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Urteil gegen UDI GmbH und ehemaligen UDI-Geschäftsführer bestätigt Schadensersatzansprüche

Veröffentlicht von Martin Wolff am 15. November 2024

Das Landgericht Leipzig hat ein weiteres Mal in einem von unserer Kanzlei geführten Verfahren zugunsten einer geschädigten Anlegerin mit insolventen UDI-Kapitalanlagen entschieden (Urteil vom 06.11.2024, Az. 09 O 1363/23, noch nicht rechtskräftig). Das Urteil betrifft die Nachrangdarlehen UDI FESTZINS VI, VII und IX. Die Anlegerin erhält den sogenannten Zeichnungsschaden nebst Zinsen erstattet.

Hintergrund zum Urteil: Nachrangdarlehen und deren Risiken

Unsere Mandantin hat in den Jahren 2013, 2014 und 2015 Nachrangdarlehensangebote der UDI Energie FESTZINS VI GmbH & Co. KG, UDI Energie FESTZINS VII GmbH & Co. KG und UDI Energie FESTZINS IX GmbH & Co. KG in Höhe von jeweils 5.000,- Euro. Die UDI GmbH vertrieb die Vermögensanlagen, Hans-Georg Hetz war zum jeweiligen Zeichnungszeitpunkt Geschäftsführer der Komplementärin der Emittentin. Ein bedeutender Aspekt war das Eingreifen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Im Jahr 2021 forderte die BaFin die UDI auf, ihre ohne Erlaubnis betriebenen Einlagengeschäfte einzustellen. Über das Vermögen zahlreicher dieser Gesellschaften wurde wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung das Insolvenzverfahren eröffnet. Die geschädigte Anlegerin machte Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Aufklärung über die Risiken ihrer Kapitalanlage geltend.

Urteil gegen UDI GmbH und ehemaligen UDI-Geschäftsführer: Unzureichende Aufklärung und hohe Verlustrisiken

Bei Nachrangdarlehen sind die Ansprüche der Anleger gegenüber anderen Gläubigern nachrangig, was im Insolvenzfall zu einem hohen Ausfallrisiko führt. Die Beklagten haben es nach Ansicht des LG Leipzig versäumt, ihre Anleger transparent und vollständig über die Risiken eines Nachrangdarlehens aufzuklären. Die Verkaufsprospekte vermittelten nach Ansicht des Gerichts nicht den unternehmerischen Charakter der Beteiligung und verschleierten das erhöhte Ausfallrisiko, indem sie den Eindruck einer vermeintlich sicheren Anlage mit festen Zinserträgen erweckten. Es fehlte an Klarheit über das Totalverlustrisiko und den qualifizierten Nachrang, der die Anleger im Insolvenzfall an das Ende der Gläubigerkette stellt. Die Prospekte vermittelten vielmehr den irreführenden Eindruck einer weitgehend risikolosen Anlage.

Das Urteil bestätigt die persönliche Haftung des ehemaligen Geschäftsführers der UDI GmbH für Pflichtverletzungen der UDI. Nach Auffassung des Gerichts lag ein Verstoß gegen Schutzgesetze im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG) vor, da die Gesellschaft ohne die erforderliche Erlaubnis ein Einlagengeschäft betrieb. Dies begründe eine unmittelbare Haftung des Geschäftsführers. Das Gericht führte aus, dass es Aufgabe der Geschäftsführung gewesen wäre, dafür Sorge zu tragen, dass alle gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden, um die Anleger ausreichend zu schützen. Das Fehlen einer ordnungsgemäßen Plausibilitätsprüfung und Risikoaufklärung verschärfte die Haftung des Geschäftsführers.
Im Ergebnis wurde die UDI GmbH zusammen mit dem ehemaligen Geschäftsführer Hans-Georg Hetz zur Zahlung von Schadensersatz an die Klägerin verurteilt. Neben der Rückerstattung des Zeichnungsschadens in Höhe von 12.479,28 Euro – dies entspricht den Anlagebeträgen abzüglich erhaltener Zahlungen – wurden auch vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten und Zinsen zugesprochen.

Kostenfreie Ersteinschätzung für Betroffene

Es reicht nicht aus, die Anlegerinnen und Anleger mit allgemeinen Informationen zu versorgen; Verkaufsprospekte und andere Dokumente müssen klar, verständlich und vollständig sein, um den Anlegern die Risiken und die wirtschaftliche Natur der Anlage transparent zu machen. Prospektmängel können Schadensersatzansprüche auslösen.
Wir unterstützen Betroffene bei der Durchsetzung möglicher Ansprüche. Für eine kostenlose Prüfung Ihrer Möglichkeiten können Sie unseren Online-Fragebogen ausfüllen. Das Ergebnis der Prüfung wird Ihnen schriftlich mitgeteilt. Sollten Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, übernehmen wir zur Klärung der Kostenfrage auch die Deckungsanfrage.

Online-Formular

Bei weiteren Fragen zur UDI-Insolvenz und den betroffenen Kapitalanlagen sind wir auch gerne telefonisch unter 0711 9308110 oder über unser Kontaktformular zu erreichen.

Foto Martin Wolff

Autor

Martin Wolff, Jurist, Diplom-Jurist (Univ. Tübingen)
Anwaltskanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann