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Geschlossener Immobilienfonds „Rundling“: OLG Stuttgart bestätigt Urteil des Landgerichtes Stuttgart gegen die Bonnfinanz AG.

Veröffentlicht von Marco Albrecht am 11. Februar 2015

In einem von der Kanzlei Hänssler und Häcker-Hollmann geführten Verfahren hat das Oberlandesgericht Stuttgart zugunsten des vertretenen GeSoBau1 Anlegers entschieden und die Bonnfinanz AG zu Schadensersatz und Rückabwicklung einer Beteiligung am geschlossenen Immobilienfonds Grundstücksgesellschaft Rundling Schorfheidestraße GbR (GeSoBau-Fonds 1) verurteilt. Die Revision wurde allerdings zugelassen.

Immobilienfonds Rundling: Sachverhalt zum Fall

Mit der Entscheidung hat das Oberlandesgericht Stuttgart die Entscheidung des Landgerichtes Stuttgart gehalten. In dem Verfahren ging es um den oben benannten GeSoBau Fonds welcher im Jahr 1993 gezeichnet wurde. Nachdem das Landgericht Stuttgart noch von einer Beweisaufnahme absah weil das Vorbringen des Klägers aus seiner Sicht mangels substantiierten Gegenvortrags als zugestanden anzusehen war hat das Oberlandesgericht die seinerzeit Beteiligten geladen und befragt. Das Oberlandesgericht sah es nach erfolgter Beweisaufnahme als erwiesen an dass der Berater der Bonnfinanz AG den Kläger und Berufungsbeklagten seinerzeit nicht anlage- und anlegergerecht beraten hat. Es erfolgte insoweit keine ordnungsgemäße Aufklärung über das bestehende Totalverlustrisiko und das mit dem Beitritt zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts einhergehende Haftungsrisiko. Eine durch die Bonnfinanz AG eingewandte Verjährung hat das Oberlandesgericht wie zuvor auch schon das Landgericht Stuttgart nicht bestätigt.

Steuervorteile wurden vom geltend gemachten Schaden nicht abgezogen. Auch hier bestätigte das Oberlandesgericht im Kern die Rechtsansicht des Landgerichtes wonach eine Anrechnung von Steuervorteilen nicht in Betracht käme. Das Oberlandesgericht Stuttgart führte diesbezüglich aus dass die Schadensersatzleistung seinerseits im Jahr des Zuflusses steuerbar ist und außergewöhnlich hohe Steuervorteile nicht gegeben seien.

Fazit zum Urteil

Auch diese Entscheidung stärkt die Stellung geschädigter und fehlerhaft beratener Anleger. Sie zeigt erneut dass eine erfolgreiche Geltendmachung bestehender Ansprüche auch gegen sogenannte freie Anlageberater noch einige Jahre nach der Zeichnung erfolgversprechend sein kann.

Was können Anleger geschlossener Fonds jetzt tun?

Anlegern geschlossener Fonds wird geraten ihre in Betracht kommenden Ansprüche durch einen auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Über unser  Kontaktformular haben Anleger geschlossener Fonds die Möglichkeit mit uns in Verbindung zu treten und sich umfassend über die in deren Fall bestehenden Optionen informieren zu lassen.

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