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BGH-Urteil zu Online-Coaching: Vertrag ohne Zulassung nach FernUSG nichtig

Veröffentlicht von Julian Finkel am 17. Juli 2025
Aktualisiert am 27. August 2025
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In einem Fall zu Online-Coaching hat der Bundesgerichtshof (BGH) den vollen Rückzahlungsanspruch eines Teilnehmers an einem Mentoring-Programm bestätigt, das ohne die gesetzlich vorgeschriebene Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) angeboten wurde (Urteil vom 12.06.2025, Az. III ZR 109/24).

Damit hat der BGH ein deutliches Zeichen zugunsten von Verbrauchern gesetzt, die hochpreisige Online-Coaching-Programme abgeschlossen haben. Er klärte wichtige Fragen zum Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (FernUSG), die zuvor von den Gerichten unterschiedlich beantwortet wurden.

  1. FernUSG gilt auch für Online-Coachings,
  2. FernUSG gilt nicht nur für Verbraucher, sondern auch für Unternehmer.

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BGH-Urteil zu Online-Coaching: Was war passiert?

 Ein Teilnehmer schloss einen Vertrag über das Coaching-Programm „9-Monats-Business-Mentoring-Programm Finanzielle Fitness“ für 47.600 Euro ab. Dieses beinhaltete unter anderem auch einen früheren Vertrag über ein „Trading“-Coaching. Der Teilnehmer zahlte zunächst 23.800 Euro. Die restliche Hälfte der Vergütung sollte zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Er nahm bereits an einem Programm teil, kündigte jedoch vor Beginn des Mentoring-Programms den Vertrag und verlangte die Rückzahlung des bereits geleisteten Betrags in Höhe von 23.800 Euro. Er berief sich dabei auf die Nichtigkeit des Vertrags wegen Verstoßes gegen das FernUSG.

In erster Instanz wurde die Klage des Teilnehmers abgewiesen. Das Oberlandesgericht Stuttgart entschied zugunsten des Teilnehmers, dass der Vertrag wegen Verstoßes gegen das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) nichtig ist.

BGH: Fernunterricht liegt vor – Vertrag nichtig

Der BGH bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart und stellte zunächst klar, dass es sich bei dem Online-Coaching-Programm um Fernunterricht im Sinne des FernUSG handelte. Zur Begründung führte der BGH an, dass

  • die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten im Vordergrund stand (z. B. Marketing, Vertrieb, Unternehmensstruktur) und
  • die Kommunikation überwiegend räumlich getrennt (asynchron über Videos, Facebook-Gruppen und E-Mail) erfolgte und
  • eine Lernerfolgskontrolle durch Frageoptionen und Hausaufgaben vorgesehen war.

In einigen Fällen argumentieren Anbieter, sie würden lediglich individuelle Beratung oder Persönlichkeitscoaching anbieten. Doch das allein schützt nicht vor der Anwendbarkeit des FernUSG und der damit verbundenen Notwendigkeit einer Zulassung. Maßgeblich ist unter anderem, ob im Vertragsinhalt und in der Programmgestaltung deutlich wird, dass die Wissensvermittlung im Vordergrund steht (was beispielsweise durch die Verwendung von Begriffen wie Wissen, Know-how, Bildung oder Akademie impliziert wird), ob unabhängige Lernziele definiert sind und ob eine Überwachung des Lernerfolgs stattfindet. Für solche Programme ist nach § 12 FernUSG eine staatliche Zulassung erforderlich. Da diese im vor dem BGH verhandelten Fall fehlte, ist der Vertrag gemäß § 7 FernUSG nichtig.

Keine Rückforderung durch Anbieter – Saldotheorie greift nicht

Auch der Anbieter des Online-Coachings konnte sich nicht auf einen Wertersatz für erbrachte Leistungen berufen. Er hatte nicht ausreichend dargelegt, welchen geldwerten Vorteil die Teilnehmer durch das Coaching tatsächlich erlangt hatten. Somit steht dem Teilnehmer gemäß § 812 BGB der volle Rückzahlungsanspruch in Höhe von 23.800,- Euro nebst Zinsen zu, ohne dass die erhaltenen Leistungen angerechnet werden. Zudem stellte der BGH fest, dass der Teilnehmer des Online-Coachings keine weiteren Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertrag hat.

Gilt das BGH-Urteil zu Online-Coaching nur für Verbraucher?

Ein besonders wichtiger Aspekt des Urteils ist, dass der BGH ausdrücklich klarstellt, dass das FernUSG auch Unternehmer:innen schützt. Auch wer ein Coaching im Rahmen seiner Selbstständigkeit bucht (z. B. als Gründer), kann sich auf das FernUSG berufen. Das Gesetz ist nicht auf Verbraucher im engeren Sinne beschränkt, sondern gelte allgemein zum Schutz aller Teilnehmer vor unseriösen Fernlehrangeboten.

Wir prüfen Ihren Fall kostenfrei und unverbindlich

 Verträge über Online-Coachings oder Mentoring-Programme sind häufig nichtig, wenn sie dem Fernunterrichtsschutzgesetz unterliegen und keine Zulassung der Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) vorliegt. Wenn Sie einen teuren Coachingvertrag abgeschlossen haben, oder sich gegen die Forderungen eines Anbieters wehren möchten, sollten Sie prüfen lassen, ob Sie zurücktreten und gezahlte Beträge zurückfordern können. Wir prüfen Ihren Fall kostenfrei und unverbindlich und informieren Sie über Ihre rechtlichen Möglichkeiten.

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Julian Finkel Portraitfoto

Autor

Julian Finkel, Rechtsanwalt
Anwaltskanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann