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BGH-Urteil Vorfälligkeitsentschädigung und Widerruf Immobiliendarlehen
Veröffentlicht von Annekatrin Schlipf am 13. Dezember 2024
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 08.10.2024 über die Wirksamkeit des Widerrufs eines Immobiliardarlehensvertrages und die Rückforderung einer geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung zugunsten eines Darlehensnehmers entschieden (Az. XI ZR 19/23). Das aktuelle Urteil ist insbesondere für alle Darlehensverträge relevant, die zwischen 2010 und 2016 abgeschlossen wurden.
BGH-Urteil Vorfälligkeitsentschädigung: Sachverhalt und Entscheidung
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger im Jahr 2012 einen Immobiliardarlehensvertrag zur Finanzierung einer privat genutzten Immobilie abgeschlossen. Voraussetzung für den Abschluss war der zusätzliche Abschluss eines Bausparvertrags. Im Jahr 2019 widerrief der Kläger den Darlehensvertrag, da die Widerrufsbelehrung fehlerhaft gewesen sei. Trotz des Widerrufs verlangte die Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 25.213,31 Euro, die der Kläger zunächst zahlte und später zurückforderte. Das Berufungsgericht gab der Klage des Darlehensnehmers auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung statt. Der XI. Zivilsenat des BGH hat die Revision der Bank zurückgewiesen. Im Einzelnen führte er aus:
- Fehlerhafte Widerrufsbelehrung: Die Bank hatte den Bausparvertrag und den Darlehensvertrag fälschlicherweise als „verbundene Verträge“ im Sinne von § 358 Abs. 3 BGB bezeichnet. Tatsächlich fehlte es an einem Finanzierungszusammenhang, da der Bausparvertrag der Tilgung des Darlehens diente und nicht durch das Darlehen finanziert wurde. Aufgrund dieser fehlerhaften Belehrung wurde die 14-tägige Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt.
- Widerruf des Darlehensvertrages: Der Kläger konnte seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung auch noch Jahre später wirksam widerrufen. Der Schutz des Verbrauchers erfordert nach § 495 BGB, dass die Widerrufsbelehrung unmissverständlich und richtig ist.
- Rückforderung der Vorfälligkeitsentschädigung: Da der Widerruf wirksam war, bestand für die Vorfälligkeitsentschädigung kein Rechtsgrund mehr. Die Zahlung der 25.213,31 Euro sei daher „ohne rechtlichen Grund“ erfolgt, so dass ein Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB bestehe.
Fehlerhafte Belehrungen, die Verbraucher*innen über ihre Rechte irreführen können, machen die Widerrufsinformation unwirksam. Ein wirksamer Widerruf führt zur Rückabwicklung des Vertrages und schließt Ansprüche auf Vorfälligkeitsentschädigung aus.
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