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Erfolgreicher Vergleich bei Widerspruch Lebensversicherung – Wirtschaftlichen Vorteil in Höhe von 35.000,- Euro
Unsere Kanzlei hat für eine Mandantin vor dem Landgericht Stuttgart einen Vergleich über 35.000 Euro erzielt. Eingeklagt war ein Betrag von rund 68.000 Euro aus dem Widerspruch zu einer fondsgebundenen Lebensversicherung, bei der die Beiträge in Investmentfonds angelegt werden. Beklagt war die Vienna-Life Lebensversicherung AG. Den von der Versicherung angebotenen Rückkaufswert hatte die Mandantin im Laufe der Auseinandersetzung bereits unter Vorbehalt weiterer Ansprüche ausgezahlt bekommen. Rechtliche Grundlage ist das „ewige“ Widerspruchsrecht bei Lebens- und Rentenversicherungsverträgen mit fehlerhafter Belehrung.
Was steckt hinter dem Widerspruch einer Lebensversicherung?
Unsere Mandantin hatte im Jahr 2005 eine fondsgebundene Lebensversicherung bei der Vienna Life Lebensversicherung AG abgeschlossen. Für zwischen 1994 und 2007 nach dem sogenannten Policenmodell geschlossene Verträge galt das Widerspruchsrecht gemäß § 5a VVG a. F. (Versicherungsvertragsgesetz in der bis Ende 2007 geltenden Fassung). Das heißt, der Vertrag wurde erst wirksam, wenn die versicherte Person ihm nicht innerhalb einer bestimmten Frist widersprach, nachdem sie den Versicherungsschein, die Bedingungen und die Verbraucherinformation erhalten hatte. Die Frist begann jedoch nur zu laufen, wenn die Widerspruchsbelehrung – der Hinweis auf das Widerspruchsrecht – vollständig und korrekt war.
War die Belehrung fehlerhaft, begann die Frist nie zu laufen. Ein Widerspruch ist dann auch Jahre nach Vertragsschluss noch möglich. Diese Rechtsprechung ist gefestigt: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sie am 19.12.2013 vorgezeichnet (Rs. C-209/12) und der Bundesgerichtshof (BGH) am 07.05.2014 bestätigt (Az. IV ZR 76/11). Umgangssprachlich wird dies oft „Widerruf“ genannt, juristisch handelt es sich bei Altverträgen jedoch um einen Widerspruch.
Was erhalten Betroffene bei erfolgreichem Widerspruch zurück?
Nach einem wirksamen Widerspruch wird der Vertrag rückabgewickelt. Beide Seiten geben zurück, was sie erhalten haben (§ 812 BGB – Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung). Die versicherte Person wird so gestellt, als wäre der Vertrag nie geschlossen worden. Zurückzuzahlen sind die eingezahlten Beiträge einschließlich der Nutzungen, also der Erträge, die der Versicherer mit dem Geld erwirtschaftet hat. Das ist in der Regel mehr als der Rückkaufswert, den man bei einer gewöhnlichen Kündigung erhält. Abzüge sind für den Teil der Beiträge möglich, der den Todesfallschutz abgedeckt hat (Risikoanteil).
Ein zentraler Punkt war hier der Einwand der Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB: Der Versicherer haftet nur eingeschränkt, wenn er nicht mehr bereichert ist. Für diesen Einwand ist er allerdings darlegungs- und beweispflichtig. Das Gericht hielt den Vortrag der Beklagten hierzu für nicht ausreichend. Dies stärkte die Position der Mandantin in den Vergleichsverhandlungen.
Warum ist das Ergebnis bemerkenswert?
Der gerichtliche Vorschlag von 7.500 Euro beruhte auf den von der Versicherung angegebenen Abschluss- und Verwaltungskosten sowie grob geschätzten Nutzungen. Nach der Verhandlung ließ sich ein deutlich höherer Betrag durchsetzen. Hinzu kommt: Die Mandantin war Selbstzahlerin, verfügte also über keine Rechtsschutzversicherung, die die Verfahrenskosten übernommen hätte. Der Fall zeigt, dass sich eine genaue rechtliche und finanzmathematische Prüfung lohnen kann – auch ohne Rechtsschutzversicherung.
