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Urteil gegen UDI GmbH und Geschäftsführer: Landgericht Leipzig spricht Schadensersatz zu

Veröffentlicht von Christopher Kress am 18. Mai 2026
Aktualisiert am 1. Juni 2026
Urteil-Paragraphenzeichen-Richterhammer

In einem von unserer Kanzlei vertretenen Fall hat das Landgericht Leipzig die UDI GmbH und den Mitgründer der UDI-Gruppe als Gesamtschuldner zur Zahlung von 13.118,50 Euro nebst Zinsen im Zusammenhang mit einem Nachrangdarlehen an die UDI Energie Festzins IX GmbH & Co. KG verurteilt (Urteil vom 13.05.2026, Az. 09 O 1614/24, noch nicht rechtskräftig).

Hintergrund: Nachrangdarlehen mit versteckten Risiken

Unser Mandant hatte im Jahr 2015 ein Nachrangdarlehen über 15.000 Euro bei der UDI Energie Festzins IX GmbH & Co. KG gezeichnet. Rund drei Jahre später folgte ein Nachrangdarlehen an die UDI Immo Sprint Festzins II GmbH & Co KG. Bei einem solchen Darlehen stellt ein Anleger einem Unternehmen Kapital zur Verfügung und trägt dabei ein erhöhtes Verlustrisiko: Im Insolvenzfall werden Nachranggläubiger erst nach allen anderen Gläubigern befriedigt. Das eingesetzte Kapital kann vollständig verloren gehen. Über das Vermögen zahlreicher UDI-Gesellschaften wurde später das Insolvenzverfahren eröffnet.

Warum die Klage erfolgreich war: Fehlerhafte Aufklärung

Das Gericht stellte fest, dass der zur Zeichnung verwendete Verkaufsprospekt der UDI Energie Festzins IX keine vollständige, richtige und verständliche Darstellung der Anlagerisiken enthielt.

Der Prospekt erweckte den Gesamteindruck einer Kapitalanlage mit allenfalls abstrakt-theoretischem Verlustrisiko. Das tatsächliche Ausmaß eines drohenden Totalverlusts wurde jedoch nicht hinreichend klar offengelegt. Zudem fehlte eine verständliche Erläuterung des unternehmerischen Beteiligungscharakters der Anlage, denn ein Nachrangdarlehen ähnelt wirtschaftlich einer Eigenkapitalbeteiligung, nicht einem gewöhnlichen Bankdarlehen.

Das Gericht rügte außerdem, dass die besondere Risikostruktur, die sogenannte „doppelstöckige Nachrangigkeit“, im Prospekt nicht erklärt wurde. Die Anlagegesellschaft leitete das Kapital ihrerseits als Nachrangdarlehen an Projektgesellschaften weiter, wodurch sich das Verlustrisiko nochmals erhöhte.

Haftung von Vertrieb und Geschäftsführung

Zwei Parteien werden im aktuellen Urteil zur Verantwortung gezogen:

  1. Die UDI GmbH haftete als Alleinvertriebsgesellschaft. Sie hatte den Prospekt verwendet, ohne die darin enthaltenen Aufklärungsmängel zu erkennen und zu korrigieren. Das Gericht stellte klar, dass ein Anlagevermittler – also ein Unternehmen, das Kapitalanlagen an Anleger vermittelt – verpflichtet ist, den Prospekt eigenständig auf Plausibilität und Vollständigkeit zu prüfen. Diese Pflicht hatte die UDI GmbH verletzt.
  2. Der Mitgründer der UDI-Gruppe, Georg Hetz, haftete als sogenannter Prospektverantwortlicher. Er hatte den Prospekt persönlich unterzeichnet und war zugleich Geschäftsführer der Komplementärin der Emittentin sowie der Vertriebsgesellschaft. In dieser Funktion prägte er das Angebot maßgeblich und steht daher für dessen Mängel persönlich ein.

Was das Gericht abgelehnt hat und warum

Das Gericht wies weitergehende Ansprüche des Mandanten für ein zweites Nachrangdarlehen (UDI Immo Sprint Festzins II) ab. Es sah keine ausreichenden Prospektfehler: Der dortige Prospekt enthielt nach Einschätzung des Gerichts eine hinreichend klare Risikodarstellung einschließlich Hinweisen auf das Totalverlustrisiko.

Kostenfreie Ersteinschätzung vom Anwalt

Nach unserer Einschätzung sind Schadensersatzansprüche aus UDI-Beteiligungen inzwischen ganz überwiegend verjährt. Im vorliegenden Fall konnte die Verjährung jedoch rechtzeitig gehemmt werden. Die Argumentationslinie des Landgerichts Leipzig ist für den grauen Kapitalmarkt von erheblicher Bedeutung. Über Jahre wurden Anlegern ähnliche Konstrukte vermittelt. Deren Prospekte und Vertragsunterlagen weisen häufig vergleichbare Schwachstellen auf.

Unsere Kanzlei ist auf Anleger- und Verbraucherschutz spezialisiert und vertritt seit vielen Jahren Geschädigte des grauen Kapitalmarkts. Wenn Sie ein Nachrangdarlehen oder eine vergleichbare Vermögensanlage gezeichnet haben und finanzielle Verluste befürchten, prüfen wir gerne, ob Schadensersatzansprüche bestehen und wie diese durchgesetzt werden können.

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