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Widerspruch Lebensversicherung: 7.000 Euro im gerichtlichen Vergleich mit der R+V
Vor dem Landgericht Aschaffenburg haben wir für unseren Mandanten einen gerichtlichen Vergleich erzielt, durch den sich die R+V Lebensversicherung AG zur Zahlung von 7.000 Euro verpflichtet und der Vertrag beendet wird (Az. 63 O 124/25). Der Fall zeigt beispielhaft, worauf es beim Widerspruch gegen ältere Lebens- und Rentenversicherungen unter anderem ankommen kann: nämlich der Nachweis über den Zugang der Vertragsunterlagen.
Widerspruch Lebensversicherung: Darum ging es im Fall
Unser Mandant hatte den Versicherungsvertrag vor Jahren bei einer Raiffeisenbank abgeschlossen. Ziel war die Absicherung seiner Altersvorsorge und der Versorgung seiner Kinder. Mit den Jahren stellte sich für ihn jedoch zunehmend die Frage, worin der eigentliche Versicherungsschutz dieses Vertrags überhaupt lag. Über wesentliche Punkte, etwa dass der Vertrag nicht ordentlich kündbar war und die eingezahlten Beiträge im Todesfall verloren gewesen wären, war er seiner Schilderung nach nicht aufgeklärt worden. Erst rund eineinhalb Jahre vor Klageerhebung erfuhr er im Rahmen einer Beratung, dass sich derartige Verträge unter Umständen noch rückabwickeln lassen, wenn die Belehrung über das Lösungsrecht fehlerhaft war.
In der mündlichen Verhandlung konnte sich der Versicherungsnehmer bei der Frage, welche Unterlagen er seinerzeit erhalten hatte, nur noch an den Versicherungsschein erinnern, der ihm nach der Antragstellung auf dem Postweg zugegangen war. Welche weiteren Dokumente – insbesondere die Versicherungsbedingungen, die Verbraucherinformation und eine Belehrung über sein Widerspruchrecht – ihm zugesandt worden waren, ließ sich nicht mehr feststellen.
Das Widerspruchsrecht bei Lebensversicherungen – rechtlicher Hintergrund
Bis Ende 2007 wurden viele Lebens- und Rentenversicherungen nach dem sogenannten Policenmodell abgeschlossen (§ 5a Versicherungsvertragsgesetz in der damals geltenden Fassung – VVG a. F.). Dabei kam der Vertrag nicht sofort zustande. Vielmehr galt er erst dann als geschlossen, wenn der Versicherungsnehmer ihm nicht innerhalb einer bestimmten Frist widersprach. Die Widerspruchsfrist begann jedoch nur zu laufen, wenn der Versicherer dem Kunden alle erforderlichen Unterlagen – Versicherungsschein, Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformation – überlassen hatte und ihn zugleich ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt hatte. Das heißt, die Belehrung musste inhaltlich zutreffend und drucktechnisch deutlich sein.
War die Belehrung fehlerhaft oder unterblieb sie ganz, wurde die Frist nicht in Gang gesetzt. Der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 19.12.2013, C-209/12) und im Anschluss der Bundesgerichtshof (Urteil vom 07.05.2014, IV ZR 76/11) haben klargestellt, dass das Widerspruchsrecht in diesen Fällen fortbesteht – auch noch Jahre nach Vertragsschluss. In der Praxis wird dies als „ewiges Widerspruchsrecht” bezeichnet.
Ist der Widerspruch wirksam, wird der Vertrag rückabgewickelt. Der Versicherer muss dann grundsätzlich alle gezahlten Beiträge zurückerstatten, zuzüglich der hieraus gezogenen Nutzungen und abzüglich des Anteils, der auf den tatsächlich genossenen Todesfallschutz entfällt.
Nachweis über den Zugang der Unterlagen
Wer sich darauf beruft, dass die Widerspruchsfrist abgelaufen sei, muss den Beginn der Frist beweisen. Das ist Aufgabe des Versicherers. Er trägt die Beweislast dafür, dass dem Versicherungsnehmer sämtliche erforderlichen Unterlagen, einschließlich einer ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung, tatsächlich zugegangen sind.
Im vorliegenden Fall konnte sich der Versicherungsnehmer nur noch an den Erhalt des Versicherungsscheins erinnern. Ein unterschriebenes Empfangsbekenntnis, mit dem sich der Zugang der übrigen Dokumente belegen ließe, lag nicht vor. Die R+V hätte deshalb im Prozess den – gerade nach vielen Jahren schwierigen – Nachweis führen müssen, dass unserem Mandanten seinerzeit alle Unterlagen einschließlich der Belehrung zugegangen sind.
Das Ergebnis
Das Landgericht Aschaffenburg hat den Vergleich mit Beschluss vom 20. Juli 2026 festgestellt. Die R+V Lebensversicherung AG zahlt 7.000 Euro, wodurch der Vertrag beendet ist. Die Zahlung erfolgt Zug um Zug gegen Rückgabe des Original-Versicherungsscheins bzw. – falls dieser nicht mehr auffindbar ist – gegen eine entsprechende eidesstattliche Versicherung. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die R+V 68 Prozent und unser Mandant 32 Prozent. Gemessen am Streitwert von rund 10.000 Euro ist dies ein sehr gutes Ergebnis.
Was bedeutet das für Versicherungsnehmer?
In zahlreichen Lebens- und Rentenversicherungen sind fehlerhafte Belehrungen enthalten oder der Versicherer kann den vollständigen Zugang der Unterlagen nicht mehr belegen. Auch bereits gekündigte und ausgezahlte Verträge können betroffen sein. Ob im Einzelfall noch ein Widerspruch oder Widerruf möglich ist, hängt von den konkreten Unterlagen und dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses ab.
Kostenfreie Ersteinschätzung vom Anwalt
Unsere Kanzlei vertritt Versicherungsnehmer bundesweit bei der Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen aus dem Widerspruch gegen Rentenversicherungen und Lebensversicherungen. Als erfahrene Anwaltskanzlei prüfen wir, ob die Belehrung zu Ihrem Versicherungsvertrag Fehler aufweist. Um Ihre Widerspruchsmöglichkeiten unverbindlich einzuschätzen, füllen Sie bitte das Online-Formular aus. Nach Auswertung Ihrer Unterlagen erhalten Sie von uns eine Ersteinschätzung zu den Erfolgsaussichten Ihres Falles. Im Rahmen der kostenfreien Ersteinschätzung kümmern wir uns auch um die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung.
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