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Urteil UDI Energie FESTZINS V: Gericht bestätigt Schadensersatzanspruch
Veröffentlicht von Martin Wolff am 22. Juli 2024
Das Landgericht Leipzig hat in einem weiteren von unserer Kanzlei vertretenen Fall zugunsten eines Anlegers des UDI Energie Festzins V entschieden. Unser Mandant erhält sein eingesetztes Kapital abzüglich erhaltener Ausschüttungen sowie entgangenen Gewinn jeweils nebst Zinsen erstattet (Urteil vom 17.07.2024, Az. 09 O 150/23, noch nicht rechtskräftig).
Urteil UDI Energie FESTZINS V: Hintergrund zum Fall
Der Kläger beteiligte sich im Februar 2013 mit einem Nachrangdarlehen in Höhe von 5.000,- Euro an der UDI Energie FESTZINS V GmbH & Co. KG. Diese Gesellschaft gehört zur UDI-Gruppe, die aus ca. 120 Gesellschaften besteht und europaweit Kapitalanlagen an Kleinanleger vertrieben hat. Über das Vermögen zahlreicher dieser Gesellschaften wurde wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung das Insolvenzverfahren eröffnet. Der geschädigte Anleger machte Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Aufklärung über die Risiken seiner Kapitalanlage geltend.
Urteil des Landgerichts Leipzig
Das Landgericht Leipzig hat festgestellt, dass die Beklagten ihre Aufklärungspflichten gegenüber den Anlegern erheblich verletzt haben. Der Verkaufsprospekt der UDI Energie FESTZINS V GmbH & Co. KG war fehlerhaft und unzureichend, weil er u.a. nicht in verständlicher Weise über die tatsächliche Mittelverwendung aufklärte. Die Begrifflichkeiten und die rechtlichen Aspekte der vorinsolvenzlichen Durchsetzungssperre waren für durchschnittliche Anleger nicht verständlich dargestellt. Weder der Darlehensvertrag noch der Verkaufsprospekt boten eine klare und umfassende Erklärung dieser wichtigen Vertragsbedingungen. Zudem wurden die Risiken der Kapitalanlage, insbesondere der qualifizierte Nachrang und die damit verbundenen wirtschaftlichen Nachteile, nicht hinreichend deutlich gemacht. Vielmehr vermittelte der Prospekt den Eindruck, es handele sich bei der Anlage um ein gewöhnliches Darlehen, wobei die Risiken eines Totalverlustes nicht klar kommuniziert wurden. Aufgrund dieser irreführenden Darstellung war es den Anlegern nicht möglich, eine fundierte Anlageentscheidung zu treffen.
Das Gericht verurteilte die UDI GmbH und den ehemaligen Geschäftsführer Georg Hetz als Gesamtschuldner zur Zahlung von 4.016,61 Euro nebst Zinsen an den Kläger. Der Betrag entspricht dem investierten Kapital abzüglich erhaltener Ausschüttungen. Darüber hinaus wurden die Beklagten zur Zahlung eines weiteren Betrages von 992,50 Euro nebst Zinsen als entgangenen Gewinn verurteilt.
Bedeutung des Urteils und kostenfreie Ersteinschätzung für Betroffene
Das Urteil stärkt die Position aller geschädigten UDI-Anleger*innen und zeigt, dass fehlerhafte und intransparente Prospekte zu erheblichen Schadensersatzansprüchen führen können. Wir unterstützen Betroffene bei der Durchsetzung möglicher Ansprüche. Für eine kostenlose Prüfung Ihrer Möglichkeiten können Sie unseren Online-Fragebogen ausfüllen. Das Ergebnis der Prüfung wird Ihnen schriftlich mitgeteilt. Sollten Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, übernehmen wir zur Klärung der Kostenfrage auch die Deckungsanfrage.
Bei weiteren Fragen zur UDI Insolvenz und den betroffenen Kapitalanlagen sind wir auch gerne telefonisch unter 0711 9308110 oder über unser Kontaktformular zu erreichen.