Wenn eine Kapitalanlage scheitert – sei es ein geschlossener Fonds, ein Nachrangdarlehen oder eine andere Form der Unternehmensbeteiligung –, stellen sich Anleger:innen die Frage, ob und von wem sie ihr Geld zurückfordern können. Die Antwort fällt häufig günstiger aus als erwartet. Denn das deutsche Recht sieht mehrere Anspruchsgegner vor: nicht nur die Herausgeber des Verkaufsprospekts, sondern auch diejenigen, die die Anlage empfohlen oder vermittelt haben. Entscheidend ist, dass eine anwaltliche Prüfung alle diese Anspruchsgegner einbezieht.
Was bedeutet Falschberatung bei der Kapitalanlage?
Wer eine Kapitalanlage empfiehlt, übernimmt rechtliche Pflichten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss eine Anlageberatung „anlegergerecht“ und „anlagegerecht“ sein.
- Anlegergerecht bedeutet, dass die Empfehlung zu den persönlichen Verhältnissen des Anlegers passen muss, d. h. zu seinen Anlagezielen, seiner Erfahrung und seiner Risikobereitschaft. Wer sein Geld sicher für die Altersvorsorge anlegen will, dem darf keine spekulative Beteiligung mit Totalverlustrisiko empfohlen werden.
- Anlagegerecht bedeutet, dass der Berater über alle Eigenschaften und Risiken des Produkts vollständig und richtig aufklären muss, beispielsweise über eingeschränkte Verkaufsmöglichkeiten, Verlustrisiken oder Provisionen, die er selbst für die Vermittlung erhält.
Wenn der Berater oder Vermittler seine Pflichten verletzt, spricht man von Falschberatung. In diesem Fall hat der Anleger Anspruch auf Schadensersatz. Das bedeutet, dass er so gestellt werden kann, als hätte er die Anlage nie gezeichnet. Dies umfasst die Rückzahlung des eingesetzten Kapitals abzüglich eventuell erhaltener Ausschüttungen, in der Regel gegen Rückgabe der Beteiligung.
Prospekthaftung und Beratungshaftung – zwei getrennte Wege zum Schadensersatz
Neben der Haftung des Beraters gibt es einen zweiten Anspruch: die Prospekthaftung. Sie richtet sich gegen die Verantwortlichen des Verkaufsprospekts, also des Dokuments, das die Anlage, ihre Chancen und ihre Risiken beschreibt. Zu den Prospektverantwortlichen zählen insbesondere die Gründer und Initiatoren des Anlageprojekts. Ist der Prospekt unrichtig, unvollständig oder irreführend, haften sie den Anlegern gegenüber auf Schadensersatz.
Beide Anspruchsarten bestehen unabhängig voneinander und schließen sich nicht aus. Oft greifen sie sogar ineinander: Wenn ein Berater im Beratungsgespräch einen fehlerhaften Prospekt verwendet und nicht auf erkennbare Mängel hinweist, kann er für diese Fehler selbst einstehen müssen. Für Anleger bedeutet das: Wer nur einen der beiden Wege prüfen lässt, kennt nur die Hälfte seiner rechtlichen Möglichkeiten.
In beiden Fällen zielt der Schadensersatz auf die Rückabwicklung der Kapitalanlage: Im Fall einer erfolgreichen Geltendmachung werden Anleger so gestellt, als hätten sie die Geldanlage nie gezeichnet. Sie erhalten das eingesetzte Kapital zurück – einschließlich gezahlter Nebenkosten wie des Ausgabeaufschlags – und übertragen im Gegenzug ihren Anteil an den Anspruchsgegner. Der Anleger muss die verlustreiche Anlage also nicht behalten, sondern gibt sie gegen Erstattung seines Einsatzes ab.
Warum Ansprüche gegen Berater und Vermittler oft von entscheidender wirtschaftlicher Bedeutung sind
Ein Anspruch ist nur so viel wert, wie man ihn durchsetzen kann. Genau hier zeigen sich die Unterschiede zwischen den Anspruchsgegnern. Emittenten, also die Gesellschaften, die die Anlage herausgegeben haben, sind bei gescheiterten Kapitalanlagen häufig zahlungsunfähig. Ein Urteil gegen eine insolvente Gesellschaft bringt den geschädigten Anlegerinnen und Anlegern daher wirtschaftlich wenig.
Bei Beratern und Vermittlern sieht es anders aus: Hinter ihnen steht in vielen Fällen eine Schadenhaftpflichtversicherung. Diese kommt für finanzielle Schäden auf, die der Berater durch Fehler in seiner Tätigkeit verursacht. Für gewerbliche Finanzanlagenvermittler ist eine solche Versicherung gesetzlich vorgeschrieben. Ein erfolgreich durchgesetzter Anspruch wegen Falschberatung trifft somit einen zahlungsfähigen Schuldner. In vielen Fällen ist die Beratungshaftung deshalb der wirtschaftlich aussichtsreichste – manchmal sogar der einzige realisierbare – Weg zum Schadensersatz.
Die persönliche Beziehung zum Berater – eine Hürde in der Praxis
In der Praxis scheitert die Durchsetzung berechtigter Ansprüche oft nicht an der Rechtslage, sondern an persönlichen Hürden. Kapitalanlagen werden selten anonym erworben. In den meisten Fällen steht am Anfang ein Beratungsgespräch mit dem langjährigen Bankberater, dem Finanzberater der Familie oder einem Vermittler, zu dem über Jahre ein Vertrauensverhältnis gewachsen ist. Oft besteht der Kontakt auch nach der Zeichnung fort: Der Berater betreut weitere Verträge, kennt die finanzielle Situation und gilt als verlässlicher Ansprechpartner.
Gerät die Anlage in Schieflage, führt genau diese Nähe zu einem Zielkonflikt. Viele Anleger empfinden es als illoyal, Ansprüche gegen die Person geltend zu machen, die sie beraten hat. Sie befürchten, dem Berater beruflich oder finanziell zu schaden, und verzichten deshalb darauf, ihre Ansprüche überhaupt prüfen zu lassen – selbst dann, wenn erhebliche Vermögensverluste im Raum stehen. Diese Zurückhaltung ist menschlich nachvollziehbar. Sie beruht jedoch auf einer Annahme, die rechtlich in aller Regel nicht zutrifft: dass der Berater persönlich für den Schaden einstehen müsste.
Der Anspruch richtet sich gegen das Unternehmen, nicht gegen den Berater persönlich
Anspruchsgegner ist in der Regel nicht der einzelne Berater als Privatperson, sondern das Unternehmen, für das er tätig ist. Bei einer Bankberatung ist dies also die Bank. Welche Aufklärungs- und Beratungspflichten Banken und Sparkassen im Einzelnen treffen und wie sich eine Falschberatung dort nachweisen lässt, behandelt der Beitrag Falschberatung durch Bank oder Sparkasse – Wann Geschädigte Schadensersatz fordern können. Bei freien Vertrieben ist es die Vermittlungsgesellschaft. Der Beratungsvertrag, aus dem sich die Pflichten ergeben, kommt rechtlich mit dem Unternehmen zustande. Der angestellte Berater handelt als sogenannter Erfüllungsgehilfe: Sein Verhalten wird dem Unternehmen zugerechnet (§ 278 BGB). Er selbst haftet dem Anleger gegenüber grundsätzlich nicht persönlich. Nur in eng begrenzten Ausnahmefällen – etwa bei vorsätzlicher Schädigung – kommt eine persönliche Haftung des Beraters in Betracht.
Hinzu kommt die bereits beschriebene Versicherungsseite: Berechtigte Schadensersatzansprüche werden im Ergebnis über die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung des Unternehmens reguliert. Der einzelne Berater trägt den finanziellen Schaden also nicht selbst. Wer als Anleger seine Ansprüche prüfen lässt, macht damit das geltend, wofür diese Versicherung geschaffen wurde – vergleichbar mit der Inanspruchnahme einer Haftpflichtversicherung nach einem Verkehrsunfall. Die persönliche Beziehung zum Berater ist deshalb kein sachlicher Grund, auf die Prüfung berechtigter Ansprüche zu verzichten.
Nicht jedes Prüfangebot umfasst alle Anspruchsgegner
Nach dem Scheitern einer Kapitalanlage erhalten Geschädigte Anleger oft verschiedene Angebote zur rechtlichen Prüfung ihres Falls – etwa über Anlegergemeinschaften, Informationsveranstaltungen oder auf Empfehlung. Dabei ist Aufmerksamkeit geboten: Nicht jedes Angebot umfasst die Prüfung sämtlicher potenzieller Anspruchsgegner. Manche Prüfangebote beschränken sich beispielsweise auf die Prospekthaftung und klammern Ansprüche gegen Berater und Vermittler von vornherein aus.
Für den Anleger ist eine solche Beschränkung nicht immer erkennbar – und sie kann erhebliche Folgen haben. Wenn die Beratungshaftung nicht geprüft wird, bleibt möglicherweise gerade der werthaltigste Anspruch ungenutzt. Läuft währenddessen die Verjährungsfrist ab, ist dieser Anspruch endgültig verloren. Anleger sollten deshalb vor jeder Beauftragung ausdrücklich nachfragen, ob die Prüfung alle Anspruchsgegner einschließt, und sich erklären lassen, in wessen Auftrag oder auf wessen Empfehlung das Angebot an sie herangetragen wird. Eine seriöse Anspruchsprüfung schließt keinen Haftungsgegner ohne sachlichen Grund aus und macht dies transparent.
Verjährung: Warum Anleger nicht warten sollten
Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung und aus Prospekthaftung unterliegen der Verjährung. Verjährung bedeutet, dass ein Anspruch nach Ablauf einer gesetzlichen Frist nicht mehr durchgesetzt werden kann. Es gelten zwei Fristen:
- Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anleger von dem Schaden, dem Fehler und der Person des Anspruchsgegners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
- Unabhängig von jeder Kenntnis verjähren die Ansprüche spätestens zehn Jahre nach ihrer Entstehung – bei Beratungsfehlern also in der Regel zehn Jahre nach der Zeichnung, auf den Tag genau.
Wichtig: Die Verjährung läuft für jeden Anspruchsgegner und jeden Fehler gesondert. So kann ein Anspruch gegen den Berater bereits verjähren, während ein Anspruch gegen die Prospektverantwortlichen noch offen ist – und umgekehrt. Auch deshalb gehört die frühzeitige Prüfung aller Anspruchsgegner zu einer vollständigen rechtlichen Bewertung.
Checkliste: Das sollten Anleger bei jedem Angebot einer anwaltlichen Einschätzung prüfen
Bevor Sie eine Kanzlei oder eine Anlegergemeinschaft mit der Prüfung Ihres Falls beauftragen, sollten Sie folgende Fragen klären:
- Werden alle Anspruchsgegner geprüft? Fragen Sie ausdrücklich nach, ob die Prüfung sowohl die Prospektverantwortlichen als auch die Berater und Vermittler umfasst oder ob einzelne Haftungsgegner ausgenommen sind. Lassen Sie sich eine eventuelle Beschränkung schriftlich bestätigen und begründen.
- Wer hat Ihnen das Angebot empfohlen? Klären Sie, wie der Kontakt zustande kam. Wenn Ihnen die Kanzlei von derselben Stelle empfohlen wurde, die Ihnen die Anlage vermittelt hat, sollten Sie besonders genau nachfragen, ob Ansprüche gegen diese Stelle Teil der Prüfung sind.
- Bestehen wirtschaftliche oder persönliche Verbindungen? Fragen Sie, ob zwischen der Kanzlei und dem Emittenten, dem Vertrieb oder einer Anlegergemeinschaft Verbindungen bestehen. Ein Rechtsanwalt darf keine widerstreitenden Interessen vertreten – seine Unabhängigkeit ist gesetzlich vorgeschrieben und Sie dürfen sie erfragen.
- Ist der Anbieter fachlich qualifiziert? Achten Sie auf nachweisbare Qualifikationen, wie den Titel „Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht”, und auf Erfahrung mit vergleichbaren Fällen.
- Sind die Kosten und das Kostenrisiko transparent? Lassen Sie sich vor der Beauftragung erläutern, welche Kosten für die Erstprüfung anfallen, welche Kosten im Fall eines Gerichtsverfahrens entstehen können und ob Ihre Rechtsschutzversicherung eintritt. Eine Deckungsanfrage bei der Versicherung schafft Klarheit.
- Werden Verjährungsfristen geprüft und gesichert? Fragen Sie nach, welche Fristen in Ihrem Fall laufen und welche Maßnahmen zur Fristwahrung vorgesehen sind.
- Erhalten Sie eine individuelle Einschätzung? Eine seriöse Prüfung bewertet Ihre individuelle Situation – Ihre Beratungssituation, Ihre Unterlagen, Ihre Anlageziele – und beschränkt sich nicht auf eine pauschale Sammelbewertung des Anlageprodukts.
Fazit zur Falschberatung bei Kapitalanlagen
Bei einer gescheiterten Kapitalanlage kommen regelmäßig mehrere Anspruchsgegner in Betracht. Die Ansprüche gegen Berater und Vermittler wegen Falschberatung sind dabei häufig die aussichtsreichsten: Seit dem 1. Januar 2013 dürfen gewerbliche Finanzanlagenvermittler nur mit einer gesetzlich vorgeschriebenen Vermögensschadenhaftpflichtversicherung tätig sein. Somit steht hinter dem Anspruch ein zahlungsfähiger Schuldner.
Entscheidend ist, dass die rechtliche Prüfung sämtliche Haftungsgegner umfasst. Fragen Sie deshalb bei jedem Angebot nach, ob dies der Fall ist. Unsere Kanzlei prüft grundsätzlich alle in Betracht kommenden Anspruchsgegner – unabhängig und ohne Bindung an Emittenten oder Vertriebe. Gerne nehmen unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht eine unverbindliche Ersteinschätzung Ihres Falls vor.
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