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LCF Blockheizkraftwerke Deutschland 4: Insolvenzverfahren eröffnet

Veröffentlicht von Melanie Poch am 24. Juli 2026
Aktualisiert am 14. August 2026
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Das Wichtigste in Kürze

  • Über das Vermögen der LCF Blockheizkraftwerke Deutschland 4 GmbH & Co. KG wurde am 17. Juli 2026 wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet (Amtsgericht Schwarzenbek, Az. 1 IN 98/26).
  • Der mögliche Verlust der Anleger übersteigt die bisherigen 30 Prozent und kann bis zum vollständigen Verlust der Einlage reichen.
  • Eine Rückforderung bereits erhaltener Ausschüttungen ist jetzt über § 172 Abs. 4 HGB möglich, jedoch begrenzt auf die Haftsumme von zehn Prozent der Pflichteinlage.
  • Schadensersatzansprüche gegen Prospektverantwortliche und Vermittler bestehen unabhängig von der Insolvenz fort.
  • Es besteht Zeitdruck, da die absolute Verjährung für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen je nach Beitrittszeitpunkt im Laufe des Jahres 2028 ausläuft.

Über das Vermögen der LCF Blockheizkraftwerke Deutschland 4 GmbH & Co. KG wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Das Amtsgericht Schwarzenbek hat am 17. Juli 2026 aufgrund von Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet (Aktenzeichen 1 IN 98/26). Für die rund 350 Anlegerinnen und Anleger verschärft sich die Lage damit erheblich. Bereits vor rund drei Jahren haben wir in einer Web- und Telefonkonferenz auf die wirtschaftliche Schieflage des Fonds und die rechtlichen Möglichkeiten der Anlegerinnen und Anleger hingewiesen. Damals stand der Verlust von rund 30 Prozent des eingezahlten Kapitals im Raum. Mit der Insolvenz droht nun ein deutlich höherer Verlust. Dabei rückt eine Frage in den Vordergrund: Müssen Anleger mit der Rückforderung erhaltener Ausschüttungen rechnen?

Das Insolvenzverfahren im Überblick

Das Amtsgericht Schwarzenbek als zuständiges Insolvenzgericht hat das Verfahren am 17. Juli 2026 eröffnet. Grund ist die Zahlungsunfähigkeit der Fondsgesellschaft, also die Unfähigkeit, fällige Zahlungspflichten zu erfüllen. Zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Vanja Alexander Kovacev bestellt.

Für Gläubiger sind zwei Fristen von Bedeutung: Insolvenzforderungen sind bis zum 28. August 2026 beim Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden. Das Verfahren wird zunächst schriftlich geführt; bis zum 9. Oktober 2026 besteht Gelegenheit, angemeldeten Forderungen zu widersprechen. Die Anmeldung zur Insolvenztabelle – dem amtlichen Verzeichnis aller Gläubigerforderungen – sichert die Teilnahme an einer späteren Verteilung der Insolvenzmasse.

Bei der Verteilung werden zuerst die Gläubiger der Gesellschaft bedient. Anleger stehen als Gesellschafter wirtschaftlich am Ende dieser Reihenfolge. Eine nennenswerte Rückzahlung aus der Insolvenzmasse ist deshalb wenig wahrscheinlich.

Was die Insolvenz jetzt für die Anleger bedeutet

Durch die Insolvenz hat sich die Ausgangslage grundlegend verändert. Nun ist die Fondsgesellschaft selbst zahlungsunfähig. Reicht die verbliebene Insolvenzmasse nicht aus, um die Verbindlichkeiten zu decken, erhalten die Anleger als wirtschaftliche Eigentümer der Gesellschaft nichts oder nur einen geringen Bruchteil ihres Investments zurück. Realistisch müssen die Anleger daher mit einem Verlust rechnen, der weit über 30 Prozent hinausgeht und bis zum vollständigen Verlust der Einlage reichen kann.

Müssen Anleger die Rückforderung von Ausschüttungen fürchten?

Ja, eine Rückforderung ist jetzt möglich – anders als zum Zeitpunkt unserer Web- und Telefonkonferenz. Damals hatte die Geschäftsführung eine Rückforderung lediglich angedeutet. Solange die Gesellschaft fortbestand, bestand noch keine reale Gefahr. Mit der Insolvenz ist aus dem theoretischen Risiko ein tatsächliches geworden.

Der rechtliche Hintergrund: Anleger sind an dem Fonds als Kommanditisten beteiligt, überwiegend mittelbar über einen Treuhänder. Ein Kommanditist haftet den Gläubigern gegenüber nur bis zur Höhe seiner im Handelsregister eingetragenen Haftsumme. Beim LCF Blockheizkraftwerke Deutschland 4 beträgt diese 10 Prozent der übernommenen Pflichteinlage. Ist die Einlage geleistet, ist die persönliche Haftung zunächst ausgeschlossen.

Entscheidend ist jedoch eine Regelung des Handelsgesetzbuchs (§ 172 Abs. 4 HGB): Zahlt die Gesellschaft an einen Kommanditisten Beträge aus, die nicht durch Gewinne gedeckt sind, gilt die Einlage insoweit als zurückgezahlt – und die persönliche Haftung lebt wieder auf, begrenzt auf die Höhe der Haftsumme. Genau das ist bei diesem Fonds relevant: Die Ausschüttungen der ersten Jahre waren keine Gewinne, sondern zum großen Teil eine Rückzahlung des eingezahlten Kapitals. Im Insolvenzfall macht der Insolvenzverwalter diese wiederaufgelebte Haftung nach § 171 Abs. 2 HGB für alle Gläubiger geltend und fordert die erhaltenen Ausschüttungen zurück.

Für die Anleger bedeutet das konkret: Wer Ausschüttungen erhalten hat, muss damit rechnen, dass der Insolvenzverwalter diese zurückverlangt, jedoch höchstens bis zur Höhe der Haftsumme von zehn Prozent der Pflichteinlage.

Können Anleger im Insolvenzverfahren Forderungen anmelden?

Viele Betroffene fragen sich, ob sie ihr eingezahltes Geld im Insolvenzverfahren einfach als Forderung anmelden können. Die Antwort lautet: Als Gesellschafter des Fonds können sie das nicht. Wer sich an einem geschlossenen Fonds beteiligt, wird nicht Gläubiger der Gesellschaft, sondern Mitunternehmer und trägt das unternehmerische Risiko mit. Im Insolvenzverfahren werden zuerst alle Gläubiger bedient, zum Beispiel Banken und Lieferanten. Die Anleger stehen ganz am Ende dieser Reihe und erhalten nur dann eine Auszahlung, wenn im Anschluss noch Geld vorhanden ist. Das ist in der Praxis so gut wie nie der Fall.

Daran ändert auch nichts die Tatsache, dass viele Anleger seinerzeit falsch oder unvollständig beraten wurden. Man könnte meinen, wer getäuscht wurde, dürfe seine Beteiligung rückgängig machen und das eingezahlte Geld zurückfordern. Recht und Rechtsprechung sehen das jedoch anders: Eine einmal vollzogene Beteiligung wird für die Vergangenheit als wirksam behandelt – Juristen sprechen in diesem Zusammenhang vom Grundsatz der fehlerhaften Gesellschaft. Anleger:innen können ihre Beteiligung nur für die Zukunft beenden. Ihr Anspruch richtet sich somit nicht primär gegen die Insolvenzmasse, sondern reiht sich hinter alle anderen Ansprüche ein.

Für die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen kommt es darauf nicht an. Denn die eigentlich werthaltigen Ansprüche richten sich nicht gegen den insolventen Fonds, sondern gegen Dritte.

Der aussichtsreiche Weg bleibt der Schadensersatz

Es ist wichtig, Insolvenzverfahren und Schadenersatzansprüche voneinander zu unterscheiden. Die Insolvenz betrifft die Fondsgesellschaft selbst. Die Ansprüche der Anleger richten sich jedoch nicht gegen die Fondsgesellschaft, sondern gegen diejenigen, die für Fehler im Prospekt oder bei der Beratung und Vermittlung einzustehen haben. Diese Ansprüche bestehen unabhängig von der Insolvenz fort.

Mögliche Anspruchsgegner sind Prospektverantwortliche, Gründungs- und Treuhandgesellschafter, Initiatoren sowie beratende Vermittler und deren Haftpflichtversicherungen. Bereits ein einziger Beratungs- oder Prospektfehler kann eine vollständige Rückabwicklung der Beteiligung zur Folge haben. Insbesondere bestehen Ansatzpunkte bei der unzureichenden Aufklärung über die zahlreichen personellen und kapitalmäßigen Verflechtungen im Luana-Umfeld, die nicht nachvollziehbaren Renditeprognosen, die hohen Weichkosten von rund 18 Prozent und die Tatsache, dass Ausschüttungen keine Gewinne, sondern teilweise Einlagenrückzahlungen darstellen.

Ein wesentlicher Vorteil ist, dass die Vermittlung über Finanzanlagevermittler erfolgte, die seit dem 1. Januar 2013 einer Versicherungspflicht unterliegen. Ist ein Vermittler selbst insolvent, besteht ein direkter Anspruch gegen dessen Haftpflichtversicherung. Der wirtschaftliche Wert der Schadensersatzansprüche hängt somit nicht von der Insolvenzmasse des Fonds ab.

Achtung Verjährung

Die absolute Verjährung tritt zehn Jahre nach dem Beitritt zur Fondsgesellschaft ein. Der Prospekt wurde im März 2018 aufgelegt und die Anteile ab April 2018 vertrieben. Die absolute Verjährungsfrist beginnt daher – je nach Beitrittszeitpunkt – im Laufe des Jahres 2028 auszulaufen. Wer seine Ansprüche prüfen und durchsetzen möchte, sollte deshalb nicht bis zum letzten Moment warten.

Zu beachten ist außerdem die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist. Sie beginnt für jeden Aufklärungs- oder Beratungsfehler gesondert, sobald der Anleger von dem jeweiligen Umstand Kenntnis erlangt hat oder grob fahrlässig keine Kenntnis erlangt hat. Das bloße Scheitern des Fondskonzepts löst diese Kenntnis noch nicht aus, da jede Pflichtverletzung verjährungsrechtlich eigenständig zu beurteilen ist.

Kein Einzelfall: Weitere Kapitalanlagen der Luana-Gruppe in der Krise

Der Fall LCF Blockheizkraftwerke Deutschland 4 steht nicht für sich allein. Auch weitere Kapitalanlagen aus dem Umfeld der Luana-Gruppe entwickeln sich problematisch:

  1. Beim geschlossenen Fonds LCF Blockheizkraftwerke Deutschland 3 GmbH & Co.KG hat das Amtsgericht Schwarzenbek das Insolvenzverfahren am 17.07.2026 eröffnet (Az. 1 IN 97/26). Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Vanja Alexander Kovacev. Anleger:innen sollten beachten, dass nach unserer Einschätzung Schadensersatzansprüche bezüglich LCF Blockheizkraftwerke 3 inzwischen ganz überwiegend verjährt sind.
  2. Das Amtsgericht Schwarzenbek hat am 19.05.2026 das vorläufige Insolvenzverfahren über das Vermögen der Luana Energieversorgung Deutschland GmbH (Az. 1 IN 85/26) eröffnet. Die Luana Energieversorgung Deutschland GmbH ist Emittentin der Kapitalanlagen „Blockheizkraftwerke Deutschland 5”, „Blockheizkraftwerke Deutschland 7” und „Energieversorgung Deutschland”. Da es sich um Nachrangdarlehen handelt, werden die Anleger im Insolvenzfall erst nach allen übrigen Gläubigern bedient und müssen im schlechtesten Fall mit einem Totalverlust rechnen. Anlegerinnen und Anleger dieser Produkte sollten ihre Ansprüche ebenfalls prüfen lassen. Die Einzelheiten haben wir in einem gesonderten Beitrag zusammengestellt: Zahlungsverzug bei LCF Blockheizkraftwerke Deutschland 5 und 7 und Energieversorgung Deutschland.

Kostenfreie Ersteinschätzung für Betroffene

Werden Anleger:innen nicht ausreichend über Risiken aufgeklärt, können sie mögliche Schadensersatzansprüche und weitere rechtliche Möglichkeiten prüfen lassen. Als auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei helfen wir Betroffenen, ihre Vermögenswerte zu sichern und finanzielle Schäden zu minimieren. Nutzen Sie das unser Online-Formular für die kostenlose Prüfung Ihrer individuellen Ansprüche.

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Melanie Poch

Autorin

Melanie Poch, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Anwaltskanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann