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Audi muss Schadensersatz zahlen wegen Thermofensters in Audi Q8
In einem von unserer Kanzlei vertretenen Fall hat das Amtsgericht Siegen einem Käufer eines Audi Q8 Sportback 3.0 TDI quattro im Zusammenhang mit dem Audi Abgasskandal Schadensersatz zugesprochen (Urteil vom 31.08.2026, Az. 14 C 247/26, noch nicht rechtskräftig). Die Audi AG muss dem Kläger einen sogenannten Differenzschaden in Höhe von 2.375 Euro zzgl. Zinsen zahlen. Das Gericht bewertete das im Fahrzeug eingesetzte Thermofenster als unzulässige Abschalteinrichtung und nahm ein fahrlässiges Verhalten des Fahrzeugherstellers an.
Sachverhalt zum Fall: Audi Q8 für 47.500 Euro gekauft
Unser Mandant erwarb den gebrauchten Audi Q8 Sportback 3.0 TDI Quattro am 10. April 2025 für 47.500 Euro. Zum Zeitpunkt des Kaufs hatte das Fahrzeug bereits eine Laufleistung von 158.850 Kilometern. Bis zur letzten mündlichen Verhandlung war der Kilometerstand auf 193.500 Kilometer gestiegen.
In dem Fahrzeug kommt ein Thermofenster zum Einsatz. Dabei wird die Abgasrückführung abhängig von bestimmten Temperaturen und Umgebungsbedingungen gesteuert. Der Käufer vertrat die Auffassung, dass Audi mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen eingesetzt habe. Insbesondere verstoße das Thermofenster gegen die gesetzlichen Anforderungen. Er verlangte deshalb Schadensersatz.
Audi wies die Vorwürfe zurück. Laut Hersteller wird die Abgasrückführung innerhalb eines Temperaturbereichs von ca. minus 10 bis plus 50 Grad Celsius nicht durch das Thermofenster beeinflusst. Außerhalb dieses Bereichs wird die Abgasrückführungsrate aus Gründen des Motorschutzes und zur Gewährleistung eines sicheren Fahrzeugbetriebs reduziert.
Gericht: Thermofenster ist unzulässige Abschalteinrichtung
Das Amtsgericht Siegen folgte der Argumentation von Audi nicht. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei der temperaturabhängigen Steuerung der Abgasrückführung um eine Abschalteinrichtung im Sinne der europäischen Abgasvorschriften.
Für das Gericht war unter anderem entscheidend, dass Temperaturen von unter minus 10 Grad Celsius beziehungsweise entsprechende Bereiche zu den Bedingungen gehören können, die beim normalen Betrieb eines Fahrzeugs innerhalb der Europäischen Union vernünftigerweise zu erwarten sind.
Eine ausnahmsweise Rechtfertigung durch den Motorschutz sah das Gericht ebenfalls als nicht gegeben an. Eine Abschalteinrichtung kann nach den europäischen Vorschriften unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein, wenn sie notwendig ist, um den Motor vor unmittelbaren Schäden oder Unfällen zu schützen und einen sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten.
Audi konnte sich nicht mit einem Verbotsirrtum entlasten
Für einen Schadensersatzanspruch musste das Gericht außerdem prüfen, ob Audi zumindest fahrlässig gehandelt hatte. Auch diese Voraussetzung sah das Amtsgericht als erfüllt an.
Grundsätzlich kann sich ein Hersteller unter bestimmten Voraussetzungen darauf berufen, dass er irrtümlich von der Rechtmäßigkeit einer technischen Einrichtung ausgegangen ist. Ein solcher Verbotsirrtum kann jedoch nur dann entlasten, wenn er trotz Anwendung der erforderlichen Sorgfalt unvermeidbar war. Nach Auffassung des Gerichts konnte Audi die bestehende Verschuldensvermutung nicht widerlegen.
5 Prozent des Kaufpreises als Differenzschaden
Das Gericht sprach dem Käufer gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. den Vorschriften der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung Schadensersatz zu. Bei der Festlegung der Höhe orientierte es sich an der Rechtsprechung zum sogenannten Differenzschaden. Im konkreten Fall hielt das Amtsgericht den unteren Wert von fünf Prozent für angemessen. Bei einem Kaufpreis von 47.500 Euro ergab sich somit ein Schadensersatzanspruch von 2.375 Euro nebst Zinsen.
Die Tatsache, dass der Kläger das Fahrzeug seit dem Kauf weiter genutzt hatte und inzwischen eine erhebliche Fahrleistung hinzugekommen war, führte nach Berechnung des Gerichts nicht zu einer Verringerung des Anspruchs. Auch der Restwert des Fahrzeugs führte nicht dazu, dass der Differenzschaden vollständig oder teilweise aufgezehrt wurde.
Bedeutung des Urteils – Kostenfreie Ersteinschätzung
Die Entscheidung des Amtsgerichts Siegen zeigt, dass im Dieselskandal auch bei Fahrzeugen, bei denen keine klassische Prüfstanderkennungssoftware im Mittelpunkt steht, Schadensersatzansprüche eine Rolle spielen können. Entscheidend können auch andere Formen der Emissionssteuerung, insbesondere temperaturabhängige Thermofenster, sein.
Ob ein vergleichbarer Anspruch besteht, hängt jedoch stets vom jeweiligen Fahrzeug, der eingesetzten Motor- und Abgastechnik, dem Kaufzeitpunkt und den Umständen des Einzelfalls ab.
Wenn Sie ein Dieselfahrzeug besitzen, kann es sich lohnen, prüfen zu lassen, ob Ihnen ein Schadensersatzanspruch zusteht. Nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung: Sie erhalten ein schriftliches Prüfungsergebnis, in dem steht, ob Ihr Fahrzeug betroffen ist und ob Sie Schadensersatzansprüche geltend machen können.
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