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Nachrangdarlehen UDI Energie FESTZINS 10, 11 und 12: OLG Dresden verurteilt Geschäftsführer

Veröffentlicht von Marco Albrecht am 25. September 2026
Waage-Justitia

In einem von unserer Kanzlei vertretenen Fall hat das Oberlandesgericht Dresden den ehemaligen Geschäftsführer der drei Emittentinnen UDI Energie FESTZINS 10, 11 und 12 GmbH & Co. KG, Georg Hetz, dazu verurteilt, einem Anleger den Verlust aus drei Nachrangdarlehen weitgehend zu ersetzen (OLG Dresden, Urteil vom 24.09.2026, Az. 8 U 811/26, noch nicht rechtskräftig). Damit setzt der 8. Zivilsenat seine gefestigte Rechtsprechung zur persönlichen Haftung der UDI-Verantwortlichen fort.

Worum ging es?

Unser Mandant hatte zwischen März 2016 und November 2017 drei Nachrangdarlehen über insgesamt 65.000 Euro bei Gesellschaften der UDI-Gruppe gezeichnet. Ein Nachrangdarlehen ist ein Darlehen, bei dem der Anleger im Insolvenzfall hinter alle anderen Gläubiger zurücktritt. Bei einem qualifizierten Nachrang können Zins- und Tilgungszahlungen bereits vor einer Insolvenz gesperrt werden, wenn diese die Gesellschaft in die Insolvenz treiben würden. Dies wird als „vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre“ bezeichnet.

Grundlage der Zeichnungen waren jeweils Verkaufsprospekte, in denen Georg Hetz als Geschäftsführer der Emittentinnen und ihrer Komplementärin, der UDI Festzins Verwaltungs GmbH, aufgeführt war. Bis zum Zusammenbruch erhielt der Anleger Zinsen von insgesamt 6.215,28 Euro. Ab 2021 ordnete die BaFin gegenüber mehreren UDI-Gesellschaften die Abwicklung der Nachrangdarlehen an. In den Jahren 2021 und 2022 wurde über das Vermögen aller drei Emittentinnen das Insolvenzverfahren eröffnet.

In erster Instanz hielt das Landgericht Leipzig die Nachrangklauseln zwar ebenfalls für unwirksam und sah darin ein erlaubnispflichtiges Bankgeschäft. Eine Haftung verneinte es dennoch, da der Geschäftsführer sich in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden habe.

Die Entscheidung: Geschäftsführer haftet persönlich

Das OLG Dresden folgte dieser Begründung jedoch nicht. Der Geschäftsführer haftet wegen der Verletzung eines Schutzgesetzes auf Schadensersatz (§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 32 Abs. 1 Satz 1, § 54 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 KWG). Ein Schutzgesetz ist eine Vorschrift, die den Einzelnen schützen soll. Wer sie verletzt, muss den daraus entstehenden Schaden ersetzen. Die Erlaubnispflicht für Bankgeschäfte ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ein solches Schutzgesetz zugunsten der Anleger:innen. Für Verstöße der Gesellschaft haftet auch ihr verantwortliches Leitungsorgan (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB).

Nachrangklauseln waren unwirksam

Entscheidend ist die Wirksamkeit der Nachrangklausel. Nur ein wirksamer qualifizierter Nachrang verhindert, dass das eingeworbene Geld als „unbedingt rückzahlbar“ gilt und somit als erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG eingestuft wird. Die UDI-Verträge waren vorformulierte Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Sie mussten daher dem Transparenzgebot genügen. Das heißt, die Klausel muss so klar sein, dass auch juristisch nicht vorgebildete Verbraucher ihre Rechte und Risiken ohne fremde Hilfe erkennen können (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Diese Anforderungen verfehlten alle drei Verträge deutlich. Das Gericht beanstandete insbesondere:

  • Die Verträge der UDI FESTZINS 10 und 11 waren schlicht als „Darlehensvertrag“ überschrieben. Dies suggeriert eine uneingeschränkte Rückzahlungspflicht. Der Beklagte räumte ein, dass diese Bezeichnung teils bewusst gewählt wurde.
  • Die Sperrklausel griff, „solange und soweit“ eine Zahlung einen Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens herbeiführen würde. Welche Gründe das sind, blieb offen. Ein Hinweis auf die maßgeblichen Vorschriften zu Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung (§§ 17 bis 19 Insolvenzordnung – InsO) fehlte ebenfalls.
  • Nirgends wurde verständlich erklärt, dass Zins- und Tilgungszahlungen schon vor einer Insolvenz dauerhaft ausfallen können und dass dies kein fernliegendes Szenario ist.
  • Die Risikohinweise in den Prospekten übernahmen lediglich allgemeine Formulierungen aus einem BaFin-Merkblatt, ohne die konkreten Folgen für die Anleger zu erläutern.

Die Folge: Die Nachrangklausel entfällt, der Darlehensvertrag bleibt im Übrigen bestehen. Damit waren die Gesellschaften zu einer uneingeschränkten Rückzahlung verpflichtet und betrieben ein Einlagengeschäft ohne die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin.

Kein „unvermeidbarer Verbotsirrtum“

Ein Verbotsirrtum liegt vor, wenn jemand nicht erkennt, dass sein Handeln verboten ist. Dieser entlastet jedoch nur, wenn der Irrtum unvermeidbar war. Die Messlatte liegt hoch: Wer im Geschäftsleben steht, muss sich über die für seinen Tätigkeitsbereich geltenden Schutzgesetze informieren. Die Beweislast dafür trägt der Geschäftsführer. Zweifel gehen zu seinen Lasten. Diesen Nachweis konnte der ehemalige Geschäftsführer im vorliegenden Fall nicht führen. Laut Senat war er ein Geschäftsführer mit bankrechtlichem Sachverstand und langjähriger Emissionserfahrung. Damit blieb es bei einem fahrlässigen Verstoß. Das genügt für die Haftung.

Was unser Mandant erhält

Der ehemalige UDI-Geschäftsführer Georg Hetz haftet persönlich und muss unserem Mandanten 58.784,72 Euro nebst Zinsen zahlen – das eingesetzte Kapital aus drei Nachrangdarlehen (UDI Energie FESTZINS 10, 11 und 12) abzüglich erhaltener Ausschüttungen. Hinzu kommen 2.000 Euro vorgerichtliche Anwaltskosten. Die Zahlung erfolgt Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte aus den Darlehensverträgen an den Beklagten. Unser Mandant überträgt also seine – wegen der Insolvenzen wirtschaftlich weitgehend entwerteten – Forderungen gegen die Gesellschaften auf den Geschäftsführer.

Kostenfreie Ersteinschätzung zu Nachrangdarlehen

Die Entscheidung reiht sich in eine Serie anlegerfreundlicher Urteile zu den UDI-Nachrangdarlehen ein. Nach unserer Einschätzung sind Schadensersatzansprüche aus UDI-Beteiligungen inzwischen ganz überwiegend verjährt. Im vorliegenden Fall konnte die Verjährung jedoch rechtzeitig gehemmt werden. Über Jahre wurden Anlegern ähnliche Konstrukte vermittelt. Deren Prospekte und Vertragsunterlagen weisen häufig vergleichbare Schwachstellen auf.

Unsere Kanzlei ist auf Anleger- und Verbraucherschutz spezialisiert und vertritt seit vielen Jahren Geschädigte des grauen Kapitalmarkts. Wenn Sie ein Nachrangdarlehen oder eine vergleichbare Vermögensanlage gezeichnet haben und finanzielle Verluste befürchten, prüfen wir gerne, ob Schadensersatzansprüche bestehen und wie diese durchgesetzt werden können.

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