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Falschberatung durch Bank oder Sparkasse – Wann Geschädigte Schadensersatz fordern können

Anleger*innen investieren nur, wenn sie Vertrauen in ein Produkt des Kapitalmarktes haben. Anlegerschutz und ein funktionierender Kapitalmarkt sind eng miteinander verbunden. Was geschieht, wenn das Vertrauen enttäuscht wird und Anleger*innen einen Verlust erlitten haben? Wer bei seiner Bank oder Sparkasse zu einer Kapitalanlage falsch beraten wurde und dadurch einen Verlust erlitten hat, kann sich wehren und Schadensersatz fordern. Verletzen Bankberater*innen bestimmte Pflichten, haben Geschädigte meist gute Erfolgsaussichten. Pflichtverletzungen bei der Beratung kommen zwar häufiger, aber nicht nur im Bereich von Kapitalanlagen vor. Auch bei Darlehen, oft zur Immobilienfinanzierung, kann es zu einer Falschberatung durch Banken und Sparkassen und daraus resultierenden Schadensersatzansprüchen kommen.

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Überblick: Beratungsvertrag, Beratungspflichten und Beratungsfehler

Voraussetzung dafür, dass Geschädigte bei Falschberatungen durch Ihre Bank oder Sparkasse Schadensersatzansprüche geltend machen können ist, dass eine Pflicht aus einem Beratungsvertrag verletzt wurde. Daher muss zunächst ein Beratungsvertrag zustande gekommen sein. Dieser muss jedoch kein schriftlicher Vertrag sein.

Wie kommt ein Beratungsvertrag zustande?

Tritt ein Anlageinteressent an eine Bank oder ein Bankberater bzw. eine Bankberaterin an einen Kunden oder eine Kundin heran, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden bzw. zu beraten, wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs angenommen. Grundsätzlich kommt ein Beratungsvertrag bei einer Beratung durch die Bank oder Sparkasse also bereits durch die Beratungssituation zustande. Kennzeichnend für eine solche Beratungssituation ist, dass die Auskunft für den Interessenten offensichtlich von er­heblicher Bedeu­tung für eine Entscheidung ist und Berater*innen als sachkundige Auskunftsgeber*innen auftreten.

Unterscheidung Beratung und Vermittlung

Die Unterscheidung zwischen Beratungs- und Vermittlungsvertrag ist wichtig, weil die Haftung im Falle einer Anlageberatung über die Haftung einer Anlagevermittlung hinausgeht. Kennzeichnend für eine Beratung ist insbesondere eine persönliche Empfehlung, während im Rahmen einer Vermittlung keine konkrete Auswahl und Bewertung der Geldanlage erfolgt. Die Pflichten bei Anlageberatung sind umfangreicher als die Pflichten bei der Anlagevermittlung. Anlageberater*innen sind im Gegensatz zu Anlagevermittlern und -vermittlerinnen zu mehr als einer bloßen Plausibilitätsprüfung verpflichtet: Sie schulden eine fachkundige Beratung unter Berücksichtigung der Anlageziele und Risikobereitschaft. Eine Verpflichtung zur Beratung trifft Kreditinstitute bzw. Wertpapierhandelsunternehmen nur im Bereich des Handels mit Wertpapieren (§ 31 WpHG).

Aufgrund eines Beratungsvertrages müssen Banken und Sparkassen umfangreiche Aufklärungs- und Beratungspflichten erfüllen. Machen sie bei einer Beratung Fehler durch falsche oder unvollständige Auskünfte, stellen diese Beratungsfehler eine mögliche Haftungsgrundlage dar.

  • Ein Beratungsvertrag kommt bereits durch die Beratungssituation zustande.
  • Die Beratungs- und Auskunftspflichten umfassen vertragliche und auch vorvertragliche Verhaltens- und Informationspflichten im Verhältnis zu Kunden und Kundinnen einer Bank.
  • Beratungspflichten gehen über bloße Aufklärungspflichten hinaus.

