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BGH entscheidet zur Pflicht der Banken beim Verkauf geschlossener Fonds Provisionen aufzudecken

Veröffentlicht am 19. Februar 2009

Mit seinem Beschluss vom 20.01.2009 hat der BGH (Bundesgerichtshof) nun den Anlegerschutz entschieden gestärkt. Der BGH stellte in seinem Grundsatzbeschluss mit dem Aktenzeichen XI ZR 510/07 klar dass Berater auch beim Verkauf von geschlossenen Fonds die Rückvergütungsgebühren offenlegen müssen. Solche Rückvergütungen werden auch „Kick-backs“ genannt. Es handelt sich dabei um die übliche Provision des Vermittlers eines Finanzproduktes. Diese wird regelmäßig vom Emittenten gezahlt.

BGH entscheidet: Banken müssen beim Verkauf geschlossener Fonds Provisionen aufdecken

In dem konkreten Fall nahm der klagende Anleger die beklagte Commerzbank auf Schadenersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung in Anspruch. Der Anleger hatte im Jahr 2001 für 50.000 EUR Anteile an dem Medienfonds CFB Commerz Fonds Nr. 140 erworben. Dieser wurde ihm von einem Berater der Bank empfohlen. Für die Vermittlung erhielt die Bank eine Vergütung von mindestens 8 Prozent des Nominalbetrages. Die Provisionszahlung wurde dem Anleger im Beratungsgespräch allerdings verschwiegen.

Zwar hatte der BGH seit 2000 bereits mehrfach zu dem Thema versteckter Innenprovisionen Stellung genommen. Beispielsweise in seinem Urteil vom 19.12.2000 (Az.: XI ZR 349/99) stellte der BGH fest dass Provisionen generell offenzulegen sind. In 2006 stellte der BGH in seiner Entscheidung mit dem Az.: XI ZR 56/06 fest dass Banken im Detail darlegen müssen welche Provisionen und Rückvergütungen sie bekommen. Doch erst durch den Beschlusses des BGH vom 20.01.2009 steht nun fest dass diese Offenlegungspflicht auch explizit für geschlossene Beteiligungen gilt.

In dem hier der Entscheidung zugrundeliegenden Fall handelte es sich um einen Medienfonds. Allerdings stellte der BGH in seinem Beschluss fest: „ …Bei der Offenlegung von Rückvergütungen geht es um die Frage ob eine Gefährdungssituation für den Kunden geschaffen wird. Es ist deshalb geboten den Kunden über etwaige Rückvergütungen aufzuklären und zwar unabhängig von der Rückvergütungshöhe. Dabei macht es keinen Unterschied ob der Berater Aktienfonds oder Medienfonds vertreibt …“ Dies bedeutet dass sich diese Entscheidung auf alle geschlossenen Fonds anwenden lässt und zwar gleichgültig ob diese Filme Schiffe oder Immobilien finanziert haben.

Der BGH sah hier aufgrund des Beratungsvertrages der Beklagten diese verpflichtet den Kläger darüber aufzuklären dass sie von der Fondsgesellschaft für die Vermittlung das Agio in voller Höhe bekam. Er führt hierzu aus: „ Für die Berater der Beklagten bestand danach ein ganz erheblicher Anreiz Anlegern gerade eine Fondsbeteiligung der C. zu empfehlen. Darüber und den damit verbundenen Interessenkonflikt musste die Beklagte den Kläger im Rahmen des Beratungsgespräches informieren um ihn in die Lage zu versetzten das Umsatzinteresse der Beklagten einzuschätzen und beurteilen zu können ob die Beklagte und ihr Berater die Fondsbeteiligung nur deshalb empfahlen weil sie selbst daran verdienten.“

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