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Verspätete Jahresabschlüsse – ein Warnsignal für Kapitalanleger?

Veröffentlicht von Nursel Orhan am 03. Juli 2020

Taschenrechner-Stift

Ist mein Geld mit der gezeichneten Vermögensanlage gut angelegt? Diese Frage stellen sich viele Anleger. Für sie ist es wichtig, sich ein Bild von der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens machen zu können. Zur Überprüfung der Finanzlage und zum Schutz der Anleger wurde vom Gesetzgeber festgelegt, dass Unternehmen ihre Zahlen innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach dem Geschäftsjahresende beim elektronischen Bundesanzeiger einreichen müssen. Manchmal werden die Vorschriften aber nicht eingehalten und Ergebnisse zu spät oder gar nicht veröffentlicht. Einer Studie von „Finanztest“ zufolge können verspätete Jahresabschlüsse ein Warnzeichen sein.

Verspätete Jahresabschlüsse trotz Offenlegungspflicht von Jahresabschlüssen

Der Gesetzgeber verpflichtet Unternehmen, die Geld von Anlegern einsammeln, zur Veröffentlichung ihrer Jahresabschlüsse im elektronischen Bundesanzeiger. Anleger von Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften ohne persönlich haftenden Gesellschafter – zum Beispiel eine GmbH & Co. KG – haben daher die Möglichkeit, Jahresabschlüsse im Bundesanzeiger einzusehen. Für Kapitalgesellschaften bilden Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung die Mindestbestandteile des Jahresabschlusses. Je nach Größenklasse und Firmentyp müssen überdies Anhang und Lagebericht erstellt werden. Der Jahresabschluss einer großen oder mittleren Kapitalgesellschaft muss nach § 264 Abs. 1 HGB innerhalb der ersten drei Monate des neuen Geschäftsjahres aufgestellt werden. Eine kleine Kapitalgesellschaft hat für die Aufstellung des Jahresabschlusses die ersten sechs Monate des neues Geschäftsjahres Zeit. Je nach Größe des Unternehmens gelten auch unterschiedliche Erleichterungen und Pflichten für die Offenlegung des Jahresabschlusses. Sowohl Anteilseigner als auch Gläubiger sollen durch die Offenlegungspflicht geschützt werden. Alle Personen und Behörden, die ein Interesse an der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens besitzen, können sich anhand des Jahresabschlusses jederzeit einen Überblick über die finanzielle Situation verschaffen.

Dabei hat der Jahresabschluss vor allem zwei wichtige Funktionen:

  • Er informiert über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens und stellt die Bemessungsgrundlage für die Verteilung des Ergebnisses auf.
  • Darüber hinaus dient die Offenlegungspflicht dem Funktionsschutz des Marktes.

Was geschieht, wenn der Jahresabschluss nicht eingereicht wird?

Der Bundesanzeiger prüft zunächst, ob ein Unternehmen seine Unterlagen im vollen Umfang fristgerecht eingereicht hat. Wenn ein Unternehmen die Frist verstreichen lässt, informiert der Bundesanzeiger von Amts wegen das Bundesamt für Justiz. Dieses führt dann ein Ordnungsgeldverfahren gem. § 335 Abs. 2-6 HGB durch. Unternehmen müssen dann mit einem Ordnungsgeld zwischen € 2.500.- und € 25.000,- rechnen. Bei kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaften ergibt sich gem. § 335 Abs. 1a HGB ein weitaus höheres Ordnungsgeld.

Der Ablauf gestaltet sich wie folgt: Zunächst fordert das Bundesjustizamt das Unternehmen in einer Androhungsverfügung auf, die Veröffentlichung innerhalb von sechs Wochen nachzureichen und droht ein Ordnungsgeld von mindestens 2.500 Euro an. Diese Androhungsverfügung ist ebenfalls mit Gebühren verbunden, die in jeden Fall zu bezahlen sind. Reagiert das Unternehmen nicht, muss es das Ordnungsgeld zahlen. Gleichzeitig beginnt das Verfahren erneut: Das Amt droht ein weiteres Mal und bei keiner Reaktion setzt es wieder ein Ordnungsgeld fest. Das Ganze wiederholt sich solange, bis das Unternehmen den Jahresabschluss offenlegt.
Auch mit einer Abmahnung muss gerechnet werden. Das Landgerichts Bonn hat im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens mit Urteil vom 31. August 2016 (Az. 1 O 205/16) entschieden, dass es sich bei den Regelungen in §§ 325 ff. HGB um sog. Marktverhaltensregeln handelt, deren Verletzung damit zugleich ein Wettbewerbsverstoß gemäß §§ 3a, 3 UWG darstellt. Dies bedeutet, dass jeder Mitbewerber eine unterbliebene oder verspätete Veröffentlichung des Jahresabschlusses mit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung verfolgen kann.

Obwohl diese Sanktionsmöglichkeiten bestehen, stellte Finanztest in seiner Analyse fest, dass es immer noch viele Unternehmen gibt, die ihre Jahresabschlüsse entweder zu spät oder überhaupt nicht abgeben. Unsere Vermutung ist, dass hier möglicherweise nicht mit der gebotenen Strenge vorgegangen wird.

Finanztest: Zahlreiche Unregelmäßigkeiten

Finanztest berichtet in seiner Ausgabe 03/2020, dass die Einreichungsfrist von sechs Monaten bei zahlreichen Gesellschaften nicht eingehalten wird. Dies könne bereits ein erstes Anzeichen dafür sein, dass sich das Unternehmen in Schieflage befindet. Befasst hat sich Finanztest vor allem mit riskanten Kapitalanlagen wie Geschlossenen Fonds bzw. Geschlossenen Kommanditgesellschaften (alternative Investmentfonds, AIF), Vermögensanlagen seit 2012 und Schwarmfinanzierungen mit Vermögensanlagen-Informationsblatt (VIB) seit Juli 2015. Das Ergebnis sei schockierend. Von 923 Unternehmen, die für 2018 mit einer Sechs-Monats-Frist veröffentlichungspflichtig waren, fehlten am 1. Juli 2019 noch 819 Jahresabschlüsse. Weitere sechs Monate später fehlten immerhin noch 389 Jahresabschlüsse, vor allem von Unternehmen aus dem Ausland und von Crowdfundings. Dass gerade Crowdfundings negativ auffallen sei umso ärgerlicher, da Anleger fast nie Mitspracherechte haben und viel Vertrauen aufbringen müssen. Denn beteiligen sich in der Regel mit einem Nachrangdarlehen oder partiarischen Darlehen und sind somit keine Miteigentümer.

Update 2022: Finanztest hat erneut geprüft, ob Jahresabschlüssen fristgemäß veröffentlicht wurden – bei 435 Gesellschaften, die seit dem Jahr 2012 entsprechende Vermögensanlagen vermarktet haben. Im Ergebnis stellte Finanztest bei mehr als zwei Dritteln der untersuchten Abschlüsse für 2019 bis 2021 fest, dass diese zu spät, also nicht innerhalb der ersten sechs Monate des neuen Geschäftsjahres, veröffentlicht wurden. Ein Beispiel dafür, dass mit einer verspäteten Veröffentlichung das Risiko schlechter Nachrichten für steigt, sind die geschlossenen Fonds von ThomasLloyd. Die zu spät veröffentlichten Jahresabschlüsse für das Jahr 2020 der Cleantech-Fonds offenbarten Verluste der in Millionenhöhe.

Fehlende oder verspätete Jahresabschlüsse können Anzeichen für wirtschaftliche Probleme sein

Fehlen Jahresabschlüsse, ist es für Anleger schwierig die wirtschaftliche Situation einzuschätzen und zu entscheiden, ob sie an der Vermögensanlage festhalten sollen. Wir raten daher Anlegern sich regelmäßig über die Veröffentlichung des Jahresabschlusses zu informieren. Hierfür reicht ein Blick in den elektronischen Bundesanzeiger. Fehlt dieser, ist es empfehlenswert bei der Gesellschaft nachzufragen. Wird ein Jahresabschluss trotz langer Säumnis und Erinnerung nicht veröffentlicht, sollten Anleger alarmiert sein. Dies könnte nach Ansicht der Marktwächter-Experten ein Anzeichen dafür sein, dass sich die Vermögensanlage nicht wunschgemäß entwickelt. Auch den Insolvenzen von Prokon Regenerative Energien, P & R Container und Gesellschaften der UDI-Gruppe seien seinerzeit verspätete Jahresabschlüsse vorausgegangen.

Die Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann ist seit über 25 Jahren auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrecht tätig. Wir vertreten ausschließlich Verbraucher und geschädigte Kapitalanleger. Wir haben ebenfalls die Erfahrung gemacht, dass Gesellschaften die in wirtschaftliche Schieflage geraten, oftmals keine Jahresabschlüsse mehr veröffentlichen.

Für Anleger ist es wichtig rechtzeitig zu handeln. Bei Unregelmäßigkeiten und mangelnder Transparenz empfiehlt sich eine intensive Prüfung der Kapitalanlage. Sollte sich herausstellen, dass ein Festhalten an der Kapitalanlage zu einem finanziellen Schaden führt, gibt es zahlreiche Möglichkeiten sich von der Kapitalanlage zu trennen. Ob eine Kündigung, ein Verkauf, ein Widerruf oder die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in Ihrem Fall die bestmögliche Option ist, können wir Ihnen nach eingehender Prüfung mitteilen.

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