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Datenleck bei Volkswagen: Bewegungsdaten von 800.000 E-Autos im Netz
Veröffentlicht von Christopher Kress am 30. Dezember 2024
Das jüngste Datenleck bei Volkswagen hat zahlreiche Kunden alarmiert und zeigt erneut, wie wichtig der Datenschutz in unserer digitalen Ära ist. Bewegungsdaten von rund 800.000 Elektrofahrzeugen (E-Autos) sowie die Kontaktdaten der Besitzer standen ungeschützt im Internet. Dieser Artikel richtet sich an betroffene Kunden und bietet praktische Ratschläge, wie Sie in dieser Lage vorgehen können.
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Datenleck Volkswagen: Das ist passiert
Laut Berichterstattung auf spiegel.de wurden sensible Daten von Volkswagen-Kunden durch eine Schwachstelle im IT-System des Unternehmens kompromittiert. Betroffen sind Bewegungsdaten, die Aufschluss über die Fahrgewohnheiten und -routen der Fahrzeuge geben, sowie Kontaktinformationen der Fahrzeugbesitzer. Diese Daten waren über einen bestimmten Zeitraum ungeschützt und leicht zugänglich im Internet abrufbar.
Welche Daten sind betroffen?
- Bewegungsdaten von etwa 800.000 Elektrofahrzeugen der Marken VW, Seat, Audi und Skoda in Deutschland, Europa und anderen Teilen der Welt
- Kontaktdaten der Fahrzeugbesitzer, einschließlich Namen, Adressen und Telefonnummern
Was können Betroffene jetzt tun?
Betroffene Kunden sollten besonders vorsichtig bei unbekannten Kontaktaufnahmen sein und ihre Passwörter ändern, insbesondere wenn sie diese auch für andere Dienste verwendet haben. Zudem ist es ratsam, die Empfehlungen des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zum Umgang mit Passwörtern zu beachten. Zudem können mögliche Auskunfts-, Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche geprüft werden:
- Sie haben nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO das Recht, Auskunft darüber zu erhalten, ob und in welchem Umfang Sie von dem Datenleck betroffen sind.
- Betroffenen entsteht infolge eines Datenlecks auch ein sogenannter immaterieller Schaden (Furcht, Ärger, Arbeitsaufwand, etc.). Es muss also kein finanzieller Schaden entstanden sein. Nach der DSGVO genügt ein immaterieller Schaden, um Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen zu können.
- Geschädigte haben einen Anspruch auf Unterlassung und können der Verarbeitung Ihrer Daten widersprechen.
Datenleck-Urteil: Klare Positionierung des EuGH und des BGH zugunsten der Geschädigten
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass schon die Furcht vor einem Kontrollverlust der eigenen Daten einen Schadensersatzanspruch begründen kann (Urteil v. 14.12.2023, Az. C-340/21). Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ferner am 18.11.2024 im Facebook-Datenskandal ein Urteil zu Gunsten der Geschädigten gefällt (Az. VI ZR 10/24). In diesem Urteil hat der BGH viele Vorgaben des EuGH in deutsches Rechts umgesetzt und entschieden, dass Betroffene eines Datenlecks mit realistischen Erfolgsaussichten Schadensersatz geltend machen können und stellt einen großen Fortschritt für den Verbraucherschutz dar. Im Fall des Facebook-Datenlecks nutzt der BGH die neue Möglichkeit einer sogenannten Leitentscheidung. Damit wird eine Entscheidung von allgemeiner Bedeutung geschaffen, die auch für andere Datenschutzverstöße und künftige Verfahren wegweisend ist.
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