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LG Leipzig: Schadensersatz für UDI-„Festzins“-Nachrangdarlehen

Veröffentlicht von Marco Albrecht am 05. Januar 2026
Aktualisiert am 19. Januar 2026
Justitia als Statue auf Bücherstapel

In einem von unserer Kanzlei vertretenen Fall hat das Landgericht Leipzig eine für Anleger wichtige Leitlinie bestätigt: Wer UDI „Festzins“-Produkte als qualifizierte Nachrangdarlehen vertreibt, muss die damit verbundenen Risiken so erklären, dass auch durchschnittliche Kleinanleger den unternehmerischen Charakter und das erhöhte Ausfall- bis Totalverlustrisiko realistisch erfassen können. Gelingt dies nicht, können Schadensersatzansprüche gegen die Vertriebsseite und die prospektverantwortlichen Personen bestehen.  Im konkreten Fall erhält ein Anleger Schadensersatz im Zusammenhang mit den UDI-Nachrangdarlehen „FESTZINS VIII” und „FESTZINS IX” (Urteil vom 10.12.2025, Az. 09 O 1129/24, noch nicht rechtskräftig).

Worum ging es im Fall?

Unser Mandant hatte verschiedene UDI-Kapitalanlagen gezeichnet, darunter UDI Energie FESTZINS VIII und UDI Energie FESTZINS IX über jeweils 5.000 Euro. Die Zeichnungen erfolgten im Jahr 2015, später folgten weitere Zeichnungen (unter anderem FESTZINS 12 und FESTZINS 14). Er erhielt zunächst einige Ausschüttungen. Im Jahr 2021 ordnete die BaFin aufgrund eines ohne Erlaubnis betriebenen Einlagengeschäfts Maßnahmen an. Anschließend wurden zahlreiche Insolvenzverfahren eröffnet. Unser Mandant verlangt Schadensersatz wegen angeblich fehlerhafter oder unvollständiger Prospekt- und Risikodarstellungen sowie wegen des Vorwurfs eines unerlaubten Einlagengeschäfts.

Erfolg für FESTZINS VIII und IX

Das Landgericht Leipzig gab der Klage teilweise statt. Die UDI GmbH und der ehemalige Geschäftsführer Georg Hetz wurden als Gesamtschuldner verurteilt, an den geschädigten Anleger 4.097,83 Euro sowie 4.429,50 Euro zu zahlen, jeweils zzgl. Zinsen. Die Verurteilung erfolgte Zug-um-Zug gegen Abtretung der Rechte aus den beiden Nachrangdarlehen FESTZINS VIII und FESTZINS IX. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

Warum hafteten Vertrieb und Prospektverantwortlicher?

Das Gericht stützte die Haftung für VIII und IX maßgeblich auf zwei Säulen:

  1. Pflichtverletzung im Anlagevermittlungsverhältnis (§ 280 Abs. 1 BGB): Das Gericht sah zwischen Kläger und der UDI GmbH einen Anlagevermittlungsvertrag (Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen), da der Kläger gerade deshalb Kontakt aufgenommen hatte, weil die Produkte im Alleinvertrieb angeboten wurden. Ein Vermittler muss das Anlagekonzept zumindest plausibilisieren und über wesentliche Eigenschaften und Risiken vollständig, richtig und verständlich informieren.
  2. Prospekthaftung im engeren Sinne/Prospektverantwortung: Das LG ist der Auffassung, dass der ehemalige Geschäftsführer als Prospektverantwortlicher haftet, unter anderem, weil er die Prospekte persönlich unterzeichnet hat und in den Prospekten als maßgeblicher Gestalter des Angebots dargestellt wird.

Prospekt muss Risiken klar und widerspruchsfrei offenlegen

Entscheidend war: Die Prospekte zu FESTZINS VIII und IX vermittelten nach Gesamtwürdigung kein klares, widerspruchsfreies und verständliches Bild der qualifizierten Nachrangigkeit. Anleger konnten den Beteiligungs- bzw. Unternehmercharakter und die gegenüber einem „normalen“ Darlehen gesteigerten Ausfallrisiken nicht nachvollziehbar erkennen. Zudem wurde das Totalverlustrisiko eher verharmlosend dargestellt. Dabei verweist das LG Leipzig ausdrücklich auf die bereits kritische Rechtsprechung des OLG Dresden zu vergleichbaren UDI-Nachrangdarlehen und betont mögliche Zusatzrisiken einer „doppelstöckigen Nachrangigkeit“, wenn Anlegergelder ihrerseits als (qualifizierte) Nachrangdarlehen an Projektgesellschaften weitergereicht werden.

Was bedeutet das Urteil für Anleger?

Das Urteil zeigt, dass bei vermeintlichen „Festzins“-Versprechen zu prüfen ist, ob das Produkt tatsächlich wirtschaftlich eher einer unternehmerischen Beteiligung nahekommt und ob diese Realität transparent kommuniziert wurde.

Unsere Kanzlei unterstützt geschädigte Anleger bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche. Wir haben bereits zahlreiche Verfahren in diesem Bereich begleitet und viele Urteile erstritten. Nutzen Sie für eine kostenlose Prüfung Ihrer Möglichkeiten bitte unseren Online-Fragebogen. Über das Ergebnis informieren wir Sie anschließend schriftlich. Sollten Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, übernehmen wir zur Klärung der Kostenfrage auch die Deckungsanfrage.

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Für weitere Fragen stehen wir Ihnen auch gerne telefonisch unter 0711 9308110 oder über unser Kontaktformular zur Verfügung.

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