Gegenüberstellung mit und ohne Widerspruch – Wirtschaftlicher Vorteil in Höhe von 35.000,- Euro
Bei Kündigung einer kapitalbildenden Lebens- oder Rentenversicherung wird der Rückkaufswert ausbezahlt, nicht die Summe der eingezahlten Beiträge (§ 169 VVG). Der Rückkaufswert entspricht dem zum Kündigungszeitpunkt vorhandenen Deckungskapital des Vertrags bzw. dem Zeitwert der Fondsanteile bei fondsgebundenen Verträgen (§ 169 Abs. 4 VVG). In den ersten Vertragsjahren liegt der Rückkaufswert häufig deutlich unter den eingezahlten Beiträgen. Grund dafür sind die zu Beginn verrechneten Abschluss- und Vertriebskosten, die laufenden Verwaltungskosten sowie der für den Todesfallschutz verbrauchte Risikoanteil. Genau dieser Effekt zeigt sich im vorliegenden Fall: Es wurden 68.400 Euro eingezahlt, der Rückkaufswert lag jedoch nur bei 44.326,52 Euro.
Ohne den Widerspruch hätte die Mandantin lediglich den von der Versicherung mitgeteilten Rückkaufswert behalten. Durch den Widerspruch und den Vergleich erhält sie zusätzlich 35.000 Euro – insgesamt also 79.326,52 Euro und damit nahezu das Doppelte.
| Ohne rechtliches Vorgehen (Rückkaufswert) | 44.326,52 Euro |
| Mit Widerspruch und Vergleich | 79.326,52 Euro |
| Wirtschaftlicher Vorteil | + 35.000,00 Euro |
Besonders bemerkenswert ist, dass die Mandantin durch den Widerspruch insgesamt 79.326,52 Euro zurückerhält. Das sind mehr als sie über rund 19 Jahre eingezahlt hat (68.400 Euro). Bei einer bloßen Kündigung hätte sie dagegen weniger zurückbekommen, als sie eingezahlt hat.
Ein Hinweis zur Einordnung: Jeder Fall ist anders. Höhe und Erfolgsaussichten eines Anspruchs hängen vom konkreten Vertrag, vom Abschlusszeitpunkt, von der Belehrung und vom bisherigen Verlauf ab.
Wie lange bleibt der Widerspruch möglich?
Das Widerspruchsrecht selbst unterliegt keiner Verjährung. Wurde die Belehrung fehlerhaft erteilt, bleibt es dauerhaft bestehen – daher der Begriff „ewiges Widerspruchsrecht“. Ein Widerspruch ist somit auch viele Jahre nach Vertragsschluss und selbst nach einer Kündigung noch möglich.
Grenzen ergeben sich nicht aus einer Verjährung des Rechts, sondern aus anderen Einwänden. In Streitfällen berufen sich Versicherer häufig auf Verwirkung, Rechtsmissbrauch (§ 242 BGB) oder die Verjährung einzelner Zahlungsansprüche. Ob solche Einwände durchgreifen, ist eine Frage des Einzelfalls.
Was bedeutet die VVG-Reform 2026 für Altverträge?
Am 19.06.2026 ist eine Reform des Versicherungsvertragsrechts in Kraft getreten. Diese führt für Lebensversicherungen eine Ausschlussfrist ein, nach deren Ablauf das Widerrufsrecht unabhängig von Belehrungsfehlern endgültig erlischt. Das Widerrufsrecht endet demnach spätestens 24 Monate und 30 Tage nach Vertragsschluss (§ 8 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 152 Abs. 1 Satz 2 VVG in der neuen Fassung).
Diese Begrenzung zielt auf neu abgeschlossene Verträge ab. Für Altverträge nach dem Policenmodell (§ 5a VVG a. F.) bleibt es nach Auffassung unserer Kanzlei bei der bisherigen Rechtslage – der „Widerrufsjoker” bleibt erhalten. Die Einzelheiten haben wir gesondert erläutert: Widerrufsjoker bleibt für bestehende Verträge erhalten – Reform begrenzt nur künftige Verträge.
Kostenfreie Ersteinschätzung
In diesem Fall zeigt sich der Vorteil des Widerspruchs: Anders als bei einer Kündigung werden im Falle einer wirksamen Rückabwicklung die Beiträge zurückgezahlt und die Nutzungen herausgegeben – und das ohne Abzug der Abschluss- und Verwaltungskosten. Somit erhalten Sie in der Regel mehr als den bloßen Rückkaufswert.
Wir prüfen Ihren Vertrag und Ihre Aussichten auf eine Rückabwicklung. Nach Sichtung Ihrer Unterlagen erhalten Sie eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung. Sprechen Sie uns an – wir übernehmen auf Wunsch auch die Deckungsanfrage bei einer bestehenden Rechtsschutzversicherung.
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