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Urteil te energy sprint I: OLG Dresden verurteilt UDI-Geschäftsleiter zu Schadensersatz

Veröffentlicht von Martin Wolff am 08. Mai 2026
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Mit dem Urteil zur „te energy sprint I” vom 7. Mai 2026 hat das Oberlandesgericht Dresden erneut die persönliche Haftung eines Geschäftsleiters der UDI-Gruppe bestätigt. Unsere Kanzlei konnte für einen geschädigten Anleger der te energy sprint I GmbH & Co. KG einen Zahlungsanspruch in Höhe von 13.402,50 Euro nebst Zinsen durchsetzen. Der Anspruch ist jedoch erst Zug um Zug gegen Abtretung der Darlehensrechte fällig (Urteil vom 07.05.2026, Az. 8 U 1212/25).

Worum ging es im Verfahren um Nachrangdarlehen der te energy sprint I?

Unser Mandant hatte im Frühjahr 2017 zwei Nachrangdarlehen mit qualifiziertem Rangrücktritt bei der te energy sprint I GmbH & Co. KG gezeichnet, eines über 7.000 Euro und das andere über 8.000 Euro. Insgesamt flossen somit 15.000 Euro in das Anlagemodell der te energy sprint I, einer Gesellschaft aus dem Umfeld der UDI-Gruppe. Wie viele andere UDI-Anleger verlor unser Mandant einen erheblichen Teil seines eingesetzten Kapitals.

Zum Zeitpunkt der Zeichnung war Stefan Keller Geschäftsführer der Komplementärin der Emittentin, der UDI Immobilien Verwaltungs GmbH, sowie Geschäftsleiter der Emittentin.

Mit unserer Klage haben wir den verantwortlichen Geschäftsleiter der Emittentin persönlich in Anspruch genommen. In erster Instanz hatte das Landgericht Leipzig die Klage abgewiesen. Das OLG Dresden verurteilte den verantwortlichen Geschäftsleiter jedoch zur Zahlung von 13.402,50 Euro nebst Zinsen seit dem 20.12.2023, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte und Pflichten aus den beiden Nachrangdarlehen zugunsten der te energy sprint I GmbH & Co. KG.

Die rechtliche Begründung des Urteils zur te energy sprint I

Intransparente Nachrangklausel bedeutet unerlaubtes Einlagengeschäft

Kernpunkt des Urteils zu „te energy sprint I” ist die Unwirksamkeit der qualifizierten Nachrangklausel in § 9 des Darlehensvertrags. Der Senat stellt fest, dass die Klausel den Transparenzanforderungen des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht genügt, da sie für einen durchschnittlichen Verbraucher nicht klar und unmissverständlich ist.

  • was eine „vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre” konkret bedeutet und
  • in welchen Konstellationen Tilgungs- und Zinszahlungen ausgeschlossen sind und
  • dass die Geldhingabe ihren Charakter als Darlehen verliert und zu einer eigenkapitalähnlichen unternehmerischen Beteiligung wird und
  • und dass es bereits weit vor einer Insolvenz zu einer dauerhaften Aussetzung sämtlicher Zahlungen kommen kann.

Auch die Risikohinweise im Verkaufsprospekt der te energy sprint I heilen diese Defizite nicht, da sie lediglich allgemeine Formulierungen aus dem BaFin-Merkblatt vom März 2014 wiederholen, ohne die wirtschaftliche Tragweite für Kleinanleger greifbar zu machen.

Konsequenz: Erlaubnispflichtiges Bankgeschäft ohne Erlaubnis

Mit dem Wegfall der unwirksamen Nachrangklausel erübrigt sich die rechtliche Konstruktion, die das Geschäft aus dem Anwendungsbereich des Kreditwesengesetzes herausnehmen sollte. Somit stellt sich das Anlagemodell der te energy sprint I als erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG dar. Eine Erlaubnis der BaFin nach § 32 Abs. 1 KWG hatte die Emittentin nicht.

Somit liegt eine Schutzgesetzverletzung nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 32 Abs. 1 KWG vor. Der verantwortliche Geschäftsleiter haftet persönlich.

Kein unvermeidbarer Verbotsirrtum – die zentrale Verteidigungslinie scheitert

Auf rund 30 Seiten setzt sich der Senat im Urteil zur te energy sprint I ausführlich mit dem Einwand des Beklagten auseinander, er habe sich in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden. Dieser zentrale Entlastungsversuch wird vollständig zurückgewiesen:

  • Keine Erlaubnisanfrage nach § 4 KWG: Der Beklagte hat bewusst darauf verzichtet, eine rechtssichere Auskunft der BaFin einzuholen – obwohl die BaFin im Merkblatt aus März 2014 ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen hatte.
  • Billigungsbescheid ersetzt keine Erlaubnisprüfung: Das Billigungsverfahren nach § 8 VermAnlG prüft den Verkaufsprospekt der te energy sprint I lediglich auf Vollständigkeit, Kohärenz und Verständlichkeit – nicht auf die Erlaubnispflicht nach KWG. Darauf wies die BaFin in jedem Billigungsbescheid ausdrücklich hin.
  • Anwaltliche Stellungnahme unzureichend: Die vom Beklagten vorgelegte Stellungnahme aus 2015 betraf ein anderes Anlageprodukt und befasste sich nicht in der erforderlichen Tiefe mit dem AGB-rechtlichen Transparenzgebot.
  • Keine hypothetische Erlaubnisfreistellung: Aus den vom Senat in Parallelverfahren eingeholten amtlichen Auskünften der BaFin vom 15.01.2024 ergibt sich gerade das Gegenteil: Die BaFin hätte bei einer hypothetischen Anfrage zur te energy sprint I die Erforderlichkeit einer Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 KWG nicht verneint.

Der Senat formuliert es deutlich: Wer sich bewusst in den „Grenzbereich zum Einlagengeschäft“ begibt, trägt selbst das Risiko einer Fehlbeurteilung – und nicht der geschädigte Anleger.

UDI Energie FESTZINS VII: Hinsichtlich einer weiteren Kapitalanlage bei der UDI Energie FESTZINS VII GmbH & Co. KG hat der Senat die Berufung zurückgewiesen. Hintergrund ist die im Mai 2021 zwischen unserem Mandanten, der U 20 Prevent GmbH, und der Emittentin geschlossene Forderungskauf- und Abtretungsvereinbarung. Mit dieser wurden unter anderem sämtliche Sekundäransprüche an die U 20 Prevent GmbH abgetreten. Dies betrifft viele Anleger der UDI-Gruppe, jedoch nicht die Ansprüche aus den Zeichnungen bei der te energy sprint I, die weiterhin durchsetzbar sind.

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Unsere Kanzlei ist auf Anleger- und Verbraucherschutz spezialisiert und vertritt seit vielen Jahren Geschädigte des grauen Kapitalmarkts. Wenn Sie ein Nachrangdarlehen oder eine vergleichbare Vermögensanlage gezeichnet haben und finanzielle Verluste befürchten, prüfen wir gerne, ob Schadensersatzansprüche bestehen und wie diese durchgesetzt werden können.

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Autor

Martin Wolff, Jurist, Diplom-Jurist (Univ. Tübingen)
Anwaltskanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann