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Datenschutzverletzung durch Meta Platforms: LG Bayreuth spricht Schadensersatz zu

Veröffentlicht von Christopher Kress am 01. Oktober 2024

Laptop-Smartphone-Passwort-Login

In einem Urteil des Landgerichts Bayreuth wurde die Meta Platforms Ireland Ltd. zur Zahlung von Schadensersatz und vorgerichtlicher Anwaltskosten verurteilt (Urteil vom 24.09.2024, Az.: 31 O 339/24, noch nicht rechtskräftig). Das Gericht bestätigte, dass der Facebook-Nutzer Anspruch auf Schadenersatz für den Kontrollverlust hat, der durch die Weitergabe seiner Mobiltelefonnummer entstanden ist.

Darum ging es: Folgen eines Scraping-Vorfalls

Im April 2021 wurde ein Datensatz von mehr als 500 Millionen Facebook-Nutzern online veröffentlicht. Dieser Datensatz enthielt persönliche Informationen wie Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Geburtsdaten und vieles mehr. Etwa 20 Prozent der Facebook-Nutzer waren vom Facebook Datenleck betroffen. Der Vorfall ereignete sich, weil eine Schwachstelle in einem Kontakt-Import-Tool von Facebook ausgenutzt wurde. Das so genannte Scraping der Daten funktionierte über eine Funktion im Facebook-Freundesuchsystem, die es ermöglicht, Nutzer anhand ihrer Telefonnummer zu finden. Die Angreifer nutzten automatisierte Bots, um massenhaft und systematisch Telefonnummern durch den Freundefinder zu schicken. So konnten sie überprüfen, welche Telefonnummern zu welchen Facebook-Profilen gehören. Unser Mandant, der seine Telefonnummer auf der Plattform hinterlegt hatte, war davon betroffen und verlangte unter anderem Schadensersatz wegen der unberechtigten Nutzung seiner Telefonnummer. Obwohl seine Telefonnummer bei Facebook hinterlegt war, war sie nicht öffentlich sichtbar und sollte nur einem kleinen Personenkreis zugänglich sein. Nachdem die Telefonnummer im Rahmen des Datenlecks öffentlich wurde, erhielt der Kläger vermehrt Spam-Nachrichten und Betrugsversuche.

Datenschutzverletzung durch Meta Platforms

Das Landgericht Bayreuth entschied, dass Meta gegen die DSGVO, konkret gegen Art. 25 Abs. 2 DSGVO, verstoßen hat – insbesondere wurde der Vorwurf anerkannt, dass Meta die Voreinstellung zur Sichtbarkeit der Telefonnummer nicht datenschutzfreundlich gestaltet hat. Meta hätte den Nutzern die Möglichkeit geben müssen, bewusst und aktiv der Veröffentlichung ihrer Telefonnummer zuzustimmen (Opt-In-Verfahren), anstatt die Sichtbarkeit für alle Mitglieder voreingestellt zu lassen. Dies verstieß gegen den Grundsatz der DSGVO, dass Voreinstellungen datenschutzfreundlich zu gestalten sind. Das Gericht ist auch davon überzeugt, dass der Kläger von dem Datenschutzvorfall bei Facebook betroffen ist und Meta keine ausreichenden Schutzmaßnahmen ergriffen hat.

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