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Erfolg wegen Vorfälligkeitsentschädigung für Sparkassenkunde: Vergleich über 24.000,- Euro
Wer seinen Immobilienkredit vorzeitig zurückzahlen möchte, sieht sich häufig mit hohen Forderungen in Form von Vorfälligkeitsentschädigungen konfrontiert. Dass diese nicht immer rechtmäßig sind, zeigt ein aktueller Fall, den unsere Kanzlei erfolgreich betreut hat.
Vorfälligkeitsentschädigung nach Ablösung eines Darlehens
Unser Mandant hatte im Oktober 2020 einen Immobiliendarlehensvertrag über 550.000,- Euro bei der Kreissparkasse Heilbronn abgeschlossen. Als er das Darlehen im Jahr 2021 vorzeitig ablösen wollte, stellte die Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 32.334,85 Euro sowie einen zusätzlichen Aufwand von 250,- Euro in Rechnung, insgesamt 32.584,65 Euro. Diese Forderung haben wir umfassend rechtlich überprüft und erhebliche Fehler bezüglich der Informationspflichten der Kreissparkasse festgestellt.
Erfolg wegen Vorfälligkeitsentschädigung: Vertragsfehler auf mehreren Ebenen?
Die Kläger waren der Meinung, dass die Bank unter anderem deshalb keinen Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung habe, weil die Angaben zu deren Berechnung unzureichend seien. Grundsätzlich gilt: Wer seinen Kredit vorzeitig zurückzahlt, muss eine Vorfälligkeitsentschädigung an die Bank zahlen – es sei denn, der Darlehensvertrag enthält Fehler. Im Verfahren haben wir unter anderem folgende Punkte geltend gemacht:
- Fehlende bzw. fehlerhafte Pflichtangaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung, insbesondere zur Restlaufzeit und den möglichen Sondertilgungen.
- Unzulässige Berechnungsmethoden (einseitige Anwendung der Aktiv-Passiv-Methode ohne Hinweis auf Alternativen).
- Irreführende Angaben zur Kündigungsmöglichkeit nach § 494 Abs. 6 BGB.
- Fehlerhafte Widerrufsbelehrung, insbesondere wegen sog. „Kaskadenverweis“.
- Nicht nachvollziehbare Berechnungsformeln, die der Rechtsprechung des EuGH widersprechen (C-33/20, C-66/19).
Vergleich über 24.000 € zugunsten des Klägers
Die Parteien haben sich im Verfahren vor dem Oberlandesgericht Stuttgart auf einen gerichtlichen Vergleich geeinigt. Zur Erledigung des Rechtsstreits zahlt die Kreissparkasse Heilbronn an den Kläger 24.000 Euro. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 70 %, der Kläger 30 %.
Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte bereits zuvor in einem ähnlichen Fall im Sinne eines Sparkassenkunden entschieden und die Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung zugesprochen (Urteil vom 07.02.2024, Az. 9 U 124/23).
Zudem hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 20. Mai 2025 entschieden, dass eine von den Sparkassen ab dem Jahr 2016 verwendete Klausel zur Vorfälligkeitsentschädigung nicht ausreichend transparent erklärt, wie die Sparkasse die Vorfälligkeitsentschädigung berechnet.
Mit Urteil vom 3. Dezember 2025 hat der Bundesgerichtshof im Fall einer Volksbank geurteilt, dass der Zahlungsanspruch der Bank wegen unzureichender Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung ausgeschlossen ist und die Bank den Klägern den vollen Betrag zurückzahlen muss.
Was bedeutet das für Verbraucher?
Dieser Vergleich zeigt, dass es sich lohnt, die Berechnungen der Banken nicht ungeprüft hinzunehmen. Verbraucher, die eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen sollen, haben ein Recht auf vollständige, klare und verständliche Informationen. Fehlen diese Informationen oder entsprechen sie nicht den gesetzlichen Anforderungen, kann die Entschädigung unwirksam sein und zurückgefordert werden.
Wenn Sie bereits eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt haben oder eine entsprechende Forderung von Ihrer Bank erhalten haben, lassen Sie Ihren Fall und die Berechnungen unbedingt prüfen. Unsere Kanzlei für Anleger- und Verbraucherschutz unterstützt Sie bei der Überprüfung und der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche Ersteinschätzung.
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