Falschberatung
Falschberatung stellt einen Beratungsfehler im Rahmen eines Beratungsvertrages dar und kann eine Haftung des Beraters und Schadenersatzansprüche der Anleger und Anlegerinnen begründen. Im Rahmen von Beratungsgesprächen über Kapitalanlagen ist darunter im Wesentlichen die nicht ordnungsgemäße Aufklärung über bestehende Risiken und Nachteile im Rahmen der Anlageberatung zu verstehen.
Grundlegende BGH-Entscheidung
Die grundlegende Entscheidung zur Beraterhaftung ist das sogenannte Bondurteil des Bundesgerichtshofes vom 06.07.1993, Aktenzeichen XI ZR 12/93: XI ZR 12/93. Im Rahmen dieser Entscheidung stellte der Bundesgerichtshof fest, dass eine Anlageberatung „anleger- und objektgerecht“ sein muss. „Anlegergerecht“ bedeutet, dass die empfohlenen Produkte dem Wissens- und Kenntnisstand, der Risikobereitschaft und dem Anlageziel des Anlegers bzw. der Anlegerin entsprechen müssen. „Objektgerecht“ bedeutet, dass sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken des Produkts beziehen muss, die für die jeweilige Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können. Die Rechtsprechung zur Beratungshaftung ist insgesamt klar am Verbraucherschutz orientiert. Somit sind Anlageberater und Anlageberaterinnen nach ständiger Rechtsprechung verpflichtet, die Erwerber und Erwerberinnen richtig und vollständig über diejenigen Umstände aufzuklären, die für deren Anlageentscheidung von besonderer Bedeutung sind.
Beispiele für eine Falschberatung bei Geldanlagen
- Falsche Darstellung der Risiken: Der Berater verschweigt oder verharmlost die Risiken einer bestimmten Anlage oder stellt sie falsch dar, um den Anleger zu einer risikoreicheren Anlageentscheidung zu bewegen, als es angemessen wäre.
- Versteckte Gebühren oder Provisionen: Der Berater informiert den Anleger nicht ausreichend über die mit einer bestimmten Anlage verbundenen Kosten und Gebühren oder verschweigt diese, um die Provision oder Vergütung des Beraters zu maximieren.
- Interessenkonflikte: Der Berater handelt nicht im besten Interesse des Anlegers, sondern bevorzugt seine eigenen Interessen oder die der Bank oder des Finanzinstituts, für die er arbeitet. Dies kann dazu führen, dass der Anleger in Produkte investiert, die für ihn nicht vorteilhaft sind.
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