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OLG-Urteil Derivest Nachrangdarlehen: Unzureichende Aufklärung bei Hochrisikoanlage
Das Oberlandesgericht Bamberg hat in einem von unserer Kanzlei vertretenen Verfahren ein verbraucherfreundliches Urteil in einem Schadensersatzprozess gegen einen Finanzvermittler bestätigt (Urteil vom 30.07.2025, Az. 8 U 62/24 e). Das Urteil ist rechtskräftig. Zuvor hatte das Landgericht Hof zugunsten zweier Anleger entschieden, die ihren Finanzberater wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit Nachrangdarlehen der Derivest GmbH verklagt hatten (Urteil vom 20.09.2024, Az. 33 O 355/23).
OLG-Urteil Derivest Nachrangdarlehen: Darum ging es
Die Kläger, ein Ehepaar, vertrauten dem Beklagten, einem ehemaligen Bankberater und späteren selbständigen Finanzvermittler, seit vielen Jahren. Im Jahr 2014 suchten sie eine sichere Kapitalanlage und folgten dem Rat des Beklagten, ein unbesichertes Nachrangdarlehen bei der Derivest GmbH zu zeichnen. Der Berater hatte die Anlage als sicher und renditestark dargestellt, ohne die Kläger jedoch ordnungsgemäß über die Risiken aufzuklären. Problematisch war insbesondere die fehlende Aufklärung über das Totalverlustrisiko. Die Kläger investierten 7.000,- Euro und erhielten im Jahr 2018 eine Auszahlung in Höhe von 401,26 Euro. Durch die Insolvenz der Derivest GmbH im Jahr 2019 erlitten sie insgesamt einen hohen finanziellen Verlust.
Landgericht Hof: Pflicht zur anlegergerechten Beratung verletzt
Das Landgericht stellte zunächst fest, dass der Berater seine Aufklärungs- und Beratungspflichten massiv verletzt hatte. Es bestätigte, dass es sich bei einem Nachrangdarlehen um eine hochriskante Anlage handelt und die Zeichner*innen einer solchen Anlage besonders sorgfältig über den Charakter der Kapitalanlage und deren Risiken aufgeklärt werden müssen. Der Anlageberater hätte das Ehepaar unter anderem darauf hinweisen müssen, dass ein Nachrangdarlehen im Gegensatz zu einem Bankdarlehen nach Kündigung nicht ohne weiteres zurückgefordert werden kann, dass im Falle einer Insolvenz andere Gläubiger bevorzugt werden und die Rückzahlung des Darlehens daher nicht sicher ist.
Zwar hatte der Berater behauptet, er habe anhand des Emissionsprospektes umfassend über die Risiken aufgeklärt. Das Gericht schenkte dieser Behauptung jedoch keinen Glauben, da der Beklagte im Prozess keine detaillierten und überzeugenden Angaben machen konnte. Darüber hinaus stellte das Landgericht Hof fest, dass selbst bei ordnungsgemäßer Übergabe des Prospektes keine ausreichende Risikoaufklärung erfolgt wäre, da der Prospekt selbst nicht ordnungsgemäß über das unternehmerische Risiko im Zusammenhang mit der Nachrangigkeit der Anlage aufklärt.
Nach Auffassung des Landgerichts Hof hätten die Kläger die Kapitalanlage bei ordnungsgemäßer Beratung nicht gezeichnet. Es verurteilte die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 6.598,74 € an die Kläger Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Ansprüche aus der Kapitalanlage.
OLG Bamberg bestätigt Beratungsfehler
Das Oberlandesgericht Bamberg bestätigte, dass der Beklagte seine Beratungspflichten verletzt hat. Die Kläger wurden nicht ausreichend über die konkreten Risiken des Nachrangdarlehens informiert – insbesondere nicht über dessen nachrangige Struktur, die eingeschränkte Durchsetzbarkeit vor der Insolvenz und die fehlende Fungibilität.
Zudem habe der Berater keinen ausreichenden Einblick in die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Kläger genommen und auch deren Anlageziele nicht hinreichend erfragt. Damit fehle es an einer anlegergerechten Empfehlung.
Kein wirksamer Nachweis für Prospektübergabe
Ein weiterer zentraler Punkt: Der Vermittler konnte nicht überzeugend nachweisen, dass den Klägern ein vollständiger Verkaufsprospekt übergeben wurde. Die vom Vermittler vorgelegten Unterlagen und Empfangsbestätigungen seien widersprüchlich und unklar; Begriffe wie „Flyer“, „Folder“ oder „Prospekt“ seien nicht eindeutig und teils irreführend verwendet worden. Auch das vermeintlich übergebene „Expose“ sei gerade kein geprüfter Verkaufsprospekt im gesetzlichen Sinn gewesen.
Berufung des Vermittlers ohne Erfolg
Die Berufung des Vermittlers wurde weitgehend zurückgewiesen. Das Gericht hielt die Beweiswürdigung des Landgerichts Hof für überzeugend und sah keine Anhaltspunkte für Verfahrensfehler oder neue relevante Tatsachen. Nur wegen eines zwischenzeitlich erledigten Teilbetrags in Höhe von 939,46 € wurde das Urteil aus formalen Gründen angepasst. Die Kläger erhalten Schadenersatz in Höhe von 5.659,28 € zuzüglich Zinsen, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem Darlehensvertrag.
Klare Pflichten für Anlageberater
Anlageberater*innen müssen Anleger*innen umfassend und verständlich über die Risiken einer Anlage aufklären und sicherstellen, dass die empfohlene Anlage den persönlichen Verhältnissen und Zielen des Kunden entspricht. Gerade bei risikoreichen Anlagen wie Nachrangdarlehen, bei denen ein Totalverlust möglich ist, ist eine besonders sorgfältige Beratung erforderlich. Die Entscheidung zeigt, dass Anleger einen Anspruch auf Schadensersatz haben, wenn sie aufgrund einer unzureichenden oder fehlerhaften Beratung finanzielle Verluste erleiden.
Kostenfreie Ersteinschätzung vom Anwalt
Wir unterstützen Betroffene bei der Durchsetzung möglicher Ansprüche. Für eine kostenlose Prüfung Ihrer Möglichkeiten können Sie unseren Online-Fragebogen ausfüllen. Das Ergebnis der Prüfung teilen wir Ihnen schriftlich mit. Sollten Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, übernehmen wir auch die Deckungsanfrage zur Klärung der Kostenfrage.
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen auch gerne telefonisch unter 0711 9308110 oder über unser Kontaktformular zur Verfügung.
