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Private Krankenversicherung: Landgericht Mainz erklärt DKV-Beitragserhöhungen für unwirksam und spricht Rückzahlung zu
Das Landgericht Mainz hat drei Beitragserhöhungen der DKV Deutsche Krankenversicherung AG in einem privaten Krankenversicherungstarif für unwirksam erklärt (Urteil vom 04.08.2026, Az. 4 O 223/22, noch nicht rechtskräftig). Die DKV muss einer Versicherungsnehmerin 3.463,98 Euro zu viel gezahlter Beiträge sowie die daraus gezogenen Nutzungen zurückzahlen. Die Versicherungsnehmerin wurde durch die Kanzlei AKH-H vertreten.
Worum ging es in dem Verfahren?
Unsere Mandantin hat bei der DKV eine private Krankheitskostenversicherung abgeschlossen. Über die Jahre hat die DKV mehrere Beitragsanpassungen, also Neufestsetzungen der monatlichen Prämie, vorgenommen. Die Versicherungsnehmerin hielt die Erhöhungen für unwirksam und forderte die zu viel gezahlten Beiträge zurück. Rechtsgrundlage ist der Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB: Wer ohne Rechtsgrund zahlt, kann das Geld zurückverlangen.
Warum waren die Beitragserhöhungen formell unwirksam?
Grund ist die unzureichende Begründung. In den Erhöhungsschreiben war nicht erkennbar, welche Rechnungsgrundlage sich verändert hatte. Gemäß § 203 Abs. 5 VVG wird eine Beitragserhöhung erst wirksam, wenn der Versicherer die maßgeblichen Gründe mitteilt. Maßgeblich ist die Rechnungsgrundlage – also entweder die Versicherungsleistungen (die Krankheitskosten) oder die Sterbewahrscheinlichkeiten –, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Erhöhung ausgelöst hat.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dazu mit Urteilen vom 16.12.2020 (Az. IV ZR 294/19 und IV ZR 314/19) entschieden, dass eine allgemein gehaltene, formelhafte Begründung nicht genügt. Die versicherte Person muss der Mitteilung entnehmen können, dass in ihrem Tarif eine Veränderung der maßgeblichen Rechnungsgrundlage die Erhöhung ausgelöst hat.
Diesen Maßstab legte das Landgericht Mainz an. Für die Erhöhungen zum 01.04.2014, 01.04.2016 und 01.04.2017 im Tarif Vollmed M4-BR1 ließ sich den Mitteilungen der DKV nicht entnehmen, welche Rechnungsgrundlage sich verändert hatte und dass ein festgelegter Schwellenwert überschritten war. Diese Erhöhungen waren damit formell unwirksam.
Was bedeutet die nachträgliche „Heilung“?
Mit einem Schreiben vom 21. Januar 2021 teilte die DKV die maßgeblichen Gründe nachträglich mit und benannte die Rechnungsgrundlage „Versicherungsleistungen“. Damit wurden die formellen Fehler geheilt – allerdings nur für die Zukunft. Die Erhöhungen wurden wirksam. Für Versicherungsnehmer:innen bedeutet das: Zurückgefordert werden konnten nur die Beiträge, die bis zum 28.02.2021 auf die fehlerhaften Erhöhungen gezahlt wurden.
Wie hoch fiel die Rückzahlung aus?
Das Gericht verurteilte die DKV zur Rückzahlung von 3.463,98 Euro. Dieser Betrag ergibt sich aus den unwirksamen Erhöhungen, die die Versicherungsnehmerin von Januar 2019 bis Februar 2021 gezahlt hatte. Zusätzlich muss die DKV die Nutzungen herausgeben, die sie aus diesen Beträgen gezogen hat, etwa Zinsvorteile. Die Rückzahlung ist zudem mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Welche Rolle spielt die Verjährung?
Rückforderungsansprüche verjähren. Dabei gelten zwei Fristen nebeneinander: die kenntnisabhängige Dreijahresfrist (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB), die mit dem Ende des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entsteht und in dem Sie von den maßgeblichen Umständen Kenntnis erlangen, sowie die absolute Zehnjahresfrist (§ 199 Abs. 4 BGB), die unabhängig von Ihrer Kenntnis läuft.
In dem entschiedenen Fall waren die Zahlungen aus dem Jahr 2019 noch nicht verjährt, da die im Jahr 2022 erhobene Klage die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt hatte. Entscheidend ist: Je früher Sie Ihre Beiträge prüfen lassen, desto mehr lässt sich zurückholen, denn mit jedem Jahr können ältere Ansprüche verjähren.
Was bedeutet das Urteil für privat Versicherte?
Das Urteil reiht sich in die gefestigte Rechtsprechung ein, nach der unzureichend begründete Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung unwirksam sind. Viele Beitragsanpassungen der vergangenen Jahre sind somit angreifbar. Zugleich zeigt dieser Fall, dass es auf den jeweiligen Tarif und die konkrete Mitteilung ankommt und dass Versicherer nachträglich Fehler beheben können. Eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls ist deshalb entscheidend.
Wie Sie unwirksame Erhöhungen erkennen und zurückfordern können, erläutern wir ausführlich auf unserer Schwerpunktseite PKV-Beitragserhöhung zurückfordern. Vergleichbare Entscheidungen finden Sie in unseren Beiträgen zu unseren Erfolgen im Versicherungsrecht.
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