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Schadensersatz geschlossener Energiefonds: Anleger erhält Schadensersatz wegen Falschberatung

Veröffentlicht von Philipp Niederdellmann am 02. Oktober 2025
Aktualisiert am 6. Juli 2026
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Das Landgericht Mosbach hat in einem von unserer Kanzlei vertretenen Fall einem Anleger teilweise Recht gegeben und die resultate Gesellschaft für Finanzplanung, Vermögensanlagen und Altersversorgung mbH zur Zahlung von Schadensersatz sowie zur Freistellung von weiteren Nachteilen aus einer Beteiligung an einem geschlossenen Energiefonds verurteilt (Urteil vom 26.09.2025, Az. 2 O 92/22, noch nicht rechtskräftig).

Schadensersatz geschlossener Energiefonds: Der Sachverhalt zum Fall

Nach dem Tod seiner Eltern wollte unser Mandant seine Vermögenswerte sicher anlegen und wandte sich an die Resultate Gesellschaft für Finanzplanung, Vermögensanlagen und Altersversorgung mbH. Mitte 2010 zeichnete er auf deren Empfehlung eine Beteiligung am geschlossenen Energiefonds TIV Trendinvest GmbH & Co. BioEnergie Wolfhagen KG in Höhe von 15.000 Euro zuzüglich Agio. Der Fonds verfolgte das Ziel, in Holzvergaser-Blockheizwerke und die Produktion von Holzprodukten zu investieren. Unser Mandant erhielt keine Ausschüttungen. Bereits 2012 traten massive wirtschaftliche Schwierigkeiten auf, sodass die Beteiligung praktisch wertlos wurde. Schon damals hatte der zuständige Berater per E-Mail erkennen lassen, dass die Anlage „auf der Kippe zur Liquidation“ stehe.

Die Entscheidung des Gerichts: Schadensersatz und Rückabwicklung

Das Landgericht stellte klar, dass die resultate Gesellschaft für Finanzplanung, Vermögensanlagen und Altersversorgung mbH ihre Pflichten aus dem Beratungsvertrag verletzt hat. Nach ständiger Rechtsprechung schuldet ein Anlageberater eine anleger- und objektgerechte Beratung. Diese muss die persönlichen Verhältnisse, Anlageziele und die Risikobereitschaft des Kunden berücksichtigen.

Genau hier sah das Gericht gravierende Mängel: Der Kläger habe ein überwiegend sicherheitsorientiertes Anlageprofil gehabt. Der Fonds TIV Trendinvest sei jedoch eindeutig der höchsten Risikoklasse 5 mit Totalverlustrisiko zuzuordnen gewesen. Eine solche Anlage passte nicht zu dem dokumentierten Anlageziel. Zudem konnte das Gericht nicht feststellen, dass der Kläger ausreichend über die erheblichen Risiken, insbesondere das Totalverlustrisiko und die eingeschränkte Veräußerbarkeit, aufgeklärt worden war. Auch die Kommunikation des Beraters („völlig risikolos“, „auf Herz und Nieren geprüft“) sprach gegen eine transparente Risikodarstellung.

Das Landgericht Mosbach hat daher einen Anspruch auf Rückabwicklung der Beteiligung bestätigt. Die Beklagte muss dem geschädigten Anleger 15.750,- Euro nebst Zinsen erstatten. Außerdem wurde festgestellt, dass sie den Kläger von sämtlichen weiteren Nachteilen aus der Beteiligung freizustellen hat, insbesondere von einer möglichen Rückforderung von Ausschüttungen.

Die Beklagte hatte sich auf Verjährung berufen. Dem folgte das Gericht jedoch nicht. Zwar wusste der Kläger bereits 2012 von Problemen, doch führten anschließende Verhandlungen mit der Beklagten zu einer Hemmung der Verjährung. Erst im Jahr 2019 wurden diese Verhandlungen endgültig beendet, sodass die Klage im Jahr 2022 noch rechtzeitig erhoben wurde.

Kostenfreie Ersteinschätzung vom Anwalt

Das Urteil macht deutlich, dass eine fehlerhafte Anlageberatung schwerwiegende Konsequenzen nach sich ziehen kann. Verharmlost der Berater Risiken oder empfiehlt er Anlagen, die nicht zum Risikoprofil des Kunden passen, haftet er für den entstandenen Schaden. Wenn Sie glauben, falsch beraten worden zu sein, sollten Sie frühzeitig rechtlichen Rat einholen. Nutzen Sie unser Online-Formular, um eine kostenlose Ersteinschätzung durch unsere auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwälte und Fachanwälte zu erhalten.

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Philipp Niederdellmann

Autor

Philipp Niederdellmann, Rechtsanwalt
Anwaltskanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann