ausdrücklich daraus, dass der Berater den Anleger nicht anlagegerecht beraten hat. Anschließend wendet das Gericht die für Anleger günstige Kausalitätsregel an. Demnach muss in einem solchen Fall die Gegenseite beweisen, dass der Anleger auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung investiert hätte. Diesen Beweis habe der Beklagte nicht geführt. Deshalb durfte das Gericht davon ausgehen, dass der Kläger sein Kapital anderweitig verzinslich angelegt hätte, und sprach ihm den entgangenen Gewinn zu.
Was genau ist mit der mangelhaften Aufklärung gemeint?
Das Gericht beanstandet inhaltlich, dass der Anleger nicht ausreichend darüber aufgeklärt wurde, dass es für ihn schwer überprüfbar war, ob der Kaufpreis der LED-Produkte angemessen war. Mit anderen Worten: Der Anleger konnte nicht verlässlich einschätzen, ob der gezahlte Preis wirtschaftlich sachgerecht war. Bei einem solchen Modell ist das von zentraler Bedeutung, da die Werthaltigkeit der Anlage maßgeblich davon abhängt, ob der zugrunde liegende Kaufpreis plausibel und marktgerecht ist. Das Gericht behandelt diesen Punkt als aufklärungspflichtigen Umstand und qualifiziert die unterlassene Aufklärung als anleger- bzw. anlagegerechten Beratungsfehler. Dieser Beratungsfehler reichte aus, um entgangenen Gewinn zu begründen.
Das Ergebnis: Teilweise Verurteilung
Das Landgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 1.368 Euro entgangenem Gewinn (zuzüglich Zinsen). Dabei legte das Gericht zugrunde, dass der Kläger sein Kapital von 8.550 Euro bei ordnungsgemäßer Aufklärung zu einem üblichen Zinssatz von 2 % anderweitig angelegt hätte. Diese Schätzung stützt sich auf die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH).
Zudem wurde der Beklagte zur Zahlung anteiliger vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 296,07 Euro verurteilt.
Was Anleger aus diesem Urteil mitnehmen
Das Urteil macht auf einen Punkt aufmerksam, der in vielen Vertriebsfällen unterschätzt wird: Aufklärungspflichtig ist nicht nur das abstrakte Totalverlustrisiko, sondern auch die Frage, ob der Anleger die ökonomische Tragfähigkeit des Geschäftsmodells und insbesondere die Preisbildung nachvollziehen kann. Nicht jede schriftliche Dokumentation schützt den Berater vollständig. Konkrete Aufklärungspflichten – etwa zur Frage, ob der Kaufpreis einer Kapitalanlage angemessen und nachvollziehbar ist – können selbst dann bestehen und verletzt sein, wenn allgemeine Risikohinweise gegeben wurden.
Anleger:innen, die im Zusammenhang mit der Deutschen Lichtmiete oder ähnlichen Sachwertinvestitionen Verluste erlitten haben, sollten prüfen lassen, ob sie eine vollständige und anlegergerechte Beratung erhalten haben. Dabei sind die Verjährungsfristen sorgfältig zu beachten.
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