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Insolvenz InnPro: Was Anleger jetzt wissen und tun müssen

Veröffentlicht von Melanie Poch am 13. Januar 2026
Aktualisiert am 10. März 2026
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Für die InnPro Gesellschaft für Vermarktung innovativer Produkte mbH läuft seit Februar 2026 das Insolvenzverfahren. Das Unternehmen hat unter anderem Privatanlegern Direktinvestments in PV-Anlagen angeboten. Diese sollten sich über mögliche Ansprüche und Rechte informieren und darüber, welche Möglichkeiten auch außerhalb eines möglichen Insolvenzverfahrens bestehen, um das investierte Kapital zurückzuerhalten.

InnPro Kapitalanlagen: Struktur und Leistungsversprechen

Die InnPro GmbH mit Sitz in Stuttgart hat vor allem Direktinvestments in Photovoltaikanlagen als Kapitalanlage angeboten. Dabei konnten Anleger Eigentümer einzelner PV-Anlagen werden. Die Photovoltaikanlagen befinden sich auf gepachteten Dachflächen bzw. in Solarparks. Die Anleger kaufen die Anlage selbst und erzielen Erträge aus der Stromproduktion. Die Eckpunkte der Modelle wie der „InnPro Sonnenrente“ sind eine Mindestbeteiligung ab rund 40.000 Euro, langfristige Pachtverträge über 20-30 Jahre und Einspeise- bzw. Stromverkaufserlöse nach dem EEG. Angesprochen wurden vor allem private und semiprofessionelle Investoren.

InnPro bot zwar selbst keine Ratensparmodelle an, vermittelte jedoch Bankfinanzierungen für das PV-Direktinvestment. In den FAQ wird darauf hingewiesen, dass sich das PV-Direktinvestment finanzieren lässt und InnPro über ein eigenes Bankennetzwerk passende Kredite vermittelt.

Bei Direktinvestments investieren Anleger:innen Geld direkt in Sachwerte, in diesem Fall in Solaranlagen. Durch das Investment sollten sie vollständig oder teilweise Eigentum an den Sachwerten erwerben und diese dann vermieten, bewirtschaften oder ggf. weiterverkaufen, um eine Rendite zu erwirtschaften.

Mit dem Schlagwort „Sachwert“ werben Anbieter:innen häufig für wertstabile und sichere Kapitalanlagen. Auch die Investitionen in InnPro-Direktinvestments wurden als „äußerst kalkulierbare, sichere und renditestarke Anlagemöglichkeiten“ beworben.

Tatsächlich zählen Direktinvestitionen zu den hochspekulativen Anlageklassen. Ein Direktinvestment kann nämlich zu einem teilweisen oder vollständigen Verlust der Vermögensanlage führen. Als (Mit)Eigentümer haften Anleger unter Umständen auch für Zahlungen, die über das investierte Kapital hinausgehen. Auch die BaFin verweist auf das Investitionsrisiko von Direktinvestments: „Niemand kann und wird Ihnen garantieren, dass die beim Kauf erwarteten Erträge aus den erworbenen Sachen am Ende auch mit Sicherheit erzielt werden können.“

Warnsignale: Kritische Stimmen und fehlende Jahresabschlüsse

Kritische Stimmen und Beschwerden im Zusammenhang mit InnPro Direktinvestments gab es bereits vor dem Insolvenzantrag, vor allem auf Ebene von Anleger-Erfahrungen in Foren und Bewertungsplattformen. Die Kritik bezog sich vor allem auf Leistungs- und Kommunikationsprobleme.

Der letzte veröffentlichter Jahresabschluss der InnPro Gesellschaft für Vermarktung innovativer Produkte mbH ist der für das Jahr 2020. Werden Ergebnisse zu spät oder gar nicht veröffentlicht, kann dies ein Warnzeichen sein. Fehlen Jahresabschlüsse, ist es für Anleger jedenfalls schwierig die wirtschaftliche Situation einzuschätzen und zu entscheiden, ob sie an der Vermögensanlage festhalten sollen.

Wie ist der aktuelle Stand des Insolvenzverfahrens?

Das Amtsgericht Stuttgart hat am 01.12.2025 das vorläufige Insolvenzverfahren über das Vermögen der InnPro Gesellschaft für Vermarktung Innovativer Produkte mbH eröffnet (Az. 14 IN 2139/25). Vorläufiger Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Philipp Grub. Dieser wird auch die Fortführungsaussichten sowie die Deckung der Verfahrenskosten prüfen. Anschließend entscheidet das Gericht über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Update Februar 2026: Das Amtsgericht Stuttgart hat am 1. Februar 2026 das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Philipp Grub bestellt. Die Insolvenzgläubiger werden gebeten, ihre Forderungen (§ 38 InsO) bis zum 17.03.2026 schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden.

Aussonderungsrecht und Absonderungsrecht

Sollte das Insolvenzverfahren eröffnet werden, stellt sich den betroffenen Anleger:innen zunächst die Frage, ob sie Eigentümer:innen der Photovoltaikanlagen geworden sind. Falls sie ein Direktinvestment erworben haben, können sie die Herausgabe der Anlage im Wege der Aussonderungs- und Absonderungsrechte geltend machen. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens könnten Betroffene erfahren, dass sie, je nach Baufortschritt, kein Eigentum an den Anlagen erlangt haben. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Aussonderung der Investments aus der Insolvenzmasse. In diesen Fällen wird die PV-Anlage in der Regel Teil der Insolvenzmasse und die Anleger:innen können ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden. Ihnen droht dann ein erheblicher Kapitalverlust, da sie in der Regel nur mit einer geringen Quote rechnen können.

Für bestehende Direktinvestments ist die vertragliche Ausgestaltung entscheidend für die Rechtsposition der Anleger. Zunächst muss man sich jeden einzelnen Kaufvertrag anschauen und dort die Voraussetzungen für den Eigentumsübergang prüfen. Sodann muss anhand des Baufortschritts geprüft werden, ob es sinnvoll ist, den restlichen Kaufpreis zu zahlen.

Unter Umständen kann das noch einmal einen kleineren Verlust darstellen, aber man erhält damit möglicherweise die Stellung eines Eigentümers und damit eine bessere Position im Verfahren.

Update Februar 2026: Schreiben des Insolvenzverwalters

Im Februar 2026 hat der Insolvenzverwalter Dr. Philipp Grub den Anlegern ein Informationsschreiben zugesendet. Darin heißt es unter anderem:

  • Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle: Anleger können ihre Forderung auch dann anmelden, wenn sie die Höhe noch nicht genau beziffern können – zur Wahrung der Frist zunächst als Schätzbetrag. Der Insolvenzverwalter nimmt die Forderung in die Tabelle auf. Eine Feststellung der Forderung erfolgt jedoch erst, wenn der genaue Forderungsbetrag mit Nachweisen nachgereicht wird. Bis dahin bleibt die Forderung bestritten.
  • Aussonderung – keine Herausgabe durch den Insolvenzverwalter: Der Insolvenzverwalter teilt mit, dass er keine Rechte an den Photovoltaikanlagen geltend machen wird, da ihm weder ein tatsächlicher Zugriff noch eine rechtliche Möglichkeit zusteht, darüber zu verfügen. Die Anlagen werden nicht in Besitz genommen. Da ein Aussonderungsanspruch voraussetzt, dass sich der Gegenstand im Besitz des Insolvenzverwalters befindet und dies hier nicht der Fall ist, kann eine Herausgabe durch ihn nicht erfolgen.
  • Keine abschließende Klärung der Eigentumslage: Zu den Eigentumsverhältnissen der Photovoltaikanlagen liegen dem Insolvenzverwalter keine abschließenden Erkenntnisse vor, weshalb eine rechtliche Bewertung zu diesem Zeitpunkt nicht möglich ist.

Für Anleger hat das Schreiben praktische Konsequenzen: Wenn Anleger:innen davon ausgehen, dass ihnen eine Anlage oder ein Teil davon zusteht, müssen sie ihre Ansprüche gegenüber den tatsächlichen Eigentümern, Betreibern, Standortpartnern oder sonstigen Dritten klären durchsetzen. Die Insolvenzverwaltung wird diese Schritte nicht in ihrem Namen übernehmen. Auch sollten nicht davon ausgehen, dass ein Eigentum an einer PV-Anlage bereits gesichert ist. Es kann sein, dass

  • das Eigentum nie wirksam übertragen wurde,
  • Rechte nur schuldrechtlich bestehen (Anspruch auf Übereignung statt Eigentum oder
  • Dritte (Betreiber, Finanzierer, Standort) entgegenstehen.

Welche weiteren Ansprüche haben Anleger?

Bei Direktinvestments handelt es sich um Beteiligungen mit erheblichen Risiken. Bei der Beratung und Vermittlung müssen Anleger:innen umfassend über die Risiken solcher Geldanlagen aufgeklärt werden. Anlageberater und Vermittler können sich schadensersatzpflichtig gemacht haben, wenn sie nicht umfassend über die Risiken und insbesondere das Totalverlustrisiko aufgeklärt haben. Zudem müssen sie auch über die mangelnde Eignung als Altersvorsorge aufklären. Darüber hinaus liegt eine Beratungspflichtverletzung auch vor, wenn Risiken verschwiegen oder verharmlost werden. Wenn Finanzvertriebe nicht auf die anfallenden Provisionen hingewiesen haben, haften sie unter Umständen für den entstandenen Schaden.

Kostenfreie Ersteinschätzung für Betroffene

Wir empfehlen neben der Sicherung der Ansprüche in einem möglichen Insolvenzverfahren auch die Prüfung und Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen. Schadensersatzansprüche können sich aus Prospekthaftung oder aus einer Falschberatung ergeben. Im Falle einer erfolgreichen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen würden Anleger:innen so gestellt werden, als ob sie das Investment nie erworben hätten. Es ist möglich und auch notwendig, die Ansprüche in alle Richtungen gleichzeitig zu verfolgen. Beide Vorgehen – Schadensersatz und Insolvenzverfahren – schließen sich nicht gegenseitig aus und sollten parallel durchgeführt werden. Wir prüfen Ihre Möglichkeiten auf Schadensersatz und Rückabwicklung der Kapitalanlage kostenfrei.

Unsere Kanzlei berät und vertritt Anleger von Direktinvestments bundesweit seit über 30 Jahren. Als eine der größten Kanzleien für Bank- und Kapitalmarktrecht in Deutschland haben wir größte Erfahrung im außergerichtlichen und gerichtlichen Vorgehen auf diesem Gebiet.

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FAQs

Ist InnPro insolvent – und was bedeutet das für Anleger?

Seit 01.02.2026 läuft das Insolvenzverfahren. Für Anleger geht es jetzt vor allem um Anspruchssicherung, Eigentumsstatus und mögliche Rückforderung.

Bin ich Eigentümer meiner Photovoltaik-Anlage oder nur Gläubiger?

Das hängt vom Vertrag und dem Baufortschritt ab. Eigentum entscheidet darüber, ob eine Anlage „aus der Insolvenzmasse“ herausverlangt werden kann oder ob nur eine Forderungsanmeldung bleibt.

Soll ich offene Kaufpreisraten weiterzahlen oder stoppen?

Das ist eine Einzelfallfrage: Eine weitere Zahlung kann ggf. helfen, Eigentum zu erlangen – oder den Verlust erhöhen. Vertragsprüfung ist entscheidend.

Wie hoch ist das Risiko eines Totalverlusts bei InnPro-Direktinvestments?

Direktinvestments gelten als hochspekulativ und können bis zum vollständigen Verlust führen.

Kann ich Schadensersatz verlangen (z. B. wegen Falschberatung)?

Ja, möglich sind Ansprüche u. a. bei unzureichender Risikoaufklärung, fehlender Aufklärung zur Altersvorsorge-Eignung oder verschwiegenen Provisionen.

Kann ich Insolvenzverfahren und Schadensersatz parallel verfolgen?

Ja. Beides schließt sich nicht aus und sollte oft parallel geprüft werden.

Was sollten Anleger jetzt als Erstes tun?

Unterlagen sichern, Vertragslage/Eigentum prüfen lassen, Fristen beachten, Ansprüche sowohl insolvenzrechtlich (Forderung/Eigentum) als auch außerhalb (Schadensersatz) klären.

 

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Melanie Poch

Autorin

Melanie Poch, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Anwaltskanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann