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Fehlende Risikoaufklärung bei Nachrangdarlehen: Urteil des Landgerichts Leipzig schützt Anleger
Veröffentlicht von Martin Wolff am 05. November 2024
Das Landgericht Leipzig hat in einem von der Kanzlei AKH-H geführten Verfahren betreffend Nachrangdarlehen der UDI Energie FESTZINS VI GmbH & Co. KG erneut zugunsten der Geschädigten der UDI-Insolvenz entschieden und die UDI GmbH und den ehemaligen Geschäftsführer Georg Hertz zur Zahlung von Schadensersatz und entgangenem Gewinn verurteilt (Urteil vom 25.09.2024, Az. 09 O 1845/23, noch nicht rechtskräftig).
Hintergrund zum Fall
In diesem Verfahren klagten die Rechtsnachfolger des verstorbenen Zeichners gegen die UDI GmbH und deren ehemaligen Geschäftsführer. Der Erblasser hatte im Jahr 2013 ein Nachrangdarlehen in Höhe von 50.000,- Euro bei der UDI Energie Festzins VI GmbH & Co. KG gezeichnet. Ab Herbst 2020 beanstandete die BaFin bei mehreren UDI-Beteiligungsgesellschaften die unzulässige Einwerbung von Nachrangdarlehen ohne bankaufsichtsrechtliche Erlaubnis. Ab 2021 erließ die BaFin Untersagungs- und Abwicklungsverfügungen, in deren Folge zahlreiche Insolvenzverfahren eröffnet wurden. Die beiden Klägerinnen machten geltend, dass im Prospekt und in der Beratung nicht ausreichend über die wesentlichen Risiken, insbesondere das Totalverlustrisiko, aufgeklärt worden sei.
Entscheidende Punkte des Urteils – Fehlende Risikoaufklärung bei Nachrangdarlehen
Das Landgericht Leipzig kam zu dem Ergebnis, dass die UDI GmbH und deren Geschäftsführer ihre Pflicht verletzt haben, umfassend und transparent über die Risiken der Nachrangdarlehen aufzuklären. Der Prospekt habe ein widersprüchliches Bild von der Sicherheit und den Risiken der Kapitalanlage gezeichnet und wesentliche Informationen verschwiegen oder verharmlost. Das Gericht stellte fest, dass der Prospekt den Eindruck erweckt, es handele sich um eine relativ sichere Anlageform mit fester Verzinsung, obwohl ein qualifiziertes Nachrangdarlehen erhebliche zusätzliche Risiken birgt, insbesondere bei drohender Insolvenz der Gesellschaft.
Ein zentraler Punkt des Urteils ist die Feststellung, dass die Risikobeschreibungen im Prospekt nicht den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) genügten, die eine transparente und vollständige Aufklärung der Anleger über alle relevanten Risiken verlangt. So fehlten klare Hinweise darauf, dass die Anleger*innen bei einer Insolvenz der Emittentin erst nach allen anderen Gläubigern bedient werden und ein Totalverlust möglich ist.
Das LG Leipzig verurteilte die UDI GmbH und den ehemaligen Geschäftsführer als Gesamtschuldner zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 50.000,- Euro und eines weiteren Betrages als entgangenen Gewinn in Höhe von 10.002,78 jeweils nebst Zinsen.
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Das Urteil stärkt den Anlegerschutz, indem es die Bedeutung der Aufklärungspflichten von Vermittlern und Emittenten von Nachrangdarlehen hervorhebt. Es stellt klar, dass die Risiken solcher Anlageformen für den durchschnittlichen Anleger klar und verständlich dargestellt werden müssen.
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