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350 Euro Schadensersatz wegen Facebook-Datenleck: LG Zwickau verurteilt Meta
In einem von unserer Kanzlei geführten Verfahren hat das Landgericht Zwickau die Meta Platforms Ireland Ltd. wegen des Facebook-Datenlecks zur Zahlung von 350 Euro Schadensersatz verurteilt (Urteil vom 17.06.2026, Az. 7 O 806/23, noch nicht rechtskräftig). Zusätzlich stellte das Gericht die Pflicht von Meta fest, künftige Schäden zu ersetzen, und verpflichtete den Konzern, Auskunft über die abgeflossenen Daten zu erteilen.
Das Facebook-Datenleck: Was ist passiert?
Zwischen Januar 2018 und September 2019 griffen unbekannte Dritte über das von Facebook bereitgestellte Kontakt-Import-Tool (CIT) auf die Daten von rund 533 Millionen Nutzern weltweit zu. Sie nutzten das Tool, um durch automatisierte Masseneingaben Telefonnummern bestimmten Nutzerprofilen zuzuordnen und anschließend die verknüpften Profildaten abzugreifen. Im April 2021 wurden die Daten im Internet veröffentlicht. Facebook informierte seine Nutzer über das Datenleck zunächst nicht.
Unsere Mandantin stellte fest, dass ihre Telefonnummer und weitere persönliche Daten vom Datenleck betroffen waren. Seitdem erhält sie regelmäßig Spam-Anrufe – teils aus dem Ausland und mit Gewinnspielversprechen –, obwohl ihre Nummer nirgendwo öffentlich zugänglich ist. Diese anhaltenden Belästigungen sind für sie mit erheblichem Stress verbunden.
350 Euro Schadensersatz wegen Facebook-Datenleck: So begründet das Gericht die Verurteilung
Das Landgericht Zwickau sprach unserer Mandantin einen Schadensersatz gemäß Art. 82 DSGVO zu. Der zugesprochene Betrag in Höhe von 350 Euro setzt sich aus zwei eigenständigen Verstößen zusammen.:
- 100 Euro für den Kontrollverlust durch das Datenleck: Das Gericht bestätigte die gefestigte Rechtsprechung, wonach der bloße Kontrollverlust über eigene personenbezogene Daten infolge eines Datenschutzverstoßes einen ersatzfähigen immateriellen Schaden darstellt – unabhängig davon, ob es bereits zu einem konkreten Missbrauch der Daten gekommen ist. Dieser Grundsatz geht auf das Grundsatzurteil des BGH vom 18. November 2024 zurück.
- 250 Euro für die verweigerte Auskunft: Meta hatte das außergerichtliche Auskunftsverlangen unserer Mandantin nicht ordnungsgemäß erfüllt und sie lediglich auf ein automatisiertes Download-Tool verwiesen. Das Gericht wertete dies als eigenständigen Verstoß gegen Art. 15 DSGVO. Die beharrliche Auskunftsverweigerung verlängerte und vertiefte den Kontrollverlust unserer Mandantin künstlich. Dieser Verstoß rechtfertigt einen zusätzlichen Schadensersatzanspruch.
Feststellung der Ersatzpflicht für künftige materielle Schäden
Das Gericht stellte fest, dass Meta unserer Mandantin alle künftigen Schäden ersetzen muss, die durch den Datenabgriff entstehen. Angesichts des Risikos eines betrügerischen Missbrauchs der abgeflossenen Daten sah das Gericht das erforderliche Feststellungsinteresse als gegeben an.
Auskunft nach Art. 15 DSGVO
Das Gericht hat Meta dazu verurteilt, unserer Mandantin konkret Auskunft darüber zu erteilen, welche ihrer personenbezogenen Daten zu welchem Zeitpunkt durch wen – und, sofern die Identität der Scraper nicht ermittelbar ist, durch welche Kategorien von Empfängern – im Wege des Scrapings oder des Kontakt-Import-Tools erlangt werden konnten. Das standardisierte Profil-Download-Tool von Meta genügt diesen Anforderungen nach Auffassung des Gerichts nicht.
Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten
Das LG Zwickau hat Meta darüber hinaus zur Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 296,07 Euro verurteilt.
Bedeutung des Urteils
Das Urteil enthält zwei praktisch wichtige Aussagen:
- Erstens trifft Meta als Plattformbetreiberin eine sekundäre Darlegungslast zum Zeitpunkt des Datenabgriffs. Meta hatte bestritten, dass der konkrete Abgriff der Daten unserer Mandantin nach dem 25. Mai 2018, dem Geltungsbeginn der DSGVO, stattgefunden habe. Das Gericht wies dies zurück, da nur Meta Einblick in die technischen Vorgänge hat und in ihrer eigenen Pressemitteilung aus dem Jahr 2021 selbst das Jahr 2019 nannte, ohne dem klägerischen Vortrag hinreichend entgegenzutreten. Somit galt dieser als zugestanden.
- Zweitens begründet die Verweigerung einer ordnungsgemäßen Auskunft nach Art. 15 DSGVO einen eigenständigen, zusätzlichen Schadensersatzanspruch. Betroffene müssen sich nicht mit einem automatisierten Self-Service-Tool abspeisen lassen.
Sind Sie vom Facebook-Datenleck betroffen?
Eine erste Orientierung bietet die kostenlose Abfrage auf haveibeenpwned.com. Das Gericht wertete einen entsprechenden Auszug ausdrücklich als hinreichendes Indiz für eine eigene Betroffenheit. Wer auf der Website als betroffen ausgewiesen wird, hat gute Ausgangsbedingungen, um wegen des Facebook-Datenlecks Schadensersatz geltend zu machen.
Kostenfreie Ersteinschätzung für Facebook-Nutzer
Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Daten betroffen sind, oder wenn Sie Ihre Ansprüche prüfen lassen möchten, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
Wir vertreten rechtsschutzversicherte Verbraucher:innen zum Thema Datenleck-Schadensersatz und setzen ihre Ansprüche auf Entschädigung durch. Neben der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen sichern wir Sie mit einem Feststellungsantrag für mögliche zukünftige Schäden ab. Darüber hinaus kümmern wir uns um die Deckungszusage Ihrer Rechtsschutzversicherung und übernehmen im weiteren Verlauf die gesamte Korrespondenz mit der Versicherung.
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