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E-Commerce Online-Coaching: Zweites Versäumnisurteil – Anbieter unterliegt endgültig

Veröffentlicht von Julian Finkel am 06. Juli 2026
Aktualisiert am 10. August 2026
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Das Amtsgericht Hannover hat einem Verbraucher die Rückzahlung des Entgelts für ein E-Commerce-Coaching zugesprochen. Nachdem der beklagte Coaching-Anbieter zu zwei aufeinanderfolgenden Terminen nicht erschienen war, wies das Gericht seinen Einspruch mit zweitem Versäumnisurteil zurück (AG Hannover, Az. 426 C 1533/26).

Der Sachverhalt zum Fall

Unser Mandant schloss im September 2023 als Verbraucher einen Vertrag über ein „E-Commerce-Master-Training” zum Preis von 2.142 Euro ab. Kern des Angebots war der Zugang zu einem Online-Mitgliederbereich mit aufgezeichneten Video-Modulen, ergänzt um eine zugesagte persönliche Betreuung durch ein „Experten-Team“.

Bereits am Tag nach Vertragsschluss widerrief der Mandant den Vertrag. Der Anbieter zahlte jedoch nicht zurück, sondern schaltete ein Inkassounternehmen ein. Daraufhin erhoben wir Klage auf Rückzahlung.

Zwei Ansatzpunkte für die Rückzahlung

Der Fall betrifft zwei voneinander unabhängige Rechtsgrundlagen, die jeweils zur Rückzahlung führen.

  1. Nichtigkeit nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG)

Das FernUSG schützt die Teilnehmer:innen von Fernlehrgängen. Ein Fernunterrichtsvertrag ist nichtig, also von Anfang an rechtlich unwirksam, wenn der Anbieter nicht über die erforderliche staatliche Zulassung verfügt.

Ob ein Online-Coaching unter das Gesetz fällt, richtet sich nach dem vereinbarten Vertragsinhalt. Der Bundesgerichtshof hat dazu mit Urteil vom 5. Februar 2026 (Az. III ZR 137/25) Folgendes klargestellt: „Überwiegt die zeitversetzte (asynchrone) Wissensvermittlung – etwa durch abrufbare Lernvideos –, liegt die vom Gesetz geforderte ‚räumliche Trennung‘ von Lehrendem und Lernendem vor.“ Für das weitere Merkmal der „Überwachung des Lernerfolgs” genügt bereits ein vertraglich eingeräumtes Fragerecht, mit dem die Teilnehmer ihren eigenen Lernstand überprüfen können. Förmliche Prüfungen sind nicht erforderlich.

Genau so war das streitgegenständliche Training angelegt: ein video-basierter Kurs mit begleitender Betreuung. Ist der Vertrag danach nichtig, kann der Teilnehmer das gezahlte Entgelt vollständig zurückverlangen.

  1. Widerruf des Fernabsatzvertrags

Unabhängig davon handelt es sich um einen Fernabsatzvertrag, also einen Vertrag, der ausschließlich über Fernkommunikationsmittel zustande kommt. Einen solchen Vertrag kann der Verbraucher grundsätzlich binnen 14 Tagen widerrufen. Fehlt eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung, beginnt diese Frist nicht zu laufen und der Widerruf bleibt über die 14 Tage hinaus möglich. Unser Mandant hatte ihn ohnehin bereits am Folgetag erklärt.

Der Einwand des Anbieters, er kontrahiert nach seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausschließlich mit Unternehmern, verfängt nicht. Ob jemand als Verbraucher oder als Unternehmer handelt, richtet sich nach den tatsächlichen Umständen des Vertragsschlusses (§§ 13, 14 BGB) und lässt sich nicht durch eine vorformulierte Klausel festschreiben.

Der Verfahrensverlauf – zwei Versäumnisurteile

Ein Versäumnisurteil ergeht, wenn eine Partei einen Gerichtstermin versäumt oder sich nicht rechtzeitig verteidigt. In diesem Fall entscheidet das Gericht zugunsten der erschienenen Partei. Gegen ein erstes Versäumnisurteil kann die säumige Partei Einspruch einlegen und so das Verfahren fortsetzen.

So verhielt sich der Anbieter zunächst, erschien dann jedoch auch zum zweiten Termin nicht. In dieser Lage ergeht gemäß § 345 ZPO ein zweites Versäumnisurteil: Das Gericht verwirft den Einspruch, ohne die Sache erneut inhaltlich zu prüfen.

Diese Entscheidung ist für die säumige Partei besonders weitreichend. Sie kann nur noch mit der Berufung angegriffen werden, die ausschließlich darauf gestützt werden kann, dass gar kein schuldhaftes Versäumnis vorlag. Einwendungen gegen die Forderung selbst sind ausgeschlossen. Für unseren Mandanten bedeutet dies eine belastbare, vollstreckbare Entscheidung.

Bedeutung für Betroffene

Der Fall zeigt, dass hochpreisige Online-Coachings rechtlich angreifbar sein können, beispielsweise wegen fehlender FernUSG-Zulassung oder über das Widerrufsrecht. Wer ein solches Coaching gebucht hat und den Vertrag rückgängig machen möchte, sollte prüfen lassen, ob eine Rückforderung möglich ist. Maßgeblich ist dabei stets die konkrete vertragliche Ausgestaltung des Angebots.

Als Kanzlei für Anleger- und Verbraucherschutz prüfen wir Ihren Coaching-Vertrag und setzen Rückzahlungsansprüche für Sie durch. Sprechen Sie uns an!

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Julian Finkel Portraitfoto

Autor

Julian Finkel, Rechtsanwalt
Anwaltskanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann