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Bill 55 vor dem Aus? EuGH-Generalanwalt hält maltesische Klausel für unionsrechtswidrig

Veröffentlicht von David Philips-Kontopoulos am 23. April 2026
Aktualisiert am 10. August 2026
Justitia-Hochhäuser

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Am 23. April 2026 hat der Generalanwalt des EuGH, Nicholas Emiliou, in der Rechtssache C-683/24 seine Schlussanträge zu Bill 55 vorgelegt.
  • Der Generalanwalt hält das Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen Gerichts zwar formal für unzulässig, nimmt aber ausdrücklich und ausführlich inhaltlich Stellung.
  • Seine Aussage in der Sache ist für geschädigte Spielerinnen und Spieler ein Paukenschlag: Bill 55 ist mit der Brüssel-Ia-Verordnung offensichtlich unvereinbar.
  • Malta darf die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile gegen in Malta lizenzierte Glücksspielanbieter nicht pauschal verweigern – auch nicht unter Berufung auf die öffentliche Ordnung (ordre public).
  • Eine maltesische Glücksspiellizenz gilt nach Auffassung des Generalanwalts grundsätzlich nur in Malta. Andere Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, sie anzuerkennen.
  • Für Betroffene bedeutet das: Die Chancen auf Rückforderung von Online-Glücksspielverlusten steigen weiter. Wer jetzt handelt, sichert seine Ansprüche vor der Verjährung. Wir bieten Ihnen dazu eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung an.

Seit Monaten richten sich die Hoffnungen vieler Verbraucherinnen und Verbraucher, die ihre bei maltesischen Online-Glücksspielanbietern erlittenen Verluste zurückfordern wollen, auf den Europäischen Gerichtshof. Heute wurde ein weiterer wichtiger Meilenstein erreicht: In der Rechtssache C-683/24 hat Generalanwalt Nicholas Emiliou seine Schlussanträge vorgelegt, in denen er eine für die Glücksspielindustrie äußerst ungemütliche Position bezieht.

In unserem Beitrag „Online-Glücksspiel und Bill 55 – wie die Vollstreckung blockiert wird und welche Optionen Geschädigte haben” haben wir dargestellt, worum es bei der umstrittenen maltesischen Vorschrift geht und warum sie für geschädigte Spielerinnen und Spieler so brisant ist. Die heutigen Schlussanträge bestätigen unsere Rechtsauffassung und sind ein weiterer klarer Etappensieg für den Verbraucherschutz.

Kurzer Rückblick: Worum geht es bei Bill 55?

Im Juni 2023 hat Malta einen neuen Artikel 56A in das maltesische Glücksspielgesetz eingefügt, der auch als „Bill 55” bekannt ist. Gemäß dieser Bestimmung haben maltesische Gerichte die Anerkennung und/oder Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Malta zu verweigern, wenn

  1. einer Klage gegen einen in Malta lizenzierten Glücksspielanbieter stattgegeben wurde,
  2. das ausländische Urteil auf der Rechtswidrigkeit der Glücksspiel-Dienstleistungen im jeweiligen Mitgliedstaat beruht und
  3. diese Dienstleistungen nach maltesischem Recht rechtmäßig waren.

Der Hintergrund: Malta beherbergt einen erheblichen Teil der europäischen Online-Glücksspielindustrie und möchte diese Branche vor der „Rückforderungswelle“ aus Deutschland, Österreich und anderen Mitgliedstaaten schützen.

Schlussanträge in Rechtssache C-683/24: Zweischneidiger Befund mit klarer Signalwirkung

Das Handelsgericht Wien hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vorgelegt, ob Artikel 55 der Brüssel-Ia-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 1215/2012) mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Hintergrund des österreichischen Verfahrens ist die Haftung eines Rechtsanwalts, der für ein Prozessfinanzierungsunternehmen ein Gutachten zur Vereinbarkeit von Bill 55 mit dem Unionsrecht erstellt hatte. Auf Grundlage dieses Gutachtens wurden Klagen gegen maltesische Anbieter finanziert, bis ein maltesisches Gericht die Anerkennung und Vollstreckung unter Berufung auf Bill 55 ablehnte.

Formal: Vorabentscheidungsersuchen nach Auffassung des Generalanwalts unzulässig

Der Generalanwalt hält das Vorabentscheidungsersuchen primär für unzulässig. Seine Begründung: Die zentrale Frage im österreichischen Haftungsprozess sei nicht, ob Bill 55 tatsächlich unionsrechtswidrig ist, sondern ob die seinerzeit von dem Rechtsanwalt vorgenommene rechtliche Bewertung sorgfältig war. Diese Sorgfaltsprüfung richte sich nach nationalem Recht und liege außerhalb der Zuständigkeit des EuGH. Für die prozessuale Frage, ob der Gerichtshof die Vorlage überhaupt beantworten wird, ist das zunächst ein Dämpfer. Es bleibt abzuwarten, ob der Gerichtshof dieser Linie folgt – er ist an die Schlussanträge nicht gebunden

Materiell: Bill 55 ist offensichtlich unionsrechtswidrig

Der entscheidende Punkt folgt jedoch unmittelbar danach: Der Generalanwalt nimmt „der Vollständigkeit halber” umfassend zur Sache Stellung – und seine Worte sind deutlich. Eine Vorschrift wie Bill 55 sei mit den Regeln der Brüssel-I-a-Verordnung über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen offensichtlich unvereinbar.

Dies ist ein Meilenstein für die laufenden Verfahren und die gesamte Rückforderungspraxis: Auch wenn der Gerichtshof im konkreten Fall möglicherweise nicht in der Sache entscheidet, liegt mit der fundierten und klar begründeten juristischen Positionierung des Generalanwalts nun eine Grundlage vor, die über diesen Einzelfall hinaus Signalwirkung hat.

Die zentralen Aussagen des Generalanwalts im Detail

Grundsatz: Urteile müssen EU-weit anerkannt und vollstreckt werden

Entscheidungen der Gerichte eines Mitgliedstaats, mit denen Klagen von Spielerinnen und Spielern auf Rückerstattung gegen maltesische Online-Glücksspielanbieter stattgegeben wird, sind gemäß der Brüssel-I-a-Verordnung grundsätzlich in allen anderen Mitgliedstaaten – einschließlich Malta – anzuerkennen und zu vollstrecken. Eine pauschale Abwehrklausel wie Bill 55 steht dieser Regelung diametral entgegen.

Keine Berufung auf die Ordre-public-Klausel

Malta darf die in der Brüssel-I-Verordnung enthaltene Ordre-public-Ausnahme nicht als Grundlage nutzen, um die Anerkennung pauschal zu verweigern. Die Gerichte eines Mitgliedstaats dürfen die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Urteils nicht allein deshalb ablehnen, weil sie das Unionsrecht – etwa die Dienstleistungsfreiheit – dort vermeintlich falsch angewendet sehen. Eine erneute inhaltliche Überprüfung ist im Stadium der Anerkennung gerade nicht zulässig.

Kein Herkunftslandprinzip im Online-Glücksspiel

Für die tägliche Beratungspraxis ist insbesondere die Klarstellung des Generalanwalts zum Herkunftslandprinzip von großer Bedeutung: Dieses gilt im Bereich des Online-Glücksspiels nicht. Die Mitgliedstaaten sind demnach nicht verpflichtet, Glücksspiellizenzen anzuerkennen, die in einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurden. Eine maltesische Lizenz entfaltet ihre Wirkung also grundsätzlich nur in Malta und allenfalls in solchen Mitgliedstaaten, die sich freiwillig für eine Anerkennung entscheiden.

Mitgliedstaaten dürfen ihr Glücksspielrecht durchsetzen

Folglich dürfen Deutschland, Österreich und andere Mitgliedstaaten ihre jeweiligen Glücksspielgesetze auch auf in Malta lizenzierte Anbieter anwenden. Ein Angebot, das nach maltesischem Recht erlaubt ist, kann in Deutschland oder Österreich gleichwohl rechtswidrig sein, ohne dass dies per se einen Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit darstellt. Genau das ist der Dreh- und Angelpunkt der zahlreichen Rückforderungsverfahren wegen Verlusten aus unerlaubtem Online-Glücksspiel.

Wirtschaftliche Interessen rechtfertigen Bill 55 nicht

Schließlich widerlegt der Generalanwalt ein zentrales Argument der maltesischen Regierung. Die Möglichkeit erheblicher wirtschaftlicher Folgen für die Glücksspielindustrie, die Beschäftigung und das Steueraufkommen in Malta durch die Vollstreckung ausländischer Urteile rechtfertigt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht die Anwendung der Ordre-public-Klausel. Damit ist Bill 55 als das entlarvt, was es aus Sicht des Generalanwalts ist: eine protektionistische Schutznorm für eine heimische Branche und keine zulässige Verteidigungslinie.

Einordnung in die bisherige Entwicklung der Rechtsprechung

Die heutigen Schlussanträge fügen sich nahtlos in die verbraucherfreundliche Linie ein, die sich bei den Vorabentscheidungsverfahren rund um Online-Glücksspiel und Bill 55 seit Längerem abzeichnet. Bereits in den Verfahren C-440/23 und C-198/24 hatte Generalanwalt Emiliou den Rückforderungsanspruch geschädigter Spielerinnen und Spieler gestützt und nationale Abwehrmechanismen gegen die Durchsetzung solcher Ansprüche kritisch gesehen. Hinzu kommt das Vertragsverletzungsverfahren INFR(2025)2100, das die EU-Kommission im Juni 2025 gegen Malta eingeleitet hat.

Es ist sehr wahrscheinlich, dass der Gerichtshof – sofern er in einem der anhängigen Verfahren eine Sachentscheidung trifft – die Argumentation des Generalanwalts im Kern übernimmt. In seiner Praxis folgt der EuGH den Schlussanträgen in einem sehr hohen Prozentsatz.

Was bedeuten die Schlussanträge konkret für Geschädigte?

Für Spielerinnen und Spieler, die bei maltesischen Online-Casinos oder Online-Sportwetten-Anbietern erhebliche Verluste erlitten haben, ist die heutige Entwicklung aus drei Gründen eine gute Nachricht:

  1. Rechtssicherheit für Rückforderungen wächst. Die juristische Grundlage, wonach maltesische Anbieter ohne deutsche Erlaubnis in Deutschland unerlaubt handeln, wird erneut bestätigt. Das Argument, eine maltesische Lizenz genüge, ist endgültig nicht mehr haltbar.
  2. Der Druck auf die Vollstreckungsschranke des Bill 55 wächst. Je mehr Generalanwalts-Schlussanträge und Kommissions-Mahnschreiben sich anhäufen, desto unwahrscheinlicher wird es, dass die Bestimmung Bestand haben kann. Parallel dazu verbessern Instrumente wie die europäische Kontenpfändung (EAPO) bereits heute die Möglichkeiten, außerhalb Maltas auf Vermögenswerte zuzugreifen.
  3. Verzögerungstaktiken der Anbieter werden schwieriger. Wer mit Bill 55 ins Feld zieht, hat es in Verfahren zunehmend schwer.

Diese Entwicklungen sind kein Grund, abzuwarten. Rückforderungsansprüche aus Online-Glücksspiel unterliegen der Verjährung. Wer sich auf ein positives EuGH-Urteil verlässt und bis dahin nichts unternimmt, riskiert, dass seine Ansprüche in der Zwischenzeit verjähren. Unsere Empfehlung lautet deshalb weiterhin: Jetzt prüfen, jetzt handeln.

Häufige Fragen (FAQ) zu den Schlussanträgen in der Rechtssache C-683/24

Was genau ist am 23. April 2026 passiert?

Am 23. April 2026 hat Generalanwalt Nicholas Emiliou beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) seine Schlussanträge in der Rechtssache C-683/24 („Spielerschutz Sigma”) vorgelegt. Gegenstand ist ein Vorabentscheidungsersuchen des Handelsgerichts Wien zur Frage, ob die maltesische Vorschrift Art. 56A des Glücksspielgesetzes – auch als „Bill 55” bekannt – mit dem Unionsrecht, insbesondere der Brüssel-I-a-Verordnung, vereinbar ist. Der Generalanwalt hält die Vorlage zwar formal für unzulässig, stellt aber hilfsweise unmissverständlich fest, dass eine Vorschrift wie „Bill 55” mit dem Unionsrecht offensichtlich unvereinbar ist.

Ist das schon das Urteil des EuGH?

Nein, die Schlussanträge des Generalanwalts sind lediglich ein Entscheidungsvorschlag für das Gericht und nicht bindend für den EuGH. Das Urteil wird zu einem späteren Zeitpunkt verkündet. In der Praxis folgt der Gerichtshof den Schlussanträgen jedoch in einem sehr hohen Prozentsatz der Fälle. Die Ausführungen von heute geben also einen starken Hinweis darauf, wie der EuGH die Sache bewerten dürfte – eine Garantie sind sie jedoch nicht.

Warum hält der Generalanwalt das Vorabentscheidungsersuchen für unzulässig – und heißt das, Bill 55 bleibt bestehen?

Der Generalanwalt argumentiert, dass das österreichische Ausgangsverfahren einen Anwaltshaftungsprozess betrifft, bei dem es nicht unmittelbar um die Wirksamkeit von Artikel 55 geht, sondern um die Frage, ob ein Rechtsanwalt bei der Erstellung seines Gutachtens sorgfältig gearbeitet hat. Diese Sorgfaltsprüfung sei laut Generalanwalt Sache des nationalen Rechts und nicht des EuGH.

Wichtig: Dies stellt keine inhaltliche Rettung für Bill 55 dar, im Gegenteil, der Generalanwalt nimmt „der Vollständigkeit halber” umfassend zur Sache Stellung und hält Bill 55 für offensichtlich europarechtswidrig. Ob der Gerichtshof die Zulässigkeitsfrage ebenso sieht oder anders entscheidet, bleibt abzuwarten. Für die Beurteilung von Bill 55 in anderen, parallel laufenden Verfahren und im Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission bleibt die heutige Argumentation in jedem Fall bedeutsam.

Muss ein maltesisches Gericht ein deutsches Urteil gegen einen Online-Glücksspielanbieter anerkennen?

Gemäß der Brüssel-I-Verordnung: Ja, grundsätzlich schon. Urteile der Gerichte eines Mitgliedstaats sind in allen anderen Mitgliedstaaten – einschließlich Maltas – anzuerkennen und zu vollstrecken. Eine pauschale Abwehrklausel wie Bill 55, die diese Anerkennung generell versagt, ist nach Auffassung des Generalanwalts mit dieser Verordnung nicht vereinbar. Malta kann sich zur Rechtfertigung auch nicht auf die Ausnahme der öffentlichen Ordnung berufen – und auch nicht auf die wirtschaftliche Bedeutung der Glücksspielbranche für den Haushalt Maltas.

Reicht eine maltesische Glücksspiellizenz aus, damit ein Anbieter in Deutschland legal tätig ist?

Nein, denn der Generalanwalt bestätigt ausdrücklich, dass es im Bereich des Online-Glücksspiels kein Herkunftslandprinzip gibt. Die Mitgliedstaaten sind demnach nicht verpflichtet, Glücksspiellizenzen aus anderen Mitgliedstaaten anzuerkennen. Eine maltesische Lizenz wirkt grundsätzlich nur in Malta und allenfalls in solchen Staaten, die sich freiwillig für eine Anerkennung entscheiden. In Deutschland oder Österreich kann ein Angebot, das nach maltesischem Recht erlaubt ist, illegal sein. Genau das ist die Grundlage zahlreicher Rückforderungsklagen geschädigter Spielerinnen und Spieler.

Ich habe Verluste bei einem maltesischen Online-Casino erlitten. Soll ich das EuGH-Urteil abwarten?

Nein – Rückforderungsansprüche aus unerlaubtem Online-Glücksspiel unterliegen der Verjährung – in der Regel nach drei Jahren ab Kenntnis, maximal nach zehn Jahren. Wer wartet, riskiert, dass Ansprüche für frühere Jahre endgültig untergehen. Die aktuelle Entwicklung ist vielmehr ein Grund, jetzt tätig zu werden. Die rechtliche Ausgangslage verbessert sich kontinuierlich.

 

Was Betroffene jetzt tun sollten

Wenn Sie in den vergangenen Jahren bei einem Online-Casino oder einem Online-Sportwetten-Anbieter erhebliche Verluste erlitten haben, sollten Sie

  • Ihre Kontoauszüge und, soweit vorhanden, Spielverläufe und Kontoübersichten des Anbieters sichern,
  • prüfen lassen, für welche Zeiträume Ansprüche noch nicht verjährt sind, und
  • frühzeitig anwaltlich klären lassen, welche Durchsetzungswege in Ihrem konkreten Fall aussichtsreich sind.

Unsere Kanzlei berät seit vielen Jahren Verbraucherinnen und Verbraucher aus ganz Deutschland, die Verluste aus unerlaubtem Online-Glücksspiel zurückfordern möchten. Wir kennen die Anbieter, die Gerichtspraxis und die Fallstricke von § 55 aus zahlreichen Verfahren. Die Ersteinschätzung ist bei uns kostenlos und unverbindlich.

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David Philips-Kontopoulos, Rechtsanwalt
Anwaltskanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann