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PKV-Beitragserhöhungen der DKV unwirksam: Thüringer Oberlandesgericht spricht rund 3.500 Euro zu

Veröffentlicht von Philipp Niederdellmann am 06. August 2026
Aktualisiert am 26. August 2026
Justitia als Statue auf Bücherstapel

In einem von unserer Kanzlei geführten Verfahren hat das Thüringer Oberlandesgericht mehrere Beitragsanpassungen der DKV Deutsche Krankenversicherung AG für formell unwirksam erklärt und den Versicherer zur Rückzahlung von 3.510,19 Euro nebst Zinsen verurteilt (Urteil vom 05.08.2026, Az. 4 U 94/26). Der Grund dafür war, dass die Begründungsschreiben nicht klar auf einen vorab festgelegten Schwellenwert hinwiesen.

Was hat das Thüringer OLG entschieden?

Das Thüringer Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts Gera zugunsten unseres Mandanten abgeändert. Das Landgericht hatte die Klage bis auf einen Betrag von 30,78 Euro abgewiesen. Das Oberlandesgericht stellte hingegen fest, dass die Beitragsanpassungen im Tarif AZT, in dem die Ehefrau unseres Mandanten versichert war, zum 01.07.2013, zum 01.07.2014 und zum 01.07.2019 jeweils bis zum 28.02.2021 unwirksam waren.

Die DKV wurde verurteilt, 3.510,19 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Zusätzlich muss sie die Nutzungen herausgeben, also die wirtschaftlichen Vorteile, etwa Zinsen, die sie mit dem zu viel gezahlten Geld erwirtschaftet hat. Die Revision hat der Senat nicht zugelassen. Damit ist das Urteil rechtskräftig.

Warum waren die Beitragserhöhungen unwirksam?

Eine private Krankenversicherung darf den Beitrag nur unter engen Voraussetzungen erhöhen. Die Rechtsgrundlage hierfür ist § 203 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Eine solche Beitragsanpassung wird erst wirksam, wenn der Versicherer die maßgeblichen Gründe in einer den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügenden Weise mitteilt. Aus dem Begründungsschreiben muss klar hervorgehen, welche Rechnungsgrundlage – also welche Kalkulationsgröße, etwa die Versicherungsleistungen oder die Sterbewahrscheinlichkeit – sich verändert hat. Vor allem muss erkennbar sein, dass es einen vorab festgelegten Schwellenwert gibt und dass dessen Überschreitung die Erhöhung gerade ausgelöst hat.

Diese Anforderungen erfüllten die Schreiben der DKV aus Mai 2013, Mai 2014 und Mai 2019 nach Auffassung des Senats nicht. Für die Erhöhungen 2013 und 2014 lagen nur nichtssagende Anschreiben vor.

„Formell unwirksam” bedeutet, dass die Erhöhung bereits an der Begründung scheitert – unabhängig davon, ob sie rechnerisch (materiell) berechtigt gewesen wäre. Die materielle Berechtigung hat unser Mandant hier ausdrücklich nicht infrage gestellt.

Heilung ab dem 01.03.2021

Der Versicherer kann die Begründung jedoch nachreichen. In diesem Fall wird die Anpassung ab dem zweiten Monat nach dieser Mitteilung wirksam (§ 203 Abs. 5 VVG). Diese Heilung wirkt jedoch nur für die Zukunft und nicht rückwirkend. In diesem Fall hat die DKV die Gründe mit einem außergerichtlichen Schreiben vom 21.01.2021 nachgereicht. Dadurch wurden die Beitragsanpassungen zum 01.03.2021 wirksam. Für Versicherungsnehmer bedeutet das: Zurückfordern lassen sich nur die Beträge, die bis zum Zeitpunkt der Heilung zu viel gezahlt wurden – im vorliegenden Fall also bis zum 28.02.2021.

Was können Betroffene zurückfordern?

Wenn eine Beitragserhöhung unwirksam ist, wurden die darauf gezahlten Erhöhungsbeträge ohne Rechtsgrund geleistet. Sie können gemäß den Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung zurückgefordert werden. Zurückzugewähren sind zwei Positionen:

  • die zu viel gezahlten Erhöhungsbeträge selbst und
  • die Nutzungen, die der Versicherer daraus gezogen hat. Die Nutzungsherausgabe ist dabei auf den Zeitraum bis zum Beginn der gerichtlichen Verzinsung begrenzt.

Verjährung: Warum Sie nicht zu lange warten sollten

Rückforderungsansprüche wegen unwirksamer Beitragserhöhungen verjähren. Es gelten die folgenden allgemeinen Fristen: die kenntnisabhängige Verjährungsfrist von drei Jahren (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB), die mit dem Ende des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und in dem Sie von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen. Daneben gibt es die absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren (§ 199 Abs. 4 BGB), die unabhängig von der Kenntnis läuft.

Für Versicherungsnehmer bedeutet das: Ältere Beträge können bereits verjährt sein. In dem von uns vertretenen Fall wurden Zahlungsansprüche erst ab dem 01.01.2019 verfolgt.

Ob und ab wann ein Anspruch verjährt ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Je früher Sie Ihre Beitragsanpassungen prüfen lassen, desto besser sichern Sie Ihre Rechte.

Was bedeutet das Urteil für Privatversicherte?

Das Urteil reiht sich in die gefestigte Rechtsprechung ein, nach der unzureichend begründete Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung unwirksam sind. Viele Beitragsanpassungen der vergangenen Jahre sind somit angreifbar. Eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls ist entscheidend.

Wie Sie unwirksame Erhöhungen erkennen und zurückfordern können, erläutern wir ausführlich auf unserer Schwerpunktseite PKV-Beitragserhöhung zurückfordern. Vergleichbare Entscheidungen finden Sie in unseren Beiträgen zu unseren Erfolgen im Versicherungsrecht.

Sie sind privat krankenversichert und Ihre Beiträge wurden in den letzten Jahren erhöht? Wir bieten Ihnen eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung an. Nach Erhalt des Prüfungsergebnisses entscheiden Sie, ob wir eventuelle Rückforderungen für Sie geltend machen sollen.

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Philipp Niederdellmann

Autor

Philipp Niederdellmann, Rechtsanwalt
Anwaltskanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann