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Kontrollverlust reicht aus: Gericht spricht Schadensersatz wegen Facebook-Datenleck zu

Veröffentlicht von David Philips-Kontopoulos am 29. Januar 2026
Aktualisiert am 11. August 2026
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In einem von unserer Kanzlei geführten Verfahren hat das Landgericht München I ein verbraucherfreundliches Urteil gefällt. Gegenstand des Verfahrens war das bekannte Facebook-Datenleck („Scraping“) aus dem Jahr 2019, bei dem personenbezogene Daten von Millionen Nutzern unbefugt abgegriffen und später im Internet veröffentlicht wurden. Das Landgericht hob eine klageabweisende Entscheidung des Amtsgerichts München auf und sprach dem Kläger immateriellen Schadensersatz gemäß Art. 82 DSGVO zu (Urteil vom 28. Januar 2026, Az. 14 S 8413/24, noch nicht rechtskräftig).

Worum ging es?

Unser Mandant machte geltend, dass seine bei Facebook hinterlegte Mobilfunknummer sowie weitere personenbezogene Daten von Dritten abgegriffen und später im Internet veröffentlicht worden seien. Ursache war nach Ansicht des Gerichts eine datenschutzwidrige Voreinstellung bei Facebook. Dadurch waren Nutzerprofile standardmäßig über die Telefonnummer für „alle“ auffindbar. Diese Einstellung habe massenhaftes Scraping erst ermöglicht.

Das Amtsgericht München wies die Klage zunächst ab – insbesondere mit der Begründung, der Kläger habe keinen konkreten immateriellen Schaden nachweisen können. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Berufung ein – mit Erfolg.

Zentrale Aussagen des Landgerichts

Das Landgericht München stellt klar, dass bereits der bloße Verlust der Kontrolle über personenbezogene Daten einen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 DSGVO darstellt. Eine besondere Erheblichkeitsschwelle oder der Nachweis konkreter Missbrauchsfolgen (zum Beispiel Betrug) ist dafür nicht erforderlich.

Das Gericht stützt sich dabei ausdrücklich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs. Demnach ist der Kontrollverlust über personenbezogene Daten als eigenständiger Schaden anzuerkennen.

Das Gericht betont zudem:

  • Facebook (Meta) habe gegen den Grundsatz der Datenminimierung (Art. 5 DSGVO) und gegen Art. 25 Abs. 2 DSGVO (datenschutzfreundliche Voreinstellungen) verstoßen.
  • Die voreingestellte Suchbarkeit über die Telefonnummer für „alle“ sei nicht erforderlich gewesen, um den Nutzungsvertrag zu erfüllen.
  • Eine wirksame Einwilligung der Nutzer lag nicht vor.
  • Meta habe sich nicht entlasten können; die Verschuldensvermutung des Art. 82 Abs. 3 DSGVO greife.

Immaterieller Schadensatz und Ersatzpflicht künftiger Schäden

Das Landgericht sprach immateriellen Schadensersatz in Höhe von 200 Euro zzgl. Zinsen zu. Neben dem Schadensersatz entschied das Gericht auch zugunsten des Nutzers, dass Meta künftige materielle Schäden ersetzen muss, die aus dem Datenleck noch entstehen könnten. Zudem muss Meta die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten erstatten.

Das Urteil des LG München I ist ein weiters starkes Signal für Verbraucher: Wer von einem Datenschutzverstoß betroffen ist, hat auch ohne nachweisbaren Missbrauch Anspruch auf Schadensersatz. Der bloße Kontrollverlust über die eigenen Daten genügt.

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David Philips-Kontopoulos

Autor

David Philips-Kontopoulos, Rechtsanwalt
Anwaltskanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann