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OLG Düsseldorf: DKV muss PKV-Beitragserhöhungen erstatten
In einem von unserer Kanzlei vertretenen Fall hat das Oberlandesgericht Düsseldorf die DKV Deutsche Krankenversicherung AG zur Rückzahlung von unwirksamen PKV-Beitragserhöhungen in Höhe von mehr als 3.100 Euro nebst Zinsen verurteilt (Urteil vom 10.03.2026, Az. I-13 U 29/25, noch nicht rechtskräftig).
In Zeiten stetig steigender Versicherungsbeiträge wächst bei vielen Betroffenen der Eindruck, dass Anpassungen kaum überprüfbar sind. Das OLG Düsseldorf hat nun erneut klargestellt, dass private Krankenversicherer den gesetzlichen Transparenzanforderungen unterliegen und Verstöße hiergegen zur Unwirksamkeit von Beitragserhöhungen führen können.
Worum ging es in dem Verfahren?
Unser Mandant ist seit vielen Jahren in verschiedenen Tarifen bei der DKV privat kranken- und pflegeversichert. Der Versicherer hat die Versicherungsbeiträge mehrfach erhöht und die Beitragsanpassungen damit begründet, dass er die Tarife aufgeschlüsselt und auf eine entsprechende Erläuterung in den beigefügten Informationsblättern verwiesen hat. Unser Mandant hielt einzelne Prämienanpassungen für unwirksam und verlangte unter anderem die Rückzahlung zu viel gezahlter Beiträge sowie die Herausgabe der daraus gezogenen Nutzungen.
In erster Instanz hatte das Landgericht Mönchengladbach die Klage noch abgewiesen. In der Berufungsinstanz erhielt der Kläger jedoch teilweise Recht. Das Oberlandesgericht Düsseldorf überprüfte die einzelnen Anpassungsschreiben und kam zu dem Ergebnis, dass bestimmte Beitragserhöhungen unwirksam waren.
Welche Beitragserhöhungen waren unwirksam?
Das Gericht erklärte die Beitragsanpassung im Tarif „BestMed Komfort BMK/3” in Höhe von 79,99 Euro für den Zeitraum vom 1. April 2018 bis zum 31. März 2024 sowie die Anpassung im Tarif „KM” in Höhe von 1,47 Euro für den Zeitraum vom 1. April 2019 bis zum 31. März 2023 für unwirksam.
Das OLG Düsseldorf verurteilte die DKV daher, an den Kläger 3.159,30 Euro nebst Zinsen zurückzuzahlen. Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass dem Kläger auch ein Anspruch auf Herausgabe der Nutzungen zusteht, die der Versicherer aus den zu Unrecht vereinnahmten Mehrbeträgen erzielt hat.
Warum scheiterte die Versicherung?
Zentraler Punkt der Entscheidung sind die gesetzlichen Anforderungen an die Begründung von Beitragserhöhungen. Gemäß § 203 Abs. 5 VVG muss der Versicherer dem Versicherungsnehmer die maßgeblichen Gründe für die Prämienanpassung mitteilen. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es, dem Versicherten eine echte Nachvollziehbarkeit zu ermöglichen.
Genau daran fehlte es nach Auffassung des OLG Düsseldorf in mehreren Anpassungsschreiben. Zwar hatte die DKV verschiedene mögliche Ursachen genannt, etwa gestiegene Leistungsausgaben, eine veränderte Lebenserwartung oder die anhaltende Niedrigzinsphase, doch blieb offen, welcher dieser Faktoren die jeweilige Beitragserhöhung im konkreten Tarif tatsächlich ausgelöst hatte. Nach Ansicht des Gerichts blieb jedoch offen, welcher dieser Faktoren die jeweilige Beitragserhöhung im konkreten Tarif tatsächlich ausgelöst hatte.
Damit waren die Schreiben zu ungenau. Es reicht nämlich nicht aus, mehrere denkbare Ursachen allgemein aufzulisten. Vielmehr muss für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar sein, welche konkrete Rechnungsgrundlage für die Prämienanpassung ausschlaggebend war.
Was bedeutet das Urteil für Verbraucher?
Beitragserhöhungen müssen nicht widerspruchslos hingenommen werden. Insbesondere dann, wenn das Erhöhungsschreiben sehr allgemein gehalten ist und keine klare Aussage darüber trifft, welche konkrete Grundlage die Anpassung ausgelöst hat, kann eine rechtliche Überprüfung sinnvoll sein.
Unter Umständen haben Betroffene Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Beiträge. Hinzu kommen gegebenenfalls Zinsen und Ansprüche auf Herausgabe gezogener Nutzungen. Gerade bei langjährigen Versicherungsverhältnissen können sich so erhebliche Beträge ergeben.
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