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500 Euro für Facebook-Datenleck: Meta zum Schadensersatz verurteilt
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat Meta Platforms Ireland Limited in einem von unserer Kanzlei vertretenen Fall wegen eines Datenschutzverstoßes im Zusammenhang mit dem bekannten „Scraping“-Datenleck bei Facebook verurteilt (Urteil vom 03.12.2025, Az. 29 C 4539/23, noch nicht rechtskräftig). Unser Mandant erhält 500 Euro immateriellen Schadensersatz, Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 188,88 Euro sowie die Feststellung, dass Meta auch für künftige materielle Schäden haftet.
Hintergrund: Facebook-Scraping und Veröffentlichung von Nutzerdaten
Unser Mandant ist Facebook-Nutzer und hat bei Meta ein Benutzerkonto, in dem unter anderem Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Telefonnummer und eine Nutzer-ID hinterlegt sind. In seinen Profileinstellungen hatte er die Sichtbarkeit seiner Telefonnummer auf „nur ich“ beschränkt. In den „Suchbarkeits“-Einstellungen beließ er jedoch die von Facebook vorgegebene Einstellung, sodass jeder Nutzer das Profil über die Telefonnummer finden kann.
Über die von Meta bereitgestellte Kontakt-Import-Funktion konnten Dritte in den Jahren 2018 und 2019 automatisiert massenhaft Telefonnummern „testen” und passende Facebook-Profile samt öffentlich sichtbarer Profildaten auslesen und abspeichern. Anfang April 2021 tauchten Datensätze von rund 533 Millionen Facebook-Nutzern im Internet auf und wurden dort zum Download angeboten.
Er verlangte deshalb immateriellen Schadensersatz, die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige materielle Schäden (z. B. durch Identitätsdiebstahl) sowie die Erstattung seiner vorgerichtlichen Anwaltskosten.
Datenschutzverstoß: Unrechtmäßige Verarbeitung durch Scraping
Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen die DSGVO und stützt sich dabei unter anderem auf die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung. Das Bereitstellen der Daten über die Such- und Importfunktion stellt demnach eine „Verarbeitung“ im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DSGVO dar. Es sei Meta nicht gelungen, sich gemäß Art. 82 Abs. 3 DSGVO zu entlasten. Das Unternehmen hat nicht nachgewiesen, alle zumutbaren technischen und organisatorischen Maßnahmen ergriffen zu haben, um das massenhafte Scraping zu verhindern.
Immaterieller Schaden: Kein „Bagatellfall“ – 500 Euro zugesprochen
Der Kläger legte dar, dass er seit Bekanntwerden des Datenlecks ein Gefühl des Kontrollverlusts über seine Daten verspürt, Angst vor Missbrauch zu kriminellen Zwecken hat und sein Verhalten geändert hat (zum Beispiel ist er misstrauischer gegenüber E-Mails und Anrufen unbekannter Absender geworden). Das Amtsgericht Frankfurt erkennt das Gefühl der Ohnmacht sowie die berechtigte Angst vor Datenmissbrauch als immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 DSGVO an und setzt den Schadenersatz hierfür auf 500 Euro fest.
Feststellung künftiger Schäden , Erstattung von Anwaltskosten und Verfahrenskosten
Zudem stellte das Gericht fest, dass Meta verpflichtet ist, dem Kläger alle zukünftigen materiellen Schäden zu ersetzen, die aus dem unbefugten Zugriff Dritter auf das Facebook-Datenarchiv resultieren. Angesichts möglicher Folgeprobleme wie Identitätsdiebstahl, Betrugsfällen oder sonstiger missbräuchlicher Verwendung der Daten bestehe ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse.
Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 188,88 Euro werden als Verzugsschaden zugesprochen. Zudem muss Meta alle Kosten des Verfahrens bezahlen.
Bedeutung für Verbraucher:innen und Kostenfreie Ersteinschätzung für Betroffene
Das Urteil zeigt, dass schon der Kontrollverlust über personenbezogene Daten und die daraus resultierende Verunsicherung immateriellen Schadensersatz auslösen können. Für Betroffene von Datenlecks – etwa beim Facebook-Scraping oder anderen großen Datenschutzvorfällen – ist diese Entscheidung ein weiteres Argument, ihre Ansprüche prüfen zu lassen.
Im Rahmen unserer kostenfreien Prüfung senden wir Ihnen eine schriftliche Einschätzung Ihrer Erfolgschancen auf Entschädigung zu. Wir vertreten rechtsschutzversicherte Verbraucher:innen und setzen ihren Anspruch auf Entschädigung durch. Neben der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen sichern wir Sie mit einem Feststellungsantrag für mögliche künftige Schäden ab.
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