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Nachrangdarlehen UDI Energie Festzins IV – Geschäftsführer der UDI-Gruppe haften für Prospektfehler

Veröffentlicht von Marco Albrecht am 22. Oktober 2024

Entscheidung-Richterhammer

Das Landgericht Leipzig hat in einem von unserer Kanzlei geführten Verfahren entschieden, dass zwei ehemalige Geschäftsführer der UDI Energie Festzins IV GmbH & Co. KG für Schäden haften, die Anlegern durch unzureichende und irreführende Prospektangaben entstanden sind (Urteil vom 16.10.2024, Az. 09 O 835/23). Stand Januar 2025: Das Urteil ist rechtskräftig.

Fehlgeschlagene Kapitalanlage und Insolvenz der UDI-Gruppe

Unser Mandant hatte im Jahr 2012 6.000,- Euro in ein Nachrangdarlehen der UDI Energie FESTZINS IV GmbH & Co. KG investiert. Beworben wurde die Anlage mit einem Prospekt, der das Finanzprodukt als sichere und renditestarke Investition in erneuerbare Energien darstellte. Tatsächlich handelte es sich jedoch um ein hochriskantes Finanzprodukt, das die Anlegerinnen und Anleger im Insolvenzfall wirtschaftlich nachrangig gegenüber allen anderen Gläubigern stellte. Im Jahr 2020 stellte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) fest, dass die UDI-Gruppe unerlaubte Einlagengeschäfte betrieben hatte. Es kam zur Insolvenz der Gesellschaft, wodurch unser Mandant hohe Verluste erlitt. Er nahm die ehemaligen Geschäftsführer der Gesellschaft, Georg Hetz und Harald Felker, auf Schadensersatz in Anspruch.

Nachrangdarlehen UDI Energie Festzins IV: Geschäftsführer haften persönlich

Das Gericht stellte fest, dass der Verkaufsprospekt der UDI erhebliche Mängel aufwies. Insbesondere wurden die Risiken eines qualifizierten Nachrangdarlehens, wie der Totalverlust des eingesetzten Kapitals, verharmlost. Die Darstellung suggerierte eine sichere Anlage. Begriffe wie „Darlehen“ statt „Nachrangdarlehen“ wurden verwendet, um das Risiko zu verschleiern. Auch die Mittelverwendung sei nicht transparent dargestellt worden. Für die fehlerhaften Angaben hafteten die Beklagten als Prospektverantwortliche. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Beklagten den Prospekt unterzeichnet und maßgeblich beeinflusst hatten. Die fehlerhaften Prospektangaben stellten eine Aufklärungspflichtverletzung gegenüber den Anlegern dar, die einen Schadensersatzanspruch auslöse.

Das Landgericht Leipzig hat die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 4.641,67 Euro nebst Zinsen verurteilt. Dies entspricht dem Anlagebetrag abzüglich der erhaltenen Zahlungen. Darüber hinaus haben sie einen weiteren Betrag in Höhe von 1.267,67 Euro als entgangenen Gewinn Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche des Klägers aus der Kapitalanlage zu zahlen.

Kostenfreie Ersteinschätzung für geschädigte Anleger

Das Urteil bestätigt, dass Verantwortliche für fehlerhafte Kapitalmarktprospekte haftbar gemacht werden können. Wir unterstützen Betroffene dabei, mögliche Ansprüche durchzusetzen. Für eine kostenlose Prüfung Ihrer Möglichkeiten können Sie unseren Fragebogen online ausfüllen. Sie erhalten ein schriftliches Prüfungsergebnis für Ihren Fall. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, übernehmen wir auch die Deckungsanfrage zur Klärung der Kostenfrage.

Online-Formular

Bei weiteren Fragen zur UDI-Insolvenz sind wir auch gerne telefonisch unter 0711 9308110 oder über unser Kontaktformular zu erreichen.