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Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat einen Sonderbeauftragten bestellt und die DF Deutsche Finance Investment GmbH dazu verpflichtet, ihr umfangreiche Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Die Bestellung eines Sonderbeauftragten zählt zu den schärferen Aufsichtsinstrumenten der BaFin. Sie wird dann eingesetzt, wenn die Behörde eine vertiefte Kontrolle für erforderlich hält. Die Maßnahme ist deshalb bemerkenswert, weil sie in eine Phase fällt, in der die Deutsche Finance u. a. wegen Verzögerungen bei Geschäfts- und Jahresberichten sowie einem zurückgezogenen Rating unter Beobachtung steht.
Mit Bescheid vom 9. Juni 2026 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gegenüber der DF Deutsche Finance Investment GmbH zwei Anordnungen getroffen:
Beide Maßnahmen sind sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig. Das heißt, die Gesellschaft kann sich noch dagegen wehren, muss die Maßnahmen aber bereits jetzt befolgen. Bislang hat die BaFin keine konkreten Pflichtverletzungen veröffentlicht, da sie sich zunächst ein eigenes Bild von der Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung verschaffen möchte.
Zur Veröffentlichung der BaFin
Bei der DF Deutsche Finance Investment GmbH handelt es sich um die Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) zahlreicher geschlossener Immobilienfonds. Die Gesellschaft ist eine 100%ige Tochter der Deutsche Finance Group und eine von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zugelassene und beaufsichtigte Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuches. Die Gruppe zählt zu den größten Anbietern geschlossener Publikums-AIF (Alternative Investmentfonds) in Form der GmbH & Co. geschlossene Investment-KG. Anleger beteiligen sich als Kommanditisten oder mittelbar über einen Treuhänder. Von der BaFin-Maßnahme betroffen sind über 20 Publikumsfonds mit rund 50.000 Anlegern, darunter:
Die Bestellung des Sonderbeauftragten steht nicht für sich, sondern als vorläufige Zuspitzung einer Entwicklung, die sich bereits seit über einem Jahr abzeichnet:
Die aktuelle BaFin-Maßnahme dient als Aufklärungsinstrument. Aus ihr folgt keine unmittelbare Haftungsgrundlage. Gleichwohl ist die Bestellung eines Sonderbeauftragten ein selten genutztes und eingriffsintensives Instrument der Finanzaufsicht. Sie indiziert, dass die BaFin Anhaltspunkte für aufsichtsrechtlich relevante Auffälligkeiten in der Fondsverwaltung sieht, die durch eine reine Unterlagenprüfung nicht ausgeräumt wurden.
Für Anleger geschlossener Deutsche-Finance-Fonds dürfte nun von entscheidender Bedeutung sein, welche Ergebnisse die BaFin-Prüfung liefert und ob weitere aufsichtsrechtliche Maßnahmen folgen. Aus den Ergebnissen könnten sich zudem Ansatzpunkte für Prospekthaftungs-, Beratungs- oder Schadensersatzansprüche ergeben. Derzeit liegen dazu jedoch noch keine veröffentlichten Feststellungen der BaFin vor.
Bei den jüngeren „Club-Deal-Fonds“ sowie bei anderen jüngeren DF-Fonds sind prospektgemäß keine laufenden Ausschüttungen vorgesehen. Rückflüsse sollen überwiegend erst bei Liquidation erfolgen. Eine ausbleibende laufende Auszahlung ist bei diesen Fonds also kein Anzeichen dafür, dass sie sich in einer wirtschaftlichen Schieflage befinden könnten. Bei anderen geschlossenen Immobilienfonds ist die Kürzung oder das Ausbleiben von Ausschüttungen eines der häufigsten und deutlichsten Warnsignale. Je früher Anleger:innen Warnzeichen erkennen, desto besser können sie ihre Rechte sichern – insbesondere, da Ansprüche verjähren.
Der Zweitmarkt für geschlossene Fonds der Deutsche Finance zeigt eine eingeschränkte Realisierbarkeit. Über die Fondsbörse Deutschland werden einzelne Tranchen von DF-Fonds gehandelt: soweit Umsätze zustande kommen, zuletzt in einer Größenordnung von rund 52 bis 58 Prozent des Nominalwerts. Dies entspricht einem Abschlag von 40 bis 48 Prozent auf die gezeichnete Einlage. Das liegt deutlich unter dem Durchschnitt, den die Fondsbörse für Immobilienfonds nennt. Wenn der Kurs deutlich unter dem Emissionspreis von 100 % liegt, kann dies ein Anzeichen dafür sein, dass ein Fonds nicht wie geplant läuft. Bei mehreren Tranchen gab es zuletzt gar keine Umsätze. Diese Entwicklungen sind ein Indiz für die derzeit erschwerte Veräußerbarkeit.
Wir empfehlen, die Entwicklung eng zu beobachten, alle Unterlagen zur Zeichnung und Beratung sorgfältig zu sichern und rechtzeitig prüfen zu lassen, welche Optionen im konkreten Einzelfall bestehen – insbesondere mit Blick auf Verjährungsfristen. Eine anwaltliche Prüfung des Einzelfalls schafft Klarheit über die individuellen Erfolgsaussichten.
Wir haben bereits zahlreiche Fälle von Anlegern mit DF-Fonds geprüft. Dabei hat sich zuweilen gezeigt, dass Kunden u.a. nicht ausreichend über die Risiken eines geschlossenen Publikums-AIF informiert wurden. Wenn auch Sie betroffen sind, können Sie von einem spezialisierten Rechtsanwalt im Rahmen einer kostenfreien Ersteinschätzung prüfen lassen, ob Sie Ansprüche auf Schadensersatz und Rückabwicklung wegen Prospekt- oder Beratungsfehlern geltend machen können.
Kostenfreie Ersteinschätzung anfordern
Sie haben weitere Fragen? Nutzen Sie unser Kontaktformular oder rufen Sie uns unter 0711 9308110 an.
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