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Fundus Fonds 27- Bank wird zu Schadensersatz verurteilt

Veröffentlicht von Andreas Frank am 08. September 2008

Das Landgericht München hat mit seinem Urteil AZ 28 O 19314/07 vom 27.05.2008 eine Stadtsparkasse zu Schadensersatz wegen erwiesener Falschberatung verurteilt.

Fundus Fonds 27: Hintergrund zu Klage

Hintergrund der Klage war eine fehlerhafte Anlegerberatung durch die Bank. Die Eltern des Klägers wandten sich 1993 an die Stadtsparkasse, um ein sicheres Anlageprodukt für ihre Altersvorsorge zu erwerben. Dabei wurden sie von dem Filialleiter der Stadtsparkasse beraten, der ihnen die Beteiligung an dem geschlossenen Immobilienfonds Fundus Fonds 27 empfahl. Der Fundus Fonds 27 wurde kurze Zeit später von den Anlegern gezeichnet.

Im Laufe der Jahre geriet der Fundus Fonds Nr. 27 immer mehr in eine wirtschaftliche Schieflage, Ausschüttungen an die Gesellschafter erfolgten zu keinem Zeitpunkt. Nachdem die Liquidation nicht mehr zu vermeiden war, wurde die Immobilie im Jahr 2006 veräußert. Die Anleger wurden mit Schreiben vom 19.07.2006 über den Verkauf der Immobilie informiert, ein Erlös wurde jedoch nicht an die Anleger ausbezahlt.

Der Kläger, der sich die Ansprüche seiner Eltern hatte abtreten lassen, machte gegenüber der Stadtsparkasse geltend, dass die Beratung völlig fehlerhaft gewesen sei. Bei der Beratung sei weder auf das Totalverlustrisiko noch auf die Problematik eines geschlossenen Immobilienfonds hingewiesen worden. Die Beklagte könne sich auch nicht auf Verjährung berufen, da die Anleger erstmals mit Schreiben vom 19.07.2006 auf das Totalverlustrisiko hingewiesen worden seien.

Landgericht München entscheidet zugunsten des geschädigten Anlegers

Das Landgericht München war davon überzeugt, dass die Anleger entgegen der Darstellung der Beklagten auf die besondere Sachkunde des Bankmitarbeiters vertrauten und die Beratung nicht den Anforderungen genügte. Die Aussage des Zeugen der Beklagten, er habe auf der Grundlage des Prospekts beraten, wurde vom Gericht als wahr unterstellt. Dennoch lag ein Beratungsverschulden vor, da der Prospekt das Verlust- und Haftungsrisiko nicht ausreichend darstellte.

Darüber hinaus hat das Landgericht München entschieden, dass die Verjährungsfrist mit Kenntnis des Beratungsfehlers hinsichtlich der Fungibilität der Anlage zu laufen beginnt. Dies war hier im Jahr 2004 der Fall, als die Anleger erstmals von dem geschlossenen Immobilienfonds erfuhren. Die Beklagte konnte sich nicht mit dem Argument durchsetzen, dass die Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen bereits seit dem Ausbleiben der Ausschüttungen bestanden habe. In der Urteilsbegründung heißt es nämlich, dass schlechte oder ausbleibende Renditen für sich genommen noch nicht auf eine Gefährdung des Anlagekapitals schließen lassen. Die Beklagte konnte sich auch nicht mit der Begründung von der Haftung befreien, dass die Eheleute bereits bei Erhalt der Geschäftsberichte von der Gefährdung ihrer Beteiligung hätten Kenntnis haben müssen.