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OLG Dresden: UDI- Geschäftsführer haftet für unerlaubtes Einlagengeschäft

Veröffentlicht von Marco Albrecht am 20. März 2026
Aktualisiert am 23. März 2026
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In einem weiteren von unserer Kanzlei geführten Verfahren rund um die insolvente UDI-Gruppe hat das Oberlandesgericht Dresden zugunsten eines geschädigten Anlegers entschieden. Es verurteilte den Geschäftsführer der Anlagegesellschaft zur Zahlung von Schadensersatz im Zusammenhang mit UDI Energie Festzins 14 (Urteil vom 19.03.2026, Az. 8 U 792/24). Update: Das Urteil ist rechtskräftig.

Hintergrund zum Verfahren

Unser Mandant hatte in den Jahren 2011 und 2018 zwei Nachrangdarlehen bei Gesellschaften der UDI-Gruppe gezeichnet. Eines davon über 5.000 Euro bei der UDI Energie Festzins 14 UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG . Die UDI-Gruppe vermarktete ihre Kapitalanlagen unter Bezeichnungen wie „Festzins” an Kleinanleger und warb mit Renditen zwischen 4 und 6,5 % jährlich. Ab 2021 schritt die BaFin gegen mehrere UDI-Gesellschaften ein, ordnete die Abwicklung der Darlehensverträge an. Für zahlreiche UDI-Gesellschaften wurden Insolvenzverfahren eröffnet.

Schadensersatz für UDI-Anleger: Geschäftsführer haftet für unerlaubtes Einlagengeschäft

Das OLG Dresden verurteilte den ehemaligen Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft der UDI Festzins 14, Stefan Keller, dazu, 4.653,89 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Die Zahlung hat Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem Nachrangdarlehensvertrag zu erfolgen. Der Betrag entspricht dem eingezahlten Kapital abzüglich der erhaltenen Zinszahlungen.

Die Ansprüche gegen die zwei weiteren ehemaligen Geschäftsführer der älteren UDI-Geldanlage waren zum Zeitpunkt der Klageerhebung verjährt.

Unwirksame Nachrangklausel = erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft

Der Kern des Urteils ist die Feststellung, dass die Nachrangklausel im Darlehensvertrag der UDI Festzins 14 unwirksam ist, da sie die Transparenzanforderungen des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht erfüllt. Ein durchschnittlicher Kleinanleger konnte anhand der Vertrags- und Prospektunterlagen nicht hinreichend erkennen,

  • was ein „qualifizierter Rangrücktritt” bedeutet (der Begriff wird zwar verwendet, aber nicht erläutert).
  • unter welchen Voraussetzungen Zins- und Tilgungszahlungen ausgesetzt werden. Die sogenannte vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre war intransparent formuliert. Die Klausel sprach nur davon, dass Zahlungen ausgesetzt werden, „solange und soweit” sie einen Insolvenzgrund herbeiführen würden, ohne die maßgeblichen Insolvenzgründe (§§ 17–19 InsO) zu benennen oder zu erläutern.
  • dass die Nachrangigkeit schon vor einer Insolvenz greift und zu einem dauerhaften Ausfall von Zinsen und Rückzahlung führen kann.

Da die unwirksame Klausel die unbedingte Rückzahlbarkeit nicht rechtswirksam ausschließen konnte, betrieb die UDI Festzins 14 ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft, für das sie keine BaFin-Erlaubnis hatte.

Fahrlässige Schutzgesetzverletzung – kein unvermeidbarer Verbotsirrtum

Nach Auffassung des Gerichts handelte der ehemalige Geschäftsführer zumindest fahrlässig und kann sich nicht auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen. Dabei stellte das Gericht klar:

  • Im Oktober 2018 war die Rechtslage zur Transparenz qualifizierter Nachrangklauseln noch nicht höchstrichterlich abschließend geklärt. Jedoch bestand gerade deshalb eine Erkundigungspflicht des Geschäftsführers.
  • Eine Erlaubnisanfrage nach § 4 KWG bei der BaFin, die das einfachste und naheliegendste Mittel zur Klärung gewesen wäre, wurde bewusst nicht gestellt.
  • Das Billigungsverfahren nach dem VermAnlG erstreckt sich nicht auf die Erlaubnisfrage nach dem KWG. Die BaFin hat dies in amtlichen Auskünften ausdrücklich bestätigt und klargestellt, dass sie bei einer hypothetischen Erlaubnisanfrage im Jahr 2018 kein Negativtestat erteilt hätte.
  • Ein Gutachten aus dem Jahr 2015 war unvollständig und befasste sich nicht mit den maßgeblichen AGB-rechtlichen Transparenzanforderungen.

Bedeutung des Urteils für geschädigte Anleger

Das Urteil setzt die umfangreiche Rechtsprechung des OLG Dresden zu UDI-Schadensersatzklagen fort. Es bestätigt: Geschäftsführer von Anlagegesellschaften, die qualifizierte Nachrangdarlehen ohne ausreichend transparente Klauseln und ohne BaFin-Erlaubnis eingeworben haben, können persönlich auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.

Für betroffene Anleger gilt: Die absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren beginnt ab dem Zeitpunkt der Zeichnung zu laufen. Wer Nachrangdarlehen bei UDI-Gesellschaften gezeichnet hat, sollte daher unverzüglich prüfen lassen, ob seine Ansprüche noch durchsetzbar sind.

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