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Urteil Fundus 28: OLG Köln verurteilt Sparkasse
Veröffentlicht von Andreas Frank am 25. Januar 2013
In einem von unserer Kanzlei erstrittenen Berufungsurteil vom 24.01.2013 hat der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln in zweiter Instanz die beklagte Sparkasse im Landkreis Neustadt an der Aisch – Bad Windsheim zum Schadensersatz und zur Rückabwicklung der Beteiligung an dem geschlossenen Immobilienfonds Fundus Fonds 28 verurteilt und damit insoweit das zunächst klageabweisende Urteil des Landgerichts Köln aufgehoben. Nachdem die beklagte Sparkasse in einem Parallelverfahren vom OLG Köln bereits mit Urteil vom 14.02.2012 zum Schadensersatz verurteilt worden war, handelt es sich bereits um das zweite von unserer Kanzlei erstrittene Urteil in Sachen Fundus Fonds Nr. 28 gegen die Sparkasse Neustadt a. d. Aisch.
Urteil Fundus 28: Sachverhalt und Entscheidung
Nach dem dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt war dem Kläger, der sowohl im privaten als auch im geschäftlichen Bereich langjähriger Kunde der Beklagten war, von einem Mitarbeiter der Sparkasse der Fundus Fonds 28 als Kapitalanlage empfohlen worden. Die Sparkasse hatte für die Vermittlung der Beteiligung an den Kläger eine Provision aus dem vom Kläger gezahlten Betrag erhalten (Rückvergütung), über deren Erhalt und Höhe sie den Kläger nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts nicht hinreichend aufgeklärt hatte.
Zivilsenat des OLG Köln hat auf die von unserer Kanzlei eingelegte Berufung gegen das vorangegangene Urteil des Landgerichts Köln der Klage des Anlegers in Höhe von 15.865,69 € stattgegeben und die beklagte Sparkasse insoweit zum Schadensersatz sowie zur Rückübertragung des Fondsanteils verurteilt. Insoweit wurde auch das zuvor ergangene negative Urteil der 15. Zivilkammer des LG Köln aufgehoben.
Unterbliebene Aufklärung über Kick-Backs berechtigt zum Schadensersatz
Der Senat stützt sein Urteil auf eine unterlassene Aufklärung über Provisionen in Form von Rückvergütungen (Kick-Backs). Aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Beratungsvertrag habe die Bank die Pflicht, ihren Kunden über den Erhalt und die genaue Höhe der Provision aufzuklären. Denn nur so könne der Anleger entscheiden, ob die Sparkasse ihm den Fundus Fonds 28 auch oder nur deshalb empfehle, weil sie selbst daran verdiene oder weil es tatsächlich das Beste für den Kunden sei. Damit setzt es die sog. „Kick-Back-Rechtsprechung“ des Bundesgerichtshofs zutreffend um.
Wie bereits die Landgerichte Stuttgart, Koblenz und Oldenburg sowie die 30. Zivilkammer des Landgerichts Köln stellte auch das Oberlandesgericht Köln fest, dass der Prospekt des Fundus Fonds 28 nicht ausreichend über das „Ob“ und „Wie“ der Provisionen aufklärt. Die Ansprüche des Klägers waren aus Sicht des erkennenden Gerichts auch weder verjährt noch verwirkt. Da die Revisionssumme für die beklagte Sparkasse nicht erreicht wurde, ist das Urteil für die Sparkasse im Landkreis Neustadt a.d. Aisch bindend. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Kostenfreie Ersteinschätzung für Anleger geschlossener Fonds
Das Urteil stärkt ein weiteres Mal die Stellung wirtschaftlich geschädigter Fundus-Fonds-Anleger und reiht sich in eine Vielzahl von seitens unserer Kanzlei erstrittene Urteile wegen unterbliebener Aufklärung über Kick-Backs ein. Es setzt des Weiteren die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs konsequent um. Anlegern geschlossener Fonds wird geraten ihre in Betracht kommenden Ansprüche durch einen auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Über unser Kontaktformular haben Anleger die Möglichkeit mit uns in Verbindung zu treten und sich hinsichtlich deren rechtlicher Optionen umfassend beraten zu lassen.