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Medico Fonds Nr. 39: Kanzlei Hänssler und Häcker-Hollmann erstreitet zwei obsiegende Urteile für geschädigte Anleger

Veröffentlicht von Marco Albrecht am 21. Juni 2013

Mit Datum vom 06.06.2013 hat das Landgericht Waldshut-Tiengen die Bonnfinanz AG zu Schadensersatz in Höhe von gut 11.500 € wegen fehlerhafter Anlageberatung in Bezug auf eine Beteiligung am Medico 39 verurteilt. In einem weiteren Urteil vom 06.06.2013 wurde die Bonnfinanz AG durch das Landgericht Augsburg ebenfalls wegen nachgewiesener fehlerhafter Anlageberatung zu einem Medico 39 zu einer Schadensersatzsumme in Höhe von rund 20.500 € verurteilt.

Die Sachverhalte der Entscheidungen

Den Zeichnungen der beiden Medico Fonds Beteiligungen ging jeweils eine  Beratung und Empfehlung eines Mitarbeiters der Bonnfinanz AG voraus in dessen Folge die Beteiligungen in Höhe von 40.000 DM respektive 30.000 DM zzgl. 5%igem Agio gezeichnet wurden. Eine der beiden Medico Fonds Beteiligungen ist zudem fremdfinanziert worden. Aufgrund der Darstellungen der jeweiligen Berater durften die Kläger davon ausgehen dass sich die Beteiligungen an dem Medico 39 für ihre jeweiligen Anlageziele eigne und sie daher eine passende Investition tätigen würden.

Die Entscheidungen des Gerichts

Das Gericht sah es jeweils als erwiesen an, dass die jeweiligen Berater die Anleger nicht ordnungsgemäß über die bestehenden Risken aufgeklärt haben, die bei einer unternehmerischen Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds bestehen.

Das Landgericht Waldshut-Tiengen ging bei seiner Entscheidung vom Zustandekommen eines Anlageberatungsvertrages aus und entschied dass der Kläger in Bezug auf das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung nicht anlage- und anlegergerecht aufgeklärt wurde.

Auch das Landgericht Augsburg ging in seiner Entscheidung vom Zustandekommen eines Anlageberatungsvertrages aus. Der dortige Kläger wurde nach der Überzeugung des Gerichtes nicht ordnungsgemäß über die eingeschränkte Fungibilität informiert und damit ebenfalls nicht anlage- und anlegergerecht beraten.

Wertung

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die praktisch fehlende Aussicht eine KG-Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds zu angemessenen Konditionen verkaufen zu können ein Umstand, der für die Anlageentscheidung des Anlegers grundsätzlich von erheblicher Bedeutung ist. Auch über das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung muss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ordnungsgemäß aufgeklärt werden.

Die in Frage stehende Verjährung der geltend gemachten Ansprüche wurde durch beide Gerichte zutreffend verneint. Ebenso wurde die negative Anrechnung von seinerzeit erlangten Steuervorteilen auf den Schaden abgelehnt. Beide Urteile sind noch nicht rechtskräftig.