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Fundus Fonds Nr. 27- Bank wird zu Schadensersatz verurteilt

Veröffentlicht am 08. September 2008

Das Landgericht München hat mit seinem Urteil AZ 28 O 19314/07 vom 27.05.2008 eine Stadtsparkasse zu Schadensersatz wegen erwiesener Falschberatung verurteilt.

Hintergrund zu Klage und Urteil

Hintergrund der Klage war eine Falschberatung der Anleger durch die Bank. Die Eltern des Klägers wanden sich im Jahr 1993 an die Stadtsparkasse um ein sicheres Anlageprodukt für ihre Altersvorsorge zu erwerben. Dabei wurden sie vom Zweigstellenleiter der Stadtsparkasse beraten der ihnen die Beteiligung am geschlossenen Immobilienfonds Fundus Nr. 27 empfahl. Der Fundus Fonds Nr.27 wurde daraufhin kurze Zeit später von den Anlegern gezeichnet.

Im Laufe der Jahre geriet der Fundus Fonds Nr.27 immer mehr in eine wirtschaftliche Schieflage wobei Ausschüttungen zu keinem Zeitpunkt an die Gesellschafter flossen. Nachdem die Liquidation nicht mehr zu vermeiden war wurde im Jahr 2006 die Immobilie verkauft. Die Anleger erfuhren durch Schreiben vom 19.07.2006 vom Verkauf der Immobilie   eine Rendite wurde an die Anleger allerdings nicht ausgezahlt.

Der Kläger der sich die Ansprüche seiner Eltern abtreten ließ machte gegenüber der Stadtsparkasse geltend dass die Beratung völlig fehlerhaft gewesen sei. Seine Argumentation ging dahin dass während der Beratung weder auf das Totalverlustrisiko noch auf die Problematik eines geschlossenen Immobilienfonds hingewiesen worden sei. Die Beklagte könnte auch nicht die Einrede der Verjährung erheben da die Anleger erstmals mit Schreiben vom 19.07.2006 vom Totalverlustrisiko in Kenntnis gesetzt worden.

Das Landgericht München war davon überzeugt dass entgegen der Darstellung der Beklagten die Anleger auf die besondere Sachkunde des Bankmitarbeiters vertrauten und die Beratung nicht den Anforderungen genügten. Die vom Zeugen der Beklagten getroffene Aussage dass dieser aufgrund des Prospekts beraten hat unterstellte das Gericht als wahr. Dennoch ergab sich hier ein Beratungsversäumnis da der Prospekt unzureichend das Verlust- und Haftungsrisiko darstellte.

Weiterhin entschied das Landgericht München dass der Beginn der Verjährungsfrist mit Kenntnis von den Beratungsfehlern bezüglich der Fungibilität der Anlage einsetzte. Dies war hier im Jahr 2004 als die Anleger erstmals die Bedeutung eines geschlossenen Immobilienfonds kennenlernten. Die Beklagte drang mit der Argumentation dass bereits Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen seit Ausbleiben der Ausschüttungen bestand nicht durch. Die Entscheidungsgründe des Urteils gaben nämlich wieder dass schlechte oder ausbleibende Rendite nicht per se auf eine Gefährdung des Anlagekapitals schließen lassen. Ebenso wenig konnte sich die Beklagte mit der Begründung dass die Eheleute bereits mit Erhalt der Geschäftsberichte Kenntnis von der Gefährdung ihrer Beteiligung hätten haben müssen der Haftung entziehen.