
Falschberatung durch Bank oder Sparkasse – Wann Geschädigte Schadensersatz fordern können



Anleger*innen investieren, wenn sie Vertrauen in ein Produkt des Kapitalmarktes haben. Was passiert, wenn das Vertrauen enttäuscht wird und ein Verlust entsteht? Wer von seiner Bank oder Sparkasse bei einer Kapitalanlage falsch beraten wurde und dadurch einen Verlust erlitten hat, kann sich wehren und Schadensersatz verlangen. Wenn Bankberater*innen bestimmte Pflichten verletzen, haben Geschädigte meist gute Erfolgsaussichten. Pflichtverletzungen bei der Beratung kommen zwar häufiger vor – aber nicht nur bei Kapitalanlagen. Auch bei Krediten, häufig zur Immobilienfinanzierung, kann es zu Falschberatungen durch Banken und Sparkassen und daraus resultierenden Schadensersatzansprüchen kommen.
Voraussetzung für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Falschberatung durch die Bank oder Sparkasse ist die Verletzung einer Pflicht aus einem Beratungsvertrag. Es muss also zunächst ein Beratungsvertrag zustande gekommen sein. Dieser muss aber nicht schriftlich abgeschlossen worden sein.
Tritt ein Anlageinteressent an eine Bank oder ein Bankberater an einen Kunden heran, um sich über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu lassen, so wird das darin liegende Angebot auf Abschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgespräches angenommen. Grundsätzlich kommt ein Beratungsvertrag bei einer Beratung durch die Bank oder Sparkasse also bereits durch die Beratungssituation zustande. Eine solche Beratungssituation ist dadurch gekennzeichnet, dass die Auskunft für den Interessenten erkennbar von erheblicher Bedeutung für eine Entscheidung ist und der Berater als sachkundiger Auskunftsgeber auftritt.
Die Unterscheidung zwischen Beratungs- und Vermittlungsvertrag ist wichtig, weil die Haftung bei der Anlageberatung über die Haftung bei der Anlagevermittlung hinausgeht. Die Beratung zeichnet sich insbesondere durch eine persönliche Empfehlung aus, während bei der Vermittlung keine konkrete Auswahl und Beurteilung der Anlage erfolgt. Die Pflichten bei der Anlageberatung sind umfassender als bei der Anlagevermittlung. Anlageberater*innen sind im Gegensatz zu Anlagevermittler*innen zu mehr als einer bloßen Plausibilitätsprüfung verpflichtet: Sie schulden eine fachkundige Beratung unter Berücksichtigung der Anlageziele und der Risikobereitschaft. Eine Beratungspflicht besteht für Kreditinstitute und Wertpapierhandelsunternehmen nur im Bereich des Handels mit Wertpapieren (§ 31 WpHG).
Banken und Sparkassen haben im Rahmen eines Beratungsvertrages umfangreiche Aufklärungs- und Beratungspflichten zu erfüllen. Unterlaufen ihnen bei der Beratung Fehler durch unrichtige oder unvollständige Angaben, stellen diese Beratungsfehler eine mögliche Haftungsgrundlage dar.
Berater*innen von Banken und Sparkassen sind im Rahmen eines Beratungsgesprächs dazu verpflichtet, Interessierte anleger- und anlagegerecht (auch: objektgerecht) aufzuklären. Damit eine Beratung auf die Bedürfnisse der Kundinnen und Kunden abgestimmt werden kann, sind für eine anlegergerechte Beratung die Person des Anlegers bzw. der Anlegerin und damit die folgenden Punkte zu berücksichtigen:
Die anlage- bzw. objektbezogene Beratung bezieht sich insbesondere auf die Risiken und möglichen Nachteile der verschiedenen in Betracht kommenden Anlagen:
Aus der anleger- und anlagegerechten Beratung ergibt sich, dass der Interessent über die Risiken der Geld- oder Kapitalanlage aufgeklärt werden muss und diese auf seine Bedürfnisse und Lebensumstände abgestimmt sein muss.
Gibt der Kunde oder die Kundin bei der Beratung beispielsweise an, dass die Kapitalanlage der Altersvorsorge dienen soll, dürfen risikoreiche Produkte des ehemaligen Grauen Kapitalmarkts wie geschlossene Fonds oder Nachrangdarlehen nicht empfohlen werden. In Fällen, in denen die Risikobereitschaft des Kunden oder der Kundin nicht oder nicht richtig berücksichtigt wurde, bestehen sehr gute Chancen auf Schadensersatz. Gleiches gilt, wenn Provisionen oder andere Gebühren verschwiegen wurden. Banken müssen ungefragt über Provisionen aufklären, die sie für die Vermittlung einer Geldanlage erhalten haben. Eine Beratungspflichtverletzung liegt vor, wenn Prospektmaterial nicht rechtzeitig übergeben wurde. Die Banken müssen sich an die individuellen Vorgaben für die Anlageberatung halten, auch wenn deren Beachtung und Einhaltung möglicherweise zu einem geringeren Verdienst beim Verkauf von Finanzprodukten führt.
Bei unserer jahrelangen Tätigkeit und Spezialisierung auf das Bank- und Kapitalmarktrecht hat sich gezeigt, dass Anleger*innen in vielen Fällen nicht richtig beraten wurden. Überraschend oft ergeben sich Ansatzpunkte für Schadensersatzansprüche. Hier sind nur die fünf häufigsten aus unserer langjährigen Tätigkeit als spezialisierte Kanzlei für falsch beratene Anleger am Beispiel eines geschlossenen Fonds:
Wann habe ich als geschädigter Anleger oder geschädigte Anlegerin überhaupt Chancen? Wurden Anlegerinnen und Anleger nicht ordnungsgemäß beraten, stehen ihnen Schadensersatzansprüche zu, mit denen sie sich vollständig von der Anlage lösen und das eingezahlte Geld inklusive Agio zurückerhalten können. Sie fragen sich, ob auch in Ihrem Fall eine Falschberatung durch die Bank vorliegt und Sie Schadensersatzansprüche geltend machen können? Wir prüfen Ihre Erfolgsaussichten kostenlos und umfassend.
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Auch wenn der klassische Fall einer Falschberatung im Bereich der Kapitalanlagen zu finden ist: Banken und Sparkassen müssen ihre Kundinnen und Kunden im Rahmen der Beratung zu einem Darlehensvertrag, z.B. einer Baufinanzierung, ebenso umfassend und unmissverständlich beraten und aufklären. Eine generelle Beratungspflicht der Kreditinstitute bei der Kreditvergabe besteht grundsätzlich nicht. Sie müssen die Kreditnehmer*innen beispielsweise nicht hinsichtlich der Risiken beraten, die sich aus der Verwendung des Kredits ergeben. Schließlich können die Kreditnehmer*innen über das ihnen anvertraute Geld frei verfügen. Unter bestimmten Voraussetzungen entsteht jedoch eine Beratungspflicht, aus der sich Beratungsfehler ergeben können. Beispiele hierfür sind:
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Tipp: Bei Darlehensverträgen, die ab dem 21. März 2016 geschlossen wurden, gibt es Wege des sogenannten Vorfälligkeitsjokers die Möglichkeit, die Zahlung einer Entschädigungszahlung an die Bank zu verhindern oder zurückzufordern und so viel Geld zu sparen. Denn seit der Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie müssen Banken Darlehensnehmer*innen von Baufinanzierungen korrekt über die Laufzeit des Vertrages, das Kündigungsrecht und die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung informieren. Machen die Kreditinstitute beispielsweise nur unzureichende Angaben über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung, ist der gesamte Anspruch darauf nach dem Gesetz ausgeschlossen. Nutzen Sie unser Online-Formular für eine unverbindliche Ersteinschätzung durch unsere spezialisierten Anwälte und Anwältinnen.
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Im Falle der erfolgreichen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen können Geschädigte die Rückabwicklung der Kapitalanlage oder z.B. die Kündigung des Darlehensvertrages und den Ersatz von Mehraufwendungen verlangen. Bei Kapitalanlagen kommen neben einer Haftung aus fehlerhafter Anlageberatung auch Ansprüche aus Prospekthaftung in Betracht. Für Prospektfehler können nicht nur die für die Herausgabe des Prospekts Verantwortlichen haften, sondern auch die Bank oder Sparkasse. Wenn Banken im Rahmen ihrer Tätigkeit gegenüber Anlegerinnen und Anlegern den Eindruck erwecken, den Prospektinhalt geprüft zu haben, haften sie auch für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospektinhalts.
Für den besonders belastenden Fall, dass Anleger*innen erhaltene Ausschüttungen zurückzahlen sollen, stellt die Rückabwicklung im Wege des Schadensersatzes oft den besten Schutz für die Betroffenen dar. Im Erfolgsfall werden sie so gestellt, als hätten sie die Kapitalanlage nie erworben. Das bedeutet, dass Geschädigte auch von Rückforderungsansprüchen, z.B. des Insolvenzverwalters im Falle einer Insolvenz, freigestellt werden.
Sparkasse. Sie müssen beweisen, dass Berater*innen wichtige Informationen vorenthalten oder nicht oder nicht ausreichend über Risiken informiert haben. Es gibt aber auch Ausnahmen: Steht eine Aufklärungspflichtverletzung fest, greift die sogenannte Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens. Dabei handelt es sich nach der anlegerfreundlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht nur um eine Beweiserleichterung im Sinne eines Anscheinsbeweises, sondern um eine echte Beweislastumkehr (Urteil vom 16.5.2019, Az. III ZR 176/18; Urteil vom 8.5.2012, Az. XI ZR 262/10). Zugunsten der Anlegerinnen und Anleger wird vermutet, dass sie die konkrete Kapitalanlage bei ordnungsgemäßer Beratung nicht erworben hätten. Diese Vermutung kann von der Bank oder Sparkasse nur widerlegt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorgetragen werden, dass sie sich auch bei ordnungsgemäßer Beratung für die Anlage entschieden hätten. Die fehlende Beweisbarkeit geht damit zu Lasten der Bank.
Viele Betroffene fragen sich, ob eine Klage auch dann Sinn macht, wenn in einem Beratungsprotokoll festgehalten wurde, dass sie über alle Risiken aufgeklärt wurden. Aus unserer langjährigen Erfahrung können wir bestätigen, dass das Vorliegen eines Beratungsprotokolls den Chancen auf Schadensersatz nicht entgegensteht. Denn in den meisten Fällen werden nicht alle Risiken erwähnt. Häufig werden die in den Beratungsprotokollen aufgeführten Risiken nicht wirklich besprochen. Meist wurde mündlich beraten und das Beratungsprotokoll als reine Formsache vorgelegt. Es gilt der „Vorrang des gesprochenen Wortes“. Zudem können darin sogar die Beratungsfehler begründet sein, die eine Rückabwicklung einer Kapitalanlage ermöglichen. Die verbraucherfreundliche Rechtslage spiegelt sich auch in einem Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2019 wider. Der BGH hat entschieden, dass eine vorformulierte Bestätigung über den Erhalt des Prospekts und eine vorformulierte Bestätigung auf der Beitrittserklärung oder dem Beratungsprotokoll, dass die Risikohinweise im Prospekt zur Kenntnis genommen wurden, unwirksam sind (Urteil vom 10.10.2019, Az. III ZR 109/17).
Unsere Erfahrung aus der erfolgreichen Beratung und Vertretung tausender Geschädigter von geschlossenen Fonds, Nachrangdarlehen, Direktinvestments, Wertpapieren oder Krediten zeigt, dass den meisten Betroffenen geholfen werden kann.
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Ein zu langes Zuwarten – z.B. bis zum Ende einer prognostizierten Laufzeit oder einer Laufzeitverlängerung – hat zur Folge, dass mögliche Ansprüche verjähren. Schadensersatzansprüche wegen Aufklärungs- und Beratungsverschuldens können nur bis zum Eintritt der Verjährung geltend gemacht werden.
Nach Ablauf der Verjährungsfrist ist die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen endgültig ausgeschlossen. Um dies zu verhindern, muss die Verjährung gehemmt werden. Solche verjährungshemmenden Maßnahmen sind z.B. Verhandlungen über die Ansprüche oder die Erhebung einer Klage. Aber auch Güteanträge bei einer anerkannten Gütestelle können die Verjährung wirksam hemmen.
Ist eine Kapitalanlage in Schieflage geraten oder gibt es Probleme mit einem Darlehen, scheuen viele Betroffene den ersten Kontakt zu einer spezialisierten Kanzlei, weil sie „kein gutes Geld schlechtem hinterherwerfen“ wollen. Um diese Hemmschwelle abzubauen, bieten wir Betroffenen eine kostenlose Ersteinschätzung ihres Falles an. Wenn Sie rechtsschutzversichert sind, übernehmen wir im Rahmen der kostenlosen Ersteinschätzung auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Versicherung.
Gehen Sie Schritt für Schritt vor: Im ersten Schritt benötigen wir Informationen zu Ihrem Fall. Nutzen Sie dazu einfach unseren Online-Fragebogen. Bitte füllen Sie den Fragebogen möglichst sorgfältig aus, denn es gilt die Faustregel: Je detaillierter der Fragebogen, desto aussagekräftiger das Ergebnis Ihrer Prüfung.
Innerhalb von 2-5 Arbeitstagen erhalten Sie Ihr persönliches Prüfergebnis mit einem konkreten Vorschlag und allen notwendigen weiteren Schritten. Außerdem erfahren Sie, ob Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt. Sollten Sie nicht rechtsschutzversichert sein, erhalten Sie ein transparentes Angebot und wissen somit genau, welche Kosten auf Sie zukommen. Auf Wunsch prüfen wir auch die Möglichkeit eines Erfolgshonorars und einer Prozesskostenfinanzierung. Danach können Sie in Ruhe entscheiden, welche weiteren Schritte Sie unternehmen möchten. Selbstverständlich stehen wir Ihnen jederzeit für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.
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