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Urteil wegen Datenleck bei EasyPark: Amtsgericht Wiesbaden spricht Schadensersatz zu
In einem von unserer Kanzlei geführten Verfahren hatte das Amtsgericht Wiesbaden darüber zu entscheiden, welche Ansprüche ein Nutzer geltend machen kann, dessen personenbezogene Daten vom Datenleck des Park-App-Anbieters EasyPark betroffen waren. Das Ergebnis: Der Kläger erhält immateriellen Schadensersatz in Höhe von 100 Euro nebst Zinsen. Zudem muss EasyPark für mögliche zukünftige materielle und immaterielle Schäden einstehen (Urteil vom 24.08.2026, Az. 921 C 1200/26, noch nicht rechtskräftig).
Cyberangriff auf EasyPark im Dezember 2023
EasyPark bietet eine App an, mit der Autofahrer Parkplätze finden und Parkgebühren digital bezahlen können. Im Dezember 2023 stellte das Unternehmen fest, dass es Opfer eines Cyberangriffs geworden war. Wir haben zu dem Vorfall berichtet: Datenleck Easypark.
Auch unser Mandant nutzte die EasyPark-App und war von dem Datenleck betroffen. Dabei könnten mehrere seiner personenbezogenen Daten betroffen sein. Konkret handelt es sich um seine Telefonnummer, die zugleich als Nutzername für die App verwendet wurde, die von ihm ausgewählte Zahlungsmethode „PayPal Germany“ – allerdings ohne Zahlungsinformationen – sowie sein Passwort.
Er machte geltend, dass ihn der Verlust der Kontrolle über seine Daten erheblich beunruhige. Er fürchtete insbesondere, seine Informationen könnten zukünftig missbraucht werden. Mit seiner Klage verlangte der Nutzer unter anderem einen finanziellen Ausgleich für die Datenschutzverletzung.
Kontrollverlust über persönliche Daten kann bereits einen Schaden darstellen
Das Amtsgericht Wiesbaden gab der Klage teilweise statt. Besonders interessant ist die Begründung des Gerichts zum Schadensersatz gemäß Art. 82 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
Das Gericht ist der Auffassung, dass aufgrund des unstreitigen Datenlecks eine begründete Befürchtung besteht, die Kontrolle über die eigenen personenbezogenen Daten verloren zu haben. Bereits dieser Kontrollverlust könne einen immateriellen Schaden im Sinne der DSGVO darstellen.
Für dessen Ausgleich hielt das Gericht einen Betrag von 100 Euro für angemessen. Dabei orientierte es sich an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere an dessen Urteil vom 18. November 2024 zum Aktenzeichen VI ZR 10/24.
EasyPark kann auch für zukünftige Schäden haften
Einen weiteren wichtigen Erfolg erzielte der Kläger mit seinem Antrag auf Feststellung möglicher zukünftiger Schäden. Das Gericht entschied, dass EasyPark dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden ersetzen muss, die ihm durch den unbefugten Zugriff auf das Datenarchiv im Dezember 2023 entstanden sind oder künftig noch entstehen.
Nach Auffassung des Gerichts reicht es aus, dass ein zukünftiger Schaden möglich erscheint.
EasyPark hatte unter anderem darauf verwiesen, dass der für den Angriff verantwortliche Hacker ermittelt und von einem niederländischen Gericht zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Daraus folge jedoch nicht, dass jede Gefahr eines weiteren Datenmissbrauchs ausgeschlossen wäre, so das Amtsgericht. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass auch andere Personen Zugang zu den Daten erhalten hätten.
Kostenfreier Ersteinschätzung bei Datenlecks
Das Urteil zeigt, dass der Verlust der Kontrolle über personenbezogene Daten bereits einen ersatzfähigen immateriellen Schaden nach Art. 82 DSGVO darstellen kann. Betroffene müssen demnach nicht zwingend nachweisen, dass ihre Daten tatsächlich für einen Betrug oder einen anderen konkreten Missbrauch verwendet wurden.
Gleichzeitig kann die Feststellung einer Haftung für zukünftige Schäden von erheblicher Bedeutung für Betroffene sein. Entsteht später tatsächlich ein weiterer Schaden, der auf das Datenleck zurückzuführen ist, besteht die grundsätzliche Ersatzpflicht des Unternehmens bereits gerichtlich festgestellt.
Wir vertreten rechtsschutzversicherte Verbraucher:innen zum Thema Datenleck-Schadensersatz und setzen ihre Ansprüche auf Entschädigung durch. Neben der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen sichern wir Sie mit einem Feststellungsantrag für mögliche zukünftige Schäden ab. Darüber hinaus kümmern wir uns um die Deckungszusage Ihrer Rechtsschutzversicherung und übernehmen im weiteren Verlauf die gesamte Korrespondenz mit der Versicherung.
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