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Medico Fonds 45 – Urteil für geschädigten Anleger

Veröffentlicht von Marco Albrecht am 30. Dezember 2013

Waage-Justitia

Mit Urteil vom 13.12.2013 hat das Landgericht Ingolstadt die Bonnfinanz AG erneut zu Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Medico Fonds 45 verurteilt. Das Gericht verpflichtete die Bonnfinanz AG zur Zahlung von knapp 50.000 € sowie zur Freistellung hinsichtlich des für die Beteiligung aufgenommenen und noch bestehenden Restdarlehens.

Weiteres Urteil für geschädigten Medico Fonds Anleger: Sachverhalt und Entscheidung

Der Kläger erwarb im Jahr 2001 Anteile an dem geschlossenen Immobilienfonds Medico Fonds 45 in Höhe von 200.000 DM. Der Zeichnung war eine Beratung durch einen Mitarbeiter der Bonnfinanz AG vorausgegangen. Im Rahmen dieser Beratung wurde der Medico Fonds 45 als vorteilhaft und lukrativ für den Kläger dargestellt und ihm darüber hinaus zu einer vollständigen Fremdfinanzierung geraten. Eine ordnungsgemäße Aufklärung über die mit der Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Kommanditbeteiligung verbundenen Risiken erfolgte aus Sicht des Klägers jedoch nicht, weshalb er den Klageweg beschritt. Insbesondere sei der Kläger nicht über die einem geschlossenen Immobilienfonds immanenten spezifischen Risiken wie die eingeschränkte Fungibilität, die fehlende Altersvorsorgeeignung und das bestehende Totalverlustrisiko etc. aufgeklärt worden.

Das Gericht hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung die beteiligten Zeugen einschließlich des damaligen Beraters vernommen und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass zwischen den Parteien zum einen ein Beratungsvertrag zustande gekommen ist und der Kläger im Rahmen dieses Vertrages nicht anleger- und anlagegerecht beraten und aufgeklärt worden ist. Im Einzelnen führt es aus, dass dem Kläger die Beteiligung an dem Medico Fonds Nr. 45 als sichere und zur Altersvorsorge geeignete Kapitalanlage dargestellt und empfohlen worden sei. Vor dem Hintergrund der Anlageziele des Klägers, der vollständigen Fremdfinanzierung und der Risiken der Beteiligung lag nach Überzeugung des Gerichts eine fehlerhafte Anlageberatung vor; Ansprüche seien nicht verjährt. Insbesondere sei der Kläger nicht verpflichtet gewesen, den Emissionsprospekt nachträglich zu studieren.

Folgerichtig wurde die Bonnfinanz AG zur vollständigen Rückabwicklung der Beteiligung und zur Freistellung von dem noch bestehenden Restdarlehen verurteilt. Steuervorteile wurden entsprechend der Rechtsprechung des BGH bei der Schadensberechnung nicht in Abzug gebracht.

Medico Fonds 45: Fazit zum Urteil

Dieses Urteil stärkt die Rechte der Anleger und zeigt wieder einmal dass auch jenseits der Geltendmachung von Prospektfehlern stets der Vorrang des gesprochenen Wortes gilt. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Bonnfinanz AG hat die Möglichkeit innerhalb eines Monats gegen dieses Urteil Berufung beim Oberlandesgericht München einzulegen.