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Zahlungsstopp bei DEGAG Kapitalanlagen: Handlungsempfehlungen für betroffene Anleger

Veröffentlicht von Melanie Poch am 19. Dezember 2024

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Die Deutsche Grundbesitz Holding AG (DEGAG) hat sämtliche Zahlungen an die Anleger*innen und auch die Provisionszahlungen ausgesetzt. Die DEGAG informiert die Betroffenen darüber schriftlich. Einem Bericht des Handelsblattes zufolge sind rund 4700 Anleger von der Aussetzung der Auszahlungen betroffen. Wer nicht abwarten möchte, kann jetzt aktiv werden und prüfen lassen, ob und wie eine Rückabwicklung der Beteiligung möglich ist.

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DEGAG in der Kritik

In den letzten Jahren kam es immer wieder zu negativen Berichterstattungen im Zusammenhang mit dem Immobilienunternehmen DEGAG. Im August 2024 setzte Stiftung Warentest einige DEGAG Gesellschaften auf ihre Warnliste Geldanlage. Darunter befinden sich jene Emittenten, die im Zusammenhang mit den aktuellen Einstellungen der Zins- und Rückzahlungen im Fokus stehen: DEGAG Kapital GmbH, DEGAG Wi8 GmbH und DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH. Die DEGAG Gruppe teilte mit, sie werde Zins- und Rückzahlungen für eine große Zahl ihrer Investoren „bis auf Weiteres aussetzen“. Das bedeutet:

  • Aussetzung der Zinszahlungen: Die bis zum 15.12.2024 fälligen Zinsen oder Ausschüttungen aus den Kapitalanlagen sind eingestellt und werden nicht geleistet.
  • Keine Rückzahlung des Kapitals: Neben den Zinsen ist derzeit auch die Rückzahlung des eingesetzten Kapitals ungewiss.

Kritisiert wurde unter anderem die intransparente Eigentümerstruktur, da die genaue Struktur und die Verantwortlichkeiten innerhalb der Unternehmensgruppe schwer nachvollziehbar sind. Zudem haben einige Tochtergesellschaften in der Vergangenheit ihre Jahresabschlüsse nicht fristgerecht oder bis heute nicht veröffentlicht. So haben beispielsweise die DEGAG Kapital GmbH, die DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH und die DEGAG Wi8 GmbH ihre Jahresabschlüsse für 2022 und 2023 immer noch nicht veröffentlicht. Für negative Schlagzeilen sorgten auch die finanziellen Verluste einiger Tochtergesellschaften: Die DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH, Emittentin der Genussrechte „Wohnkonzept 1“ und „Wohnkonzept 2“, weist für das Geschäftsjahr 2021 einen Jahresfehlbetrag von rund 7,5 Millionen Euro aus. Dies erhöht das Risiko für die Zeichner dieser Genussrechte erheblich.

Die Geschäftsführung der DEGAG hat laut Handelsblatt betont, dass an Lösungen gearbeitet wird. Die Anleger werden gebeten, Ruhe zu bewahren und den Restrukturierungsprozess zu begleiten.

Update: Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 20.12.2024 Warnungen gemäß § 11VermAnlG veröffentlicht. Betroffen von einem möglichen Forderungsausfall sind die von der DEGAG Kapital GmbH emittierten Genussrechts-Beteiligungen und Genussrechte

  • Serie L – Monatliche Zinszahlung und Mindestlaufzeit 5 Jahre
  • Serie L – Jährliche Zinszahlung und Mindestlaufzeit 5 Jahre
  • Serie L – Monatliche Zinszahlung und Mindestlaufzeit 10 Jahre
  • Serie L – Jährliche Zinszahlung und Mindestlaufzeit 10 Jahre
  • DEGAG WohnInvest 7 – Mindestlaufzeit 5 Jahre, Zinssatz 6,5 % p. a.
  • DEGAG WohnInvest 7 – Mindestlaufzeit 10 Jahre, Zinssatz 6,9 % p.a.

Weiter sind betroffen die von der DEGAG WI8 GmbH emittierten Genussreche

  • DEGAG WohnInvest 8 – Mindestlaufzeit 5 Jahre, Zinssatz 6,5 % p. a.
  • DEGAG WohnInvest 8 – Mindestlaufzeit 10 Jahre, Zinssatz 6,9 % p. a.,

sowie die von der DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH emittierten Genussrechte

  • DEGAG Wohnkonzept 1 – Mindestlaufzeit 5 Jahre, Zins 6,1 % p.a.
  • DEGAG Wohnkonzept 1 – Mindestlaufzeit 10 Jahre, Zins 6,5 % p.a.
  • DEGAG Wohnkonzept 2.

Hochriskante Kapitalanlagen

Die DEGAG hat in der Vergangenheit insbesondere Genussrechte (z.B. Serie H, Serie L, „WohnInvest 7 und 8) und Anleihen (z.B. DEGAG Klassik 7,65%) emittiert. Über Crowdinvesting-Plattformen konnten Anleger auch in Form eines Darlehensforderungsabkaufs investieren. Einige Kapitalanlagen richteten sich als Private Placements an vermögende Privatanleger und institutionelle Investoren. Viele der privaten Platzierungen wurden in kleinen Tranchen an nur 20 Anleger und daher ohne Verkaufsprospekt angeboten. Bei den Vermögensanlagen handelt es sich um Anlageprodukte mit sehr hohen Risiken. Die angebotenen Genussrechte und Anleihen sind nachrangig und unbesichert, was im Insolvenzfall zu einem Totalverlust für die Anleger führen würde.

Risiko qualifizierter Nachrang: Die Nachrangvereinbarung hat zur Folge, dass die Emittentin die Zinszahlungen aussetzen kann, wenn diese zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen würden oder zu führen drohen. Diese Regelung führt nun dazu, dass die Anleger*innen die Auswirkungen des vereinbarten Rangrücktritts zu spüren bekommen, da die Zinszahlungen unter diesen Umständen ausgesetzt wurden. Sollten die Gesellschaften aufgrund der schwierigen Lage auf dem Immobilienmarkt Insolvenz anmelden müssen, wird sich die Situation für die Anleger*innen weiter zuspitzen. Denn ihre Forderungen werden aufgrund des Rangrücktritts nur nachrangig behandelt, die Forderungen der anderen Gläubiger werden zuerst bedient. In einem eventuellen Insolvenzverfahren könnten sie völlig leer ausgehen.

Zahlungsstopp bei DEGAG Kapitalanlagen: Empfehlungen für betroffene Anleger

Betroffene sollten die Entwicklungen rund um die DEGAG aufmerksam verfolgen, um auf mögliche Veränderungen zeitnah reagieren zu können. Vor dem Hintergrund der hohen Risiken der Anlage sollten sie sich zudem über ihre rechtlichen Möglichkeiten informieren. Es kann sich lohnen zu prüfen, ob die Nachrangvereinbarung wirksam vereinbart wurde und ob möglicherweise Schadensersatzansprüche wegen unzureichender Aufklärung über die Risiken der Anlage bestehen. Wir raten Anlegern, Sich rechtzeitig rechtlichen Rat einholen, um ihre Rechte zu sichern und die für ihre individuelle Situation besten Schritte zu planen. Nutzen Sie das Online-Formular für eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles.

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Sie haben weitere Fragen zum Zahlungsstopp bei DEGAG Kapitalanlagen? Nutzen Sie unser Kontaktformular oder rufen Sie uns unter 0711 9308110 an.

Melanie Poch

Autorin

Melanie Poch, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Anwaltskanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann