Artikel teilen:
Erfolgreiche Klage UDI Energie FESTZINS VI – Anleger erhält Schadensersatz und entgangenen Gewinn
Veröffentlicht von Georgios Aslanidis am 18. Oktober 2024
Das Landgericht Leipzig hat in einem von unserer Kanzlei vertretenen Fall die UDI GmbH sowie den ehemaligen Geschäftsführer Georg Hetz zur Zahlung von Schadensersatz und entgangenem Gewinn verurteilt (Urteil vom 11.9.2024, Az. 09 O 1441/23, noch nicht rechtskräftig). Die Entscheidung betrifft die fehlerhafte Beratung und Prospektangaben zu Nachrangdarlehen der UDI Energie Festzins VI GmbH & Co. KG.
Erfolgreiche Klage UDI Energie FESTZINS VI: Darum ging es im Fall
Unser Mandant hatte im Jahr 2013 bei der UDI Energie Festzins VI GmbH & Co. KG im Jahr 2013 ein Nachrangdarlehen in Höhe von 25.000,- Euro gezeichnet. Die UDI GmbH vertrieb die Anlage und Georg Hetz war zum Zeitpunkt der Zeichnung Geschäftsführer der Komplementärin der Emittentin.
Er erhielt zunächst Ausschüttungen aus der Vermögensanlage. Im Jahr 2021 untersagte die BaFin zahlreichen Gesellschaften der UDI-Gruppe das weitere Betreiben des Einlagengeschäfts ohne entsprechende Erlaubnis. Dies führte zur Abwicklung der Darlehen. Statt der prognostizierten attraktiven Gesamtrendite gerieten die Emittenten in finanzielle Schwierigkeiten, die schließlich zur UDI-Insolvenz führten. Infolge der Insolvenz verlangte unser Mandant Schadensersatz und damit die Rückabwicklung der Kapitalanlage.
Nachrangdarlehen sind hochriskante Kapitalanlagen
Das Geschäftsmodell der UDI-Gruppe basierte auf der Vermittlung von Nachrangdarlehen. ei dieser Anlageform handelt es sich um Darlehen, die erst nach den nicht nachrangigen Darlehen bedient werden und daher mit erhöhten Risiken verbunden sind. Die Nachrangdarlehen der UDI wurden insbesondere an Kleinanleger vertrieben, ohne dass eine ausreichende Aufklärung über die bestehenden Risiken erfolgte. Nachrangdarlehen sind für Anleger besonders gefährlich, weil ihre Forderungen im Falle der Insolvenz der Gesellschaft erst nach Befriedigung der anderen Gläubiger bedient werden. Dies erhöht das Totalverlustrisiko erheblich, was vielen Anlegern nicht deutlich gemacht wurde.
Das Urteil: Fehlerhafte Beratung und irreführende Prospektangaben
Das Gericht stellte fest, dass die Beklagten ihrer Aufklärungspflicht nicht ausreichend nachgekommen sind. Die UDI GmbH und der ehemalige Geschäftsführer wurden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 20.436,77 Euro (entspricht der Zeichnungssumme abzüglich erhaltener Ausschüttungen) nebst Zinsen sowie weitere 5.000,00 Euro für entgangenen Gewinn zu zahlen. Diese Zahlungen erfolgen Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche des Klägers aus dem Darlehensvertrag.
Ein zentraler Aspekt des Urteils war die unzureichende Risikodarstellung in den Verkaufsprospekten. Das Gericht stellte fest, dass der Prospekt, der die Grundlage für die Anlageentscheidung bildete, nicht klar und verständlich genug auf die spezifischen Risiken der Nachrangdarlehen hinwies. Problematisch war insbesondere, dass die Nachrangigkeit der Darlehen und die Möglichkeit eines Totalverlustes nur unzureichend und teilweise irreführend dargestellt wurden. So suggerierten die verwendeten Begriffe wie „Festverzinsung“ eine vermeintliche Sicherheit, obwohl es sich tatsächlich um hochriskante unternehmerische Beteiligungen handelte.
Verstoß gegen das Kreditwesengesetz
Neben den Aufklärungsmängeln wurde der Geschäftsführer auch für die Verletzung des Kreditwesengesetzes (KWG) verantwortlich gemacht. Mit dem Angebot der Nachrangdarlehen betrieb die UDI-Gruppe unerlaubt das Einlagengeschäft. Solche Geschäfte sind nach deutschem Recht erlaubnispflichtig, was in diesem Fall nicht beachtet wurde. Der ehemalige Geschäftsführer wurde daher gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 32 KWG für den entstandenen Schaden haftbar gemacht.
Kostenfreie Ersteinschätzung vom Anwalt
Wir unterstützen Betroffene bei der Durchsetzung möglicher Ansprüche. Für eine kostenlose Prüfung Ihrer Möglichkeiten können Sie unseren Online-Fragebogen ausfüllen. Das Ergebnis der Prüfung teilen wir Ihnen schriftlich mit. Sollten Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, übernehmen wir auch die Deckungsanfrage zur Klärung der Kostenfrage.
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen auch gerne telefonisch unter 0711 9308110 oder über unser Kontaktformular zur Verfügung.