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Beraterhaftung geschlossener Fonds: Landgericht Hamburg spricht Anleger Schadensersatz zu
Veröffentlicht von Marco Albrecht am 25. Februar 2025

In einem von unserer Kanzlei geführten Verfahren hat das Landgericht Hamburg einem Anleger Schadensersatz in Höhe von 9.100,- Euro zugesprochen (Urteil vom 20.02.2025, Az. 316 O 350/18, noch nicht rechtskräftig). Es ging um eine Beteiligung an einem geschlossenen Schiffsfonds, der MS „Elisabeth-S“ GmbH & Co. KG.
Der Fall: Fehlberatung bei Beteiligung an einem Schiffsfonds
Unser Mandant hatte sich über einen Treuhänder mit 10.000 Euro (zuzüglich 5 % Agio) an dem geschlossenen Schiffsfonds „MS Elisabeth-S“ beteiligt. In dem vorangegangenen Beratungsgespräch war ihm die Anlage als sichere und rentable Investition mit einer prognostizierten Rendite von 7 bis 8 % dargestellt worden. Der Berater, ein Vermittler der Dr. Jung & Richter GmbH, die von der HCI Hanseatische Capitalberatungsgesellschaft mbH & Co. KG mit dem Vertrieb beauftragt worden war, übergab dem Kläger den Emissionsprospekt jedoch erst im Verlauf des Gesprächs, ohne diesen näher zu erläutern. Stattdessen betonte er die vermeintliche Sicherheit der Anlage, unter anderem durch eine angebliche Garantie der HSH Nordbank. Auf Anraten des Beraters kündigte der Kläger sogar seine private Rentenversicherung, um die Schiffsbeteiligung zu finanzieren. In den ersten Jahren nach Zeichnung erhielt er Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 1.400,- Euro. Danach blieben weitere Ausschüttungen aus und der Fonds geriet in wirtschaftliche Schwierigkeiten.
Das Urteil: Emissionsprospekt nicht rechtzeitig übergeben
Das Gericht stellte eine Pflichtverletzung des Beraters fest, der den Kläger nicht umfassend über die Risiken der Anlage aufgeklärt hatte. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) muss ein Finanzberater den Anleger über alle Risiken aufklären, insbesondere auch über die Möglichkeit eines Totalverlustes. Die Aufklärung muss so rechtzeitig erfolgen, dass der Anleger eine informierte Entscheidung treffen kann. In diesem Fall erfolgte eine ausreichende Aufklärung weder mündlich noch durch Übergabe des Emissionsprospektes. Dieser wurde erst im Beratungs- und Zeichnungsgespräch und damit für eine Aufklärung zu spät übergeben.
Als Gründungskommanditistin haftet die HCI Hanseatische Capitalberatungsgesellschaft mbH & Co. KG haftet als Gründungskommanditistin des Fonds für die Beratungspflichtverletzungen ihres Vermittlers. Das Gericht verurteilte die Beklagte zur Rückzahlung von 9.100,- Euro nebst Zinsen an den Kläger, Zug um Zug gegen Rückübertragung seiner Beteiligung. Darüber hinaus hat die Beklagte den Kläger von allen wirtschaftlichen und steuerlichen Nachteilen im Zusammenhang mit der Fondsbeteiligung freizustellen.
Klare Pflichten für Anlageberater
Das Urteil zeigt, dass Vermittler und Gründungskommanditisten für falsche oder unzureichende Beratungen haftbar gemacht werden können. Besonders relevant ist die Feststellung, dass eine verspätete Übergabe des Emissionsprospekts nicht ausreicht, um den Anleger ordnungsgemäß über die Risiken aufzuklären.
Anlageberater*innen müssen Kunden und Kundinnen umfassend und verständlich über die Risiken einer Anlage aufklären und sicherstellen, dass die empfohlene Anlage den persönlichen Verhältnissen und Zielen entspricht. Gerade bei risikoreichen Anlagen wie geschlossenen Fonds ist eine besonders sorgfältige Beratung erforderlich. Die Entscheidung zeigt, dass Anleger einen Anspruch auf Schadensersatz haben, wenn sie aufgrund einer unzureichenden oder fehlerhaften Beratung finanzielle Verluste erleiden.
Beraterhaftung geschlossener Fonds: Kostenfreie Ersteinschätzung vom Anwalt
Anleger, die sich in einer ähnlichen Situation befinden, sollten prüfen lassen, ob sie Schadensersatzansprüche geltend machen können. Gerade bei geschlossenen Fonds gibt es zahlreiche Fälle von Falschberatung, die zu erheblichen Verlusten geführt haben.
Wir unterstützen Betroffene bei der Durchsetzung möglicher Ansprüche. Für eine kostenlose Prüfung Ihrer Möglichkeiten können Sie unseren Online-Fragebogen ausfüllen. Das Ergebnis der Prüfung teilen wir Ihnen schriftlich mit. Sollten Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, übernehmen wir auch die Deckungsanfrage zur Klärung der Kostenfrage.
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen auch gerne telefonisch unter 0711 9308110 oder über unser Kontaktformular zur Verfügung.