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Bundesgerichtshof ebnet GEHAG-Anlegern Weg für Schadensersatz

Veröffentlicht von Andreas Frank am 16. April 2010

Eine Vielzahl von GEHAG-Anlegern aus dem gesamten Bundesgebiet hat in den 90er Jahren Anteile der seitens der Berliner Firma GEHAG GmbH aufgelegten geschlossenen Immobilienfonds der GEHAG – Gruppe erworben. Nachdem die zum Zwecke der Errichtung und Vermietung von Wohnanlagen im sozialen Wohnungsbau aufgelegten Fonds nach Einstellung der Mietbezuschussung durch das Land Berlin in wirtschaftliche Schieflage geraten waren, hatten um ihre Einlage fürchtende Anleger zunächst erfolglos auf Schadensersatz aufgrund von Prospektfehlern geklagt. Der Bundesgerichtshof hat nun in dessen jüngsten Entscheidung vom 22.03.2010 (Az. II ZR 66/08) der Klage von betroffenen Anlegern stattgegeben und die Fälle an das Kammergericht Berlin zurückverwiesen.

Die betroffenen Anleger der der Entscheidung zugrunde liegenden GEHAG-Fonds 11, 15 und 18 hatten in deren Klage geltend gemacht dass ihnen in den – identisch aber nicht wortgleich gehaltenen – Fondsprospekten nach Auslaufen der ursprünglich auf 15 Jahre beschränkten Mietbezuschussung  eine in der Regel weitere 15 Jahre dauernde Anschlussfinanzierung zugesichert worden sei. Auf selbige hatte das die Mehrheit in den Fonds haltende Land Berlin 2003 im Hinblick auf den desolaten Landeshaushalt verzichtet.

BGH-Urteil zu GEHAG Immobilienfonds

Der Bundesgerichtshof (BGH) sah es in dessen Entscheidung als erwiesen an, dass gerade die in den betreffenden GEHAG-Fonds in Aussicht gestellte Anschlussfinanzierung ausschlaggebend für die Kaufentscheidung der Anleger gewesen sei. Zwar hätten sie durch die Zeichnung der Fonds auch die Möglichkeit erhalten Steuern zu sparen. Allerdings überwiege – nach Ansicht des BGH – durch das Ausbleiben der Anschlussfinanzierung und der in diesem Falle drohenden Insolvenz der Fonds das Risiko der Anleger einen Totalverlust zu erleiden.

Der BGH kommt zu der Überzeugung, dass infolge der in den betreffenden Fondsprospekten enthaltenen unrichtigen Aussagen den Anlegern die Möglichkeit genommen worden sei, das Für und Wider ihrer Kaufentscheidung abwägen zu können. Gerade dann – so der BGH – wenn in dem Emissionsprospekt eines geschlossenen Immobilienfonds erklärt werde eine Anschlussförderung nach Ablauf der 15jährigen Grundförderung gemäß den einschlägigen Berliner Wohnungsbauförderbestimmungen werde gewährt obwohl darauf kein Rechtsanspruch bestand sondern lediglich nach der bisherigen Verwaltungspraxis damit zu rechnen war sei dies als ein zur Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss führender Prospektfehler zu werten.

Über den Fortgang der seitens des BGH zwecks abschließender Klärung von Beweisfragen zunächst an das Kammergericht Berlin zurückverwiesenen Verfahren werden wir an dieser Stelle weiter berichten.

Anlegern wird geraten deren Rechtsansprüche durch einen auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Betroffene haben die Möglichkeit über das Kontaktformular mit uns in Verbindung zu treten und sich hinsichtlich der sich für sie ergebenen Handlungsoptionen umfassend beraten zu lassen.

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