Pflichten und Falschberatung bei Kapitalanlagen

Berater*innen von Banken und Sparkassen sind im Rahmen eines Beratungsgesprächs dazu verpflichtet, Interessierte anleger- und anlagergerecht (auch: objektgerecht) aufzuklären. Damit eine Beratung auf die Bedürfnisse der Kunden und Kundinnen abgestimmt werden kann, sind zur Berücksichtigung einer anlegergerechten Beratung die Person eines Anlegers oder einer Anlegerin und damit die folgenden Punkte zu berücksichtigen:

  • Anlageziele: Beispiele für Anlageziele sind zum Beispiel die Anlagedauer, die Risikobereitschaft, ob die Kapitalanlage steuerlichen Zwecken oder der Altersvorsorge dienen soll oder ob ökologische Aspekte wichtig sind.
  • Persönliche Verhältnisse: Die finanziellen bzw. wirtschaftlichen Verhältnisse der Kunden und Kundinnen wie regelmäßiges Einkommen oder Verpflichtungen und Vermögen.
  • Erfahrungen und Kenntnisstand: Sowohl der allgemeine als auch spezifische Erfahrungshorizont von Interessierten mit Kapitalanlagen.

Die anlage- oder objektgerechte Beratung soll sich insbesondere auf Risiken und mögliche Nachteile der verschiedenen in Betracht kommenden Anlagen beziehen:

  • Allgemeine Risiken der Kapitalanlage: Zum Beispiel Entwicklung und Marktlage
  • Spezielle Risiken der Kapitalanlage: Die speziellen Risiken eines Marktsegments oder eines Anlageobjektes wie zum Beispiel Insolvenz eines Emittenten, Verflechtungen und Interessenkonflikte

Wann liegt eine Falschberatung bei Geldanlagen vor? Die häufigsten Praxisbeispiele

Aus einer anleger- und anlagegerechten Beratung ergibt sich, dass Interessierte über die Risiken der Geld- oder Kapitalanlage aufgeklärt werden müssen und dass diese zu den jeweiligen Vorgaben und Lebensumständen passen müssen.

Geben Kunden und Kundinnen bei der Beratung zum Beispiel an, dass die Kapitalanlage der Altersvorsorge dienen soll, dürfen risikoreiche Produkte des früheren grauen Kapitalmarktes wie geschlossene Fonds oder Nachrangdarlehen nicht empfohlen werden.  In Fällen, in denen die Risikobereitschaft des Kunden oder der Kundin nicht oder nicht richtig berücksichtigt wurde, haben Betroffene sehr gute Chancen auf Schadensersatz. Gleiches gilt, wenn Provisionen oder andere Gebühren verschwiegen wurden. Banken müssen ungefragt über erhaltene Provisionen aufklären, die sie durch die Vermittlung einer Geldanlage erhalten haben. Eine Beratungspflichtverletzung liegt dann vor, wenn Prospektmaterial nicht rechtzeitig übergeben wurde. Banken sollten sich bei einer Anlageberatung an die individuellen Vorgaben halten, auch wenn deren Beachtung und Einhaltung zu einem gegebenenfalls geringeren Verdienst beim Verkauf von Finanzprodukten führt.

Bei unserer jahrelangen Tätigkeit und Spezialisierung auf das Bank- und Kapitalmarktrecht hat sich gezeigt, dass Anleger*innen in vielen Fällen nicht richtig beraten wurde. Überraschend oft ergeben sich Ansatzpunkte für eine Schadenersatzforderung. Hier sind nur die 5 wichtigsten aus unserer  langjährigen Tätigkeit als spezialisierte Kanzlei für falsch beratene Anleger*innen am Beispiel eines geschlossenen Fonds:

Die 5 häufigsten Ansatzpunkte für Schadensersatz bei geschlossenen Fonds

Wann habe ich als geprellter Anleger oder geprellte Anlegerin überhaupt Chancen? Wurden Anleger nicht hinreichend beraten, stehen ihnen Schadensersatzansprüche zu, mit denen sie sich vollständig von der Anlage lösen können und das eingezahlte Geld inklusive Agio zurückerhalten. Sie fragen sich, ob auch in Ihrem Fall eine Falschberatung durch die Bank vorliegt und Sie Schadensersatzansprüche geltend machen können? Wir prüfen Ihre Erfolgsaussichten kostenfrei und umfassend.

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Pflichten und Falschberatung bei Krediten

Auch wenn der klassische Fall einer Falschberatung bei den Kapitalanlagen zu finden ist: Im Rahmen einer Beratung zu einem Darlehensvertrag wie zum Beispiel einer Baufinanzierung müssen Banken und Sparkassen ihre Kunden und Kundinnen ebenso vollständig und eindeutig beraten und aufklären.

Grundsätzlich gibt es keine allgemeine Beratungspflicht der Kreditinstitute im Hinblick auf die Darlehensaufnahme. Beispielsweise müssen sie Kreditnehmer*innen nicht hinsichtlich der Risiken beraten, sie sich aus der Verwendung des Kredites ergeben. Schließlich dürfen sie über das ihnen überlassene Geld frei verfügen. Unter bestimmten Voraussetzungen entsteht allerdings dennoch eine Beratungspflicht, aus der Beratungsfehler resultieren können. Beispiele dafür sind:

  • Im Rahmen der kundengerechten Beratung müssen Kreditinstitute insbesondere die persönliche Leistungsfähigkeit berücksichtigen, d.h. sie müssen die Bonität der Interessenten richtig einschätzen. Ein Beratungsfehler liegt dann vor, wenn bereits zuvor klar ist, dass Kunden und Kundinnen das Darlehen nicht bedienen werden können.
  • Ein Beratungsfehler im Zusammenhang mit der Finanzierungberatung liegt auch dann vor, wenn die Bank oder Sparkasse auf den Abschluss einer Restschuldversicherung beharrt und nicht über die zu zusätzlichen Kosten informiert.
  • Im speziellen Fall von Fremdwährungskrediten muss über das Risiko der Währungskursschwankungen umfassend aufgeklärt werden.
  • Banken und Sparkassen müssen bei Immobilienfinanzeirungen informieren, wenn sie einen Wissensvorsprung haben, also zum Beispiel von konkreten Baumängeln einer Immobilie oder der Insolvenz eines Bauträgers wissen.

In 2017 hat Stiftung Warentest sich eingehend mit dem Thema Bankberatung bei Baufinanzierungen beschäftigt und 21 Institute geprüft. Daraus ergaben sich weitere Beratungsfehler, wie zum Beispiel:

  • Fehler bei der Berechnung der maximale Kreditrate: Im Test übersahen einige Institute, dass für die Immobilie nicht nur Kreditraten, sondern auch Hausgeld für die Nebenkosten anfallen oder setzen zu niedrige Lebenshaltungskosten an.

Mehr lesen:

Falsche Beratung durch Immobilienkreditberater


Tipp:
Unabhängig von einer Beratung kann der Widerrufsjoker bei Immobiliendarlehen Verbraucher*innen helfen, wenn sie sich von einem Darlehen vorzeitig lösen möchten: Weist die Widerrufsbelehrung Fehler auf oder fehlt sie ganz, beginnt die 14-tägige Frist nicht zu laufen und Verbraucher*innen können lange nach Vertragsschluss den Vertrag noch widerrufen. Bei Darlehensverträgen, die ab dem 21. März 2016 geschlossen wurden, gibt es Wege des sogenannten Vorfälligkeitsjokers die Möglichkeit, die Zahlung einer Entschädigungszahlung an die Bank zu verhindern oder zurückzufordern und so viel Geld zu sparen. Denn seit der Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie müssen Banken Darlehensnehmer*innen von Baufinanzierungen korrekt über die Laufzeit des Vertrages, das Kündigungsrecht und die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung informieren. Machen die Kreditinstitute beispielsweise nur unzureichende Angaben über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung, ist der gesamte Anspruch darauf nach dem Gesetz ausgeschlossen.

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Schadensersatz wegen Falschberatung fordern

Im Falle einer erfolgreichen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen können Geschädigte die Rückabwicklung der Kapitalanlage oder beispielsweise die Beendigung des Darlehensvertrages und den Ausgleich von Mehrkosten verlangen. Bei Kapitalanlagen kommen neben einer Haftung aus fehlerhafter Anlageberatung auch Ansprüche im Rahmen der Prospekthaftung in Betracht. Für Prospektfehler können nicht nur die für die Herausgabe des Prospektes Verantwortlichen haften, sondern auch die Bank oder Sparkasse. Wenn Banken im Rahmen ihrer Tätigkeit bei Anlegern und Anlegerinnen den Eindruck erwecken, den Prospekt inhaltlich geprüft zu haben, sind sie auch für Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospektinhalts verantwortlich.

Für den besonders belastenden Fall, dass Anleger*innen erhaltene Ausschüttungen zurückzahlen sollen, stellt die Rückabwicklung im Wege des Schadensersatzes oft den besten Schutz für Betroffene dar. Im Erfolgsfall werden sie so gestellt, als hätten sie die Anlage nie erworben. Das bedeutet, dass Geschädigte auch von Rückforderungsansprüchen, beispielsweise des Insolvenzverwalters im Fall einer Insolvenz, freigestellt werden.

Wer trägt die Beweispflicht bei Falschberatung durch Banken?

Grundsätzlich liegt die Beweislast bei einer Falschberatung bei den Kunden und Kundinnen der Bank oder Sparkasse. Sie müssen beweisen, dass Berater*innen wichtige Informationen vorenthalten, nicht oder nicht ausreichend über Risiken informiert haben. Davon gibt es jedoch auch Ausnahmen: Steht eine Aufklärungspflichtverletzung fest, greift die sogenannte Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens. Dabei handelt es sich nach der anlegerfreundlichen Rechtsprechung des BGH nicht nur um eine Beweiserleichterung im Sinne eines Anscheinsbeweises, sondern um eine echte Beweislastumkehr (Urteil vom 16.5.2019, Az. III ZR 176/18; Urteil vom 8.5.2012, Az. XI ZR 262/10). Zugunsten von Anlegern und Anlegerinnen wird vermutet, dass sie eine konkrete Kapitalanlage niemals erworben hätten, wenn sie ordnungsgemäß beraten worden wären. Das kann von der Bank oder Sparkasse nur widerlegt werden, wenn gesicherte Anhaltspunkte dargelegt werden, wonach sie sich auch bei richtiger Beratung für die Anlage entschieden hätten. Damit geht eine fehlende Nachweismöglichkeit zu Lasten der Bank.

Was bedeutet ein Beratungsprotokoll für die Erfolgschancen?

Viele Betroffene fragen sich, ob ein Vorgehen auch dann Sinn macht, wenn in einem Beratungsprotokoll vermerkt wurde, dass sie über alle Risiken aufgeklärt wurden. Aus unserer jahrelangen Erfahrung können wir bestätigen, dass das Vorliegen eines Beratungsprotokolls den Chancen auf Schadensersatz nicht entgegensteht. Denn in den meisten Fällen sind nicht alle Risiken aufgeführt. Oft werden die in den Beratungsprotokollen genannten Risiken nicht wirklich besprochen. Meist erfolgte die mündliche Beratung mit allen Vorzügen und die Beratungsprotokolle wurden als reine Formsache vorgelegt. Es gilt der „Vorrang des gesprochenen Wortes“. Zudem können darin sogar die Beratungsfehler begründet sein, die eine Rückabwicklung einer Kapitalanlage ermöglichen.
Die verbraucherfreundliche Rechtslage spiegelt auch ein BGH-Urteil aus dem Jahr 2019 wider. Der BGH hat entschieden, dass eine vorformulierte Bestätigung den Prospekt erhalten zu haben und eine vorformulierte Bestätigung auf der Beitrittserklärung oder dem Beratungsprotokoll, dass Risikohinweise im Prospekt zur Kenntnis genommen wurden, unwirksam sind (Urteil vom 10.10.2019, Az. III ZR 109/17).

Unsere Erfahrung aus der erfolgreichen Beratung und Vertretung tausender Geschädigter bei geschlossenen Fonds, Nachrangdarlehen, Direktinvestitionen, Wertpapieren oder Krediten zeigt, dass den meisten Betroffenen geholfen werden kann.

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Wann verjähren Ansprüche wegen Falschberatung?

Zu langes Abwarten – etwa bis zum Ende einer prognostizierten Laufzeit oder bei einer Verlängerung der Laufzeit – hat zur Folge, dass mögliche Ansprüche verjähren. Schadensersatzansprüche wegen Aufklärungs- und Beratungsverschulden können nur bis zum Eintritt der Verjährung durchgesetzt werden.

  • Die kenntnisabhängige Verjährung tritt am Ende des dritten Jahres nach Kenntnis des Anlegers von den Schadensersatzansprüchen und der Person des Gegners ein. Dazu muss der Anleger seine Ansprüche kennen. Dies ist in der Regel erst dann der Fall, wenn sich der betroffene Anleger zu seinem Fall individuellen Rechtsrat eingeholt hat.
  • Die absolute, kenntnisunabhängige Verjährung tritt taggenau zehn Jahre nach Erwerb oder Zeichnung ein. Damit ist zum Beispiel der Beitritt zu einem Immobilienfonds zu verstehen, also der Tag, an dem Anleger*innen den Zeichnungsschein unterschrieben haben. Es gibt jedoch auch Rechtsprechung, die den Tag der Annahme der Zeichnung als maßgeblichen Zeitpunkt für den Erwerb ansieht. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, läuft die Frist am nächsten Werktag ab.

Nach Ablauf der Verjährungsfrist bleibt die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen dauerhaft verwehrt. Um dies zu verhindern, muss die Verjährung gehemmt werden. Solche verjährungshemmende Maßnahmen sind  beispielweise die Verhandlung über Ansprüche oder die Erhebung einer Klage. Aber auch Güteanträge bei einer anerkannten Gütestelle können die Verjährung wirksam hemmen.

Falschberatung durch Bank oder Sparkasse: Unsere Beratungsleistungen, Kosten und Ablauf

Ist eine Geldanlage in Schieflage oder gibt es bei einem Darlehen Probleme, scheuen viele Betroffene den ersten Kontakt zu einer spezialisierten Kanzlei, weil sie „kein gutes Geld dem schlechten hinter werfen“ möchten. Um diese Hürde herauszusetzen, bieten wir Betroffenen eine kostenfreie Ersteinschätzung für Ihren Fall an. Falls Sie rechtsschutzversichert sind, übernehmen wir innerhalb der kostenfreien Ersteinschätzung auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Versicherung.

Gehen Sie schrittweise vor: Im ersten Schritt benötigen wir die Informationen für Ihren Fall. Dafür nutzen Sie einfach unseren Online-Fragebogen. Bitte füllen Sie den Fragebogen möglichst sorgfältig aus, denn es gilt die Faustformel: je detaillierter der Fragebogen, desto aussagekräftiger das Ergebnis Ihrer Prüfung.

Sie erhalten innerhalb von 2-5 Werktagen Ihr persönliches Prüfungsergebnis mit einem konkreten Vorschlag und allen erforderlichen weiteren Schritten. Zusätzlich erfahren Sie, ob Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt. Sollten Sie nicht rechtsschutzversichert sein, erhalten Sie ein transparentes  Angebot und wissen somit genau, welche Gebühren auf Sie zukommen. Auf Wunsch prüfen wir auch die Möglichkeit eines Erfolgshonorars und einer Prozesskostenfinanzierung. Danach können in Ruhe entscheiden, welche weiteren Schritte Sie gehen möchten. Selbstverständlich stehen wir Ihnen jederzeit für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.

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Das macht unsere Arbeit aus: Wir arbeiten seit der Gründung völlig unabhängig und sind ausschließlich unseren Mandant*innen verpflichtet. Diese Arbeitsweise garantiert Ihnen die beste Prüfung Ihres individuellen Falles, denn wir schließen im Vorfeld keinen Haftungsgegner aus und prüfen vollumfänglich. Bei der Prüfung berücksichtigen wir auch, ob liquide Gegner vorhanden sind. Somit verfolgen wir nicht nur den juristisch, sondern auch den wirtschaftlich sinnvollsten Weg, damit Sie am Ende nicht nur Recht, sondern auch Ihr Geld zurückbekommen.

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Seitdem prägen wir maßgeblich den Anlegerschutz und engagieren uns für Geschädigte. Der konsequente Fokus unserer Kanzlei liegt zu hundert Prozent auf der Seite der Verbraucher*innen. Unsere Lösungsansätze zielen auf viel mehr als nur die gerichtliche Rechtsverfolgung ab. Informationsangebote zum Thema Anlage und Investition sowie eine präventive Beratung zur Verbesserung des Anlegerschutzes gehören genauso zum verbraucherfreundlichen Rechtsservice unserer Kanzlei wie die außergerichtliche Streitbeilegung.